Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfeempfängern
LGBLA_SA_20161109_88Berechnung des nicht verwertbaren Vermögens von in Anstalten oder Heimen untergebrachten HilfeempfängernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 12 Abs 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Zum Zweck der Berechnung des gemäß § 8 Abs 2 Z 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht verwertbaren Vermögens wird der Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinunterstützte für das Kalenderjahr 2017 mit 523,50 € festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
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