Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20161019_82Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, wird geändert wie folgt:
„(6) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf das Ziel eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen Bedacht genommen werden. Bei der Wahl der Vorsitzes und der Stellvertretung der Organe der Personalvertretung soll Chancengleichheit angestrebt werden.“
Im § 20 Abs 4 lit e wird das Zitat „§ 24 Abs 4“ durch das Zitat „§ 25 Abs 3“ ersetzt.
§ 21 Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuss durch Fraktionswahl (Abs 2a) einen Vorsitzenden aus der stimmenstärksten Wählergruppe und seinen Stellvertreter sowie den Schriftführer und seinen Stellvertreter zu wählen. Gehören zwei Drittel des Ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, ist der Vorsitzendestellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als an Stimmen zweitstärkste hervorgegangen ist. Dem Vorsitzendenstellvertreter obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Vertretung des Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung oder der Erledigung seiner Funktion.
(2a) Die Wahl der den einzelnen Wählergruppen nach Abs 2 zukommenden Vorsitzenden bzw Stellvertreter hat für jede Funktion getrennt vor dem versammelten Ausschuss in einem gesonderten Wahlgang durch die Ausschussmitglieder jener Wählergruppe zu erfolgen, aus deren Mitte der Vorsitzende bzw der Stellvertreter zu wählen ist (Fraktionswahl). Die Fraktionswahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung von § 35 Abs 7 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 mit absoluter Mehrheit der Stimmen jener Ausschussmitglieder, die der betreffenden Wählergruppe angehören und wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Wählergruppe geleitet. Die Funktion als Vorsitzender bzw Stellvertreter beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten, sie endet
„(4) Die Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung und des Zentralausschusses sowie deren Stellvertreter sind für die Dauer dieser Funktion zur Gänze vom Dienst freizustellen. Monatsbezüge, Bezüge oder Monatseinkommen der Personalvertreter gebühren während der gänzlichen Dienstfreistellung in der bisher zustehenden Höhe weiter, auf die allfällige Neubemessung pauschalierter Nebengebühren findet § 97 Abs 6 L-BG Anwendung. Erreichen diese Zahlungen nicht die Höhe eines Monatseinkommens der Einkommensstufe 3 des Einkommensbandes 6 aus dem Einkommensschema 1 gebührt eine ruhegenussfähige Aufzahlung bis zur Höhe dieser Einkommensstufe. Zusätzlich gebührt den nach dieser Bestimmung dienstfrei gestellten Personalvertretern eine Aufwandsentschädigung in der Höhe folgender Prozentsätze der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1:
„(8) Die §§ 20 Abs 4, 21 Abs 2 und 2a und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits zu Vorsitzenden oder Stellvertretern eines Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gewählte Personalvertreter gelten für die restliche Dauer der Funktionsperiode als gemäß § 21 Abs 2a gewählte Personen. Die Beendigung der Funktion richtet sich nach § 21 Abs 2a letzter Satz. Personalvertreter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gänze dienstfrei gestellt sind, gelten als gemäß § 23 Abs 4 dieses Gesetzes dienstfrei zu stellende Personalvertreter, wenn und solange sie die Funktion eines Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreters des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung oder des Zentralausschusses ausüben. Die Dienstfreistellung endet bei solchen Personalvertretern mit der Beendigung der jeweiligen Funktion, ohne dass dafür eine Verfügung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers erforderlich wäre. Die auf § 23 Abs 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 82/2016 gestützte Dienstfreistellung anderer Personalvertreter endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.“
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