Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016 – S.PSGÜV 2016
LGBLA_SA_20161124_94Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016 – S.PSGÜV 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 21 Abs 1 Z 2 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014 – S.PMG 2014, LGBl Nr 102/2013, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften für den beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzgeräten gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die regelmäßige Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und nicht schädlichen Lebewesen sowie der Umwelt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den beruflichen Einsatz und die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, soweit diese auf Flächen oder zu Zwecken, auf die das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 gemäß dessen § 1 Abs 3 keine Anwendung findet, eingesetzt werden.
(1) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten sind verpflichtet, regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen beruflich eingesetzten Pflanzenschutzgeräte entsprechend den Herstellerangaben durchzuführen.
(2) Überprüfungspflichtige Pflanzenschutzgeräte gemäß § 3 Abs 1 dürfen ab 27. November 2016 nur eingesetzt werden, wenn
(3) Berufliche Verwender bzw Verwenderinnen von Pflanzenschutzgeräten, die gemäß § 3 Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind, sind verpflichtet, diese regelmäßig fachgerecht zu warten und insbesondere deren Zubehörteile regelmäßig zu wechseln.
(1) Überprüfungspflichtig sind bereits in Gebrauch befindliche beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind überprüfungspflichtig:
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen:
(1) Ein überprüfungspflichtiges Pflanzenschutzgerät gemäß § 3 Abs 1, das bei einer Überprüfung gemäß § 6 ein positives Prüfergebnis erzielt hat, gilt vorbehaltlich Abs 3 für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Überprüfung als funktionstüchtig (Überprüfungsintervall).
(2) Wird eine weitere Überprüfung innerhalb von vier Monaten vor dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls durchgeführt, beginnt das nächste Überprüfungsintervall abweichend von Abs 1 erst mit dem Ende des laufenden Überprüfungsintervalls.
(3) Werden innerhalb eines laufenden Überprüfungsintervalls Umstände ersichtlich, die die volle Funktionstüchtigkeit des Pflanzenschutzgerätes nach den Anforderungen gemäß § 5 Abs 1 in Frage stellen, kann die Landesregierung eine neuerliche Überprüfung und die Behebung der dabei festgestellten Mängel innerhalb angemessen festzusetzender Fristen anordnen. Wird die neuerliche Überprüfung durchgeführt und werden die allenfalls dabei festgestellten Mängel behoben, beginnt mit dem Tag der neuerlichen Überprüfung ein neues Überprüfungsintervall. Wird die neuerliche Überprüfung nicht fristgerecht durchgeführt oder werden die dabei festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben, ist der für das laufende Überprüfungsintervall ausgefertigte Prüfbericht und die auf dem Pflanzenschutzgerät angebrachte Prüfplakette für ungültig zu erklären, die Ausfertigung oder Ersatzausfertigung des Prüfberichts einzuziehen und die Prüfplakette von dem Pflanzenschutzgerät zu entfernen. Dies gilt auch, wenn bei der neuerlichen Überprüfung unbehebbare Mängel festgestellt werden. Die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person hat Parteistellung in diesem Verfahren.
(1) Die Überprüfung der überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 oder gemäß den auf das zu überprüfende Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren ÖNORMEN gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2) Für die Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten sind ausschließlich kalibrierte Geräte zu verwenden.
(3) Der Ort, an dem die Überprüfung stattfindet, muss jedenfalls den in Teil I Punkt 3 der Prüfanleitung gemäß Anlage 1 festgelegten Anforderungen an den Kontrollplatz entsprechen.
