Öffnungszeitenverordnung 2008; Änderung
LGBLA_SA_20160927_77Öffnungszeitenverordnung 2008; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 5 Abs 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 88/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 7 Abs 3 Z 5 wird nach der Gemeinde „Uttendorf“ die Gemeinde „Viehhofen“ eingefügt.
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 3 Z 3 wird nach der Gemeinde „Dorfgastein“ die Gemeinde „Eben im Pongau“ eingefügt.
2.2. Im Abs 3 Z 5 wird nach der Gemeinde „Uttendorf“ die Gemeinde „Viehhofen“ eingefügt.
„(9) Die §§ 7 Abs 3 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2016 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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