Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung
LGBLA_SA_20161214_97Wohnbauförderungsverordnung 2015; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 25 Abs 4, 27 Abs 3 und 31 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 73/2016 wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 36 betreffenden Zeile eingefügt:
§ 13 lautet:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses. Dabei können ausbezahlt werden:
3.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
3.2. Im Abs 2 wird nach dem Wort „Auszahlung“ die Wortfolge „gemäß Abs 1 Z 2“ eingefügt.
3.3. Im Abs 3 wird die Verweisung „Abs 1 Z 6“ durch die Verweisung „Abs 1 Z 2 lit e“ ersetzt.
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
4.2. Im Abs 2 wird nach dem Wort „Auszahlung“ die Wortfolge „gemäß Abs 1 Z 2“ eingefügt.
Im § 36 entfallen die Abs 4 bis 7.
Nach § 36 wird eingefügt:
(1) Die §§ 1, 2, 4, 5 Abs 1, 6 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4, 12 Abs 1, 3 und 4, 20 Abs 1 und 1a sowie die Anlagen B und C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Kaufförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 2), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1, 10 Abs 1 und 4 sowie die Anlage C in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn spätestens bis zum 2. September 2016 nachgereicht werden:
(3) Auf Ansuchen um die Gewährung einer Errichtungsförderung (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3), die bis zum 1. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 8 Abs 1 sowie 12 Abs 1 bis 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
(4) Auf Förderansuchen für bauliche Maßnahmen des 3. Abschnitts, Unterabschnitte 2 bis 6, um deren baurechtliche Bewilligung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sowie auf sonstige (nicht baubewilligungspflichtige) Ansuchen um Sanierungsförderung, die bis zum 31. August 2016 beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, sind die §§ 1 Z 1 bis 3, 6 Abs 2 und 3 sowie die Anlage B in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Die §§ 13, 19, 21 und 36 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 97/2016 treten mit 15. Dezember 2016 in Kraft. Die §§ 13, 19 und 21 sind dabei auch auf bereits zugesicherte Förderungen anzuwenden.“
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