(1) Zur Bescheinigung der Überprüfung eines überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgerätes hat die autorisierte Werkstätte einen Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und bei einem positiven Prüfergebnis eine datierte Prüfplakette gemäß Abs 5 auf dem Pflanzenschutzgerät anzubringen. Die eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte. Die Ausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Der Prüfbericht hat als Rechtsgrundlage diese Verordnung und einen Hinweis auf Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG anzuführen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Prüfplakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und auf der typischen Oberfläche von Pflanzenschutzgeräten gut haftenden Folie im Format DIN A7 (74 mm x 105 mm) bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich macht und die unverwischbare Eintragungen zulässt. Sie ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 auszuführen und muss die Möglichkeit für die folgenden Angaben vorsehen:
(4) Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 dürfen ausschließlich im Auftrag der Landesregierung hergestellt und vom Hersteller nur an diese ausgehändigt werden. Die Landesregierung hat ein Register zu führen, das es ermöglicht, die fortlaufenden Nummern der Prüfplaketten festzustellen, die einer gegebenen autorisierten Werkstätte übergeben wurden, sowie ein Register, das es ermöglicht, die autorisierte Werkstätte festzustellen, der eine Prüfplakette mit einer gegebenen fortlaufenden Nummer übergeben wurde. Die Weitergabe von Prüfplaketten durch eine autorisierte Werkstätte ist außer in den in Abs 9 und in § 13 Abs 3 letzter Satz angeführten Fällen unzulässig. Unbrauchbar gewordene Prüfplaketten, zB durch unrichtige Datierung, sind von der autorisierten Werkstätte zu vernichten. Die autorisierte Werkstätte hat Aufzeichnungen über die Verwendung der ihr übergebenen Prüfplaketten zu führen. Die Kosten der Prüfplakette sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu verrechnen.
(5) Bei einem positiven Prüfergebnis hat die autorisierte Werkstätte eine datierte Prüfplakette, auf der die Maschinennummer des überprüften Pflanzenschutzgerätes, das Monat und Jahr des Endes des mit der Überprüfung beginnenden Überprüfungsintervalls gemäß § 4 und die Registernummer der autorisierten Werkstätte unverwischbar und gut lesbar eingetragen oder durch Lochung kenntlich gemacht sind, an deutlich sichtbarer Stelle auf dem Pflanzenschutzgerät so anzubringen, dass ein zerstörungsfreies Wiederablösen unmöglich ist.
(6) Die Prüfplakette wird ungültig
(7) Auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person hat die autorisierte Werkstätte gegen Kostenersatz einen Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit der ursprünglichen Ausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren. Hat eine ehemals autorisierte Werkstätte die ursprüngliche Ausfertigung des Prüfberichts gemäß § 8 Abs 7 der Landesregierung übergeben, sind die voranstehenden Aufgaben der autorisierten Werkstätte von der Landesregierung wahrzunehmen.
(8) Die Erneuerung einer innerhalb des Überprüfungsintervalls gemäß Abs 6 Z 2 ungültig gewordenen Prüfplakette kann auf Antrag der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person gegen Kostenersatz von jeder autorisierten Werkstätte auf der Grundlage der ursprünglichen Ausfertigung oder einer Ersatzausfertigung des Prüfberichts vorgenommen werden. In diesem Fall hat die die Erneuerung vornehmende autorisierte Werkstätte einen die fortlaufende Nummer der neu angebrachten Prüfplakette ausweisenden Ersatzprüfbericht in zweifacher Ausfertigung (Ersatzausfertigungen) zu erstellen. Die eine Ersatzausfertigung des Prüfberichts ist dem Antragsteller bzw der Antragstellerin oder der Person, die das Pflanzenschutzgerät vorführt, nachweislich zu übergeben, die andere Ausfertigung verbleibt bei der die Erneuerung vornehmenden autorisierten Werkstätte und ist von dieser gemeinsam mit dem Original oder einer Ablichtung der ursprünglichen Ausfertigung oder der Ersatzausfertigung des Prüfberichts aufzubewahren. Die Ersatzausfertigungen des Prüfberichts sind von der autorisierten Werkstätte und der jeweils über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person für die gleiche Dauer wie die ursprünglichen Ausfertigungen des Prüfberichts aufzubewahren.
