schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee
LGBLA_SA_20160921_76schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder WolfgangseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den im Bundesland Salzburg gelegenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, im Folgenden als „See“ bezeichnet.
(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
(1) Auf dem See ist verboten:
(2) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt (§ 77 Abs 1 Z 1 bis 7 SchFG) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen eingesetzt werden dürfen, wird – bezogen auf die von der Behörde vergebenen Konzessionen – mit 25 beschränkt.
(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 bis 5 ist das Setzen von Bojen verboten. Die in den Abs 2 bis 4 genannten Verbote gelten vom 15. Mai bis 15. September, die Verbote nach Abs 5 während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt.
(2) In den nachstehend umschriebenen Schutzzonen ist der Betrieb von Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder mit mehr als 500 Watt leistenden Elektromotoren verboten:
(3) Bis 80 m seewärts vor dem Bereich des Strandbades in der Gemeinde St Gilgen – das ist von der Einmündung des Oppenauerbaches in den See an der östlichen Ecke der GP 368/2, KG St Gilgen, bis zur südöstlichen Begrenzung der GP 924/11, KG St Gilgen – ist der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten, ausgenommen die auf kürzest möglichem Weg in bzw aus Richtung Süden erfolgende Ab- und Zufahrt mit Elektro- oder Ruderfahrzeugen von bzw. zu einem am Rand des Strandbades für Zwecke der gewerblichen Bootsvermietung zu errichtenden Bootssteg.
(4) Im Gemeindegebiet Strobl ist in der als Fischereischongebiet gekennzeichneten Seefläche zwischen der Einmündung des Mühlbaches beim Zirlgut und dem sogenannten Felmayrspitz vom Schilfgürtel aus in einer Ausdehnung von 150 m seewärts der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
(5) Beim Einfahren in die nachstehend beschriebene Schifffahrtsrinne haben die Betreiber von Fahrzeugen und Schwimmkörpern besondere Vorsicht walten zu lassen und eine Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h einzuhalten. Dieses Gebot gilt in einer 70 m breiten und 485 m langen rechteckigen Schifffahrtsrinne, die ungefähr in der Mitte der durch die Schwemmkegel des Zinkenbaches und des Dietlbaches gebildeten See-Enge mit einer unter 130 Grad gegen die Nordsüdrichtung verlaufenden Achse, beginnend ab der Höhe der Mündung des Dietlbaches in Südosten bis auf die Höhe der Gemeindestraße GP 187/3, KG Ried, im Nordwesten verläuft. Die südliche Begrenzungslinie der Schifffahrtsrinne nimmt ihren Anfang auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 2/1, KG Gschwand, und dem westlichen Eckpunkt der GP 279/55, KG Ried, 132 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt, und endet auf der gedachten Verbindungslinie zwischen dem nördlichen Eckpunkt der GP 146, KG Gschwand, und dem südlichen Eckpunkt der GP 186, KG Ried, 140 m vom erstgenannten Grenzpunkt entfernt.
(1) Die Start- und Landegassen gemäß Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.
(2) Start- und Landegassen sind:
Für die im Folgenden angeführten Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:
Fahrzeuge
Ausnahme vom Verbot des
§ 2
§ 3
§ 4
Z 1a
Z 1b
Z 2
Z 3
Z 4
Z 5
Z 6
Z 7
Fahrzeuge des Bundesheeres
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
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X
X
X
X
X
bei Ausbild-ungsfahrten
X
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Fahrzeuge der Bundespolizei
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
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X
bei Ausbild-ungsfahrten
X
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Fahrzeuge der Feuerwehr
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
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X
X
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X
X
X
bei Ausbild-ungsfahrten
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X
Fahrzeuge des Rett-ungsdienstes
im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes
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bei Ausbild-ungsfahrten
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Fahrzeuge des ge-wässerkundlichen Dienstes
im Einsatz
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bei Ausbild-ungsfahrten
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Fahrzeuge zurSeenreinhaltung
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Fahrzeuge bei Veranstalt-ungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich
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Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten
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Fahrzeuge, die Sportruderboote bei Übung-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten
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Fahrzeuge der gewerbebehördlich berechtigten Bootsbauer (Bootsbau uneingeschränkt) mit dem Standort in einer Gemeinde am See
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Fahrzeuge im Rahmen der gewerblichen Ausübung eines Fischereirechts
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Fahrzeuge zur Ausübung des gewerbsmäßigen Fährverkehrs
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Schleppfahrzeuge
X
X
Fahrzeuge zur gewerbsmäß-igen Ausübung der Schifffahrt
X
X
Unterrichts- und behördliche Prüfungsfahrten im Rahmen der Tätigkeit einer bewill-igten Schiffsführerschule in den Gemeinden St Gilgen, Strobl und St Wolfgang zur Ausbildung von Motorbootführern
X
Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen
X
X
X
Fahrgastschiffe mit mehr als 20 zugelassenen Fahrgastplätzen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr
X
Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über Landungsplätze
X
Anmerkungen:
Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer gesonderten