(9) Eine gemäß Abs 8 erneuerte Prüfplakette kann der über das Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigten Person zur eigenständigen Anbringung auf dem Pflanzenschutzgerät übergeben werden, wenn
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, Prüfberichte und auf Pflanzenschutzgeräten angebrachte Prüfplaketten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgefertigt, erstellt, datiert oder angebracht wurden, für ungültig zu erklären und die Ausfertigungen und Ersatzausfertigungen der für ungültig erklärten Prüfberichte einzuziehen sowie die für ungültig erklärten Prüfplaketten von den Pflanzenschutzgeräten entfernen zu lassen. Die betroffene autorisierte Werkstätte und die über das betroffene Pflanzenschutzgerät verfügungsberechtigte Person haben Parteistellung in diesem Verfahren.
(1) Urkunden und auf einem Pflanzenschutzgerät angebrachte Plaketten, mit denen auf Grund von Rechtsvorschriften
(2) Bei Verwendung eines gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigten Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg hat der Verwender bzw die Verwenderin die Urkunde mit sich zu führen oder zumindest in solcher Nähe zu dem Ort seines bzw ihres Tätigwerdens zu verwahren, dass sie auf Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder von Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kurzfristig vorgelegt werden kann. Sind die Urkunde oder die Plakette nicht in deutscher Sprache verfasst, gilt dies auch für deren beglaubigte Übersetzungen.
(3) § 4 Abs 3 ist auf gemäß Abs 1 als funktionstüchtig bescheinigte Pflanzenschutzgeräte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ungültigerklärung des Prüfberichts und der Prüfplakette, der Einziehung der Ausfertigung und der Ersatzausfertigung des Prüfberichts und der Entfernung der Prüfplakette das Verbot des Einsatzes des Pflanzenschutzgerätes im Land Salzburg tritt.
(1) Die Landesregierung hat eine Werkstätte auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin zur Durchführung der Überprüfung aller oder bestimmter Arten der in § 3 Abs 1 angeführten überprüfungspflichtigen Pflanzenschutzgeräte samt Anbringung der Prüfplakette für einen Zeitraum von fünf Jahren mit Bescheid zu autorisieren, wenn die Werkstätte
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß Abs 1 Z 1 ist von dem Antragsteller bzw der Antragstellerin eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.
(3) Die autorisierte Werkstätte hat wesentliche Veränderungen hinsichtlich ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin, ihres sachkundigen Personals und ihrer technischen Ausstattung unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers bzw der Betreiberin der Werkstätte wird die Wirksamkeit der Autorisierung nicht berührt.
(4) Autorisierte Werkstätten unterstehen hinsichtlich der von ihnen im Land Salzburg durchgeführten Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten der Aufsicht der Landesregierung und sind an deren Weisungen gebunden. Die autorisierten Werkstätten sowie die Verfügungsberechtigten, die den autorisierten Werkstätten Örtlichkeiten zur Durchführung der Überprüfungen zur Verfügung stellen, haben Organen der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 das Betreten der Grundstücke und Bauten, auf bzw in denen mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehende Tätigkeiten vorgenommen werden, zu gestatten, die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die mit der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu gewähren und auf Ersuchen Ablichtungen dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber autorisierten Werkstätten an Orten außerhalb des Landes Salzburg, die nicht telefonisch oder schriftlich erfolgen können, sind im Amts- und Rechtshilfeweg vorzunehmen, sofern die für diese Orte sachlich und räumlich zuständigen Behörden nicht der Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle zustimmen.
(5) Die autorisierten Werkstätten haben der Landesregierung für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die durchgeführten Überprüfungen zu berichten. Dieser Bericht hat, gegliedert nach Gerätearten, Name und Anschrift der über die überprüften Pflanzenschutzgeräte verfügungsberechtigten Personen sowie zu jeder Person das Datum der Überprüfung und deren Ergebnis zu enthalten. Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten an die Behörden gemäß § 14 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und die von diesen zur Durchführung der Überwachung herangezogenen Stellen, Einrichtungen und Organe gemäß § 14 Abs 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 weiterzugeben.
(6) Die Autorisierung der Werkstätte ist von der Landesregierung einzuschränken oder zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.
(7) Nach Erlöschen der Autorisierung der Werkstätte durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Autorisierung sind die nicht verbrauchten Prüfplaketten ohne Kostenrückerstattung und die Prüfberichte gemäß § 6 Abs 2 und die Ersatzprüfberichte gemäß § 6 Abs 7 und Abs 8, die noch aufzubewahren sind, der Landesregierung zu übergeben. Die übergebenen Prüfberichte und Ersatzprüfberichte sind von der Landesregierung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.
(8) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Pflanzenschutzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Register der für das Land Salzburg autorisierten Werkstätten zu veröffentlichen.
(9) Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg gilt als autorisierte Werkstätte; sie unterliegt nicht den Abs 1 bis 4, 6 und 7.
(1) Einrichtungen, die in anderen Bundesländern zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß Art 8 der Richtlinie 2009/128/EG befugt sind, können auf Antrag ihres Betreibers bzw ihrer Betreiberin von der Landesregierung mit Bescheid für alle oder bestimmte Arten der Pflanzenschutzgeräte, auf die sich ihre Befugnis erstreckt, und für den Zeitraum, für den ihnen diese Befugnis erteilt wurde, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren, als Werkstätte für das Land Salzburg autorisiert werden. § 8 Abs 1 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Nachweis ihrer Befugnis in dem anderen Bundesland hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin den Bescheid oder sonstigen Rechtsakt, auf dem die Befugnis beruht, vorzulegen. Auf Aufforderung der Behörde ist der Antragsteller bzw die Antragstellerin verpflichtet, über das Vorliegen der von der Behörde bezeichneten fachlichen Anforderungen für die Autorisierung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 eine Bestätigung der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg beizubringen.
(3) Gemäß Abs 1 autorisierte Werkstätten haben jede Änderung ihrer Befugnis und deren Einschränkung oder Ende unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Die Autorisierung gemäß Abs 1 autorisierter Werkstätten ist einzuschränken oder zu widerrufen, wenn die Befugnis in dem anderen Bundesland eingeschränkt oder beendet wird oder wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel, insbesondere auch eine nachhaltige Verweigerung der Kooperation bei der Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8 Abs 4, trotz Aufforderung binnen angemessen festzusetzender Frist nicht behoben werden.
(5) § 8 Abs 4, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Die in dieser Verordnung und in ihren Anlagen enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl Nr L 309 vom 24. November 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr 178/2002, (EG) Nr 882/2004 und (EG) Nr 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG, ABl Nr L 189 vom 27. Juni 2014.
In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/414/A durchgeführt worden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 25. November 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1992 über die periodische Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, LGBl Nr 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/1993, außer Kraft.
(3) Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten, die bis spätestens 31. März 2017 von einer Werkstätte bereits vor der Rechtskraft ihrer Autorisierung durchgeführt wurden, gelten ab der Rechtskraft der Autorisierung als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung, wenn die autorisierte Werkstätte bestätigt, dass die Überprüfung den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG oder den Voraussetzungen der auf das überprüfte Pflanzenschutzgerät jeweils anwendbaren nationalen Normen zur Übernahme der in Spalte D der Anlage 2 angeführten harmonisierten europäischen Normen entsprochen hat. Überprüfungen, die nach der Prüfanleitung gemäß Anhang 1 dieser Verordnung oder nach der entsprechenden Prüfanleitung zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht eines anderen Bundeslandes durchgeführt wurden, entsprechen den Voraussetzungen des Anhanges II der Richtlinie 2009/128/EG. Die Ausfertigung des Prüfberichts und die Anbringung der datierten Prüfplakette auf dem Pflanzenschutzgerät dürfen frühestens am Tag des Eintretens der Rechtskraft der Autorisierung erfolgen; die Ausfertigungen des Prüfberichts sind mit der im ersten Satz genannten Bestätigung zu versehen. Das Überprüfungsintervall gemäß § 4 Abs 1 beginnt mit dem Tag der Durchführung der Überprüfung. § 6 Abs 9 ist sinngemäß anzuwenden.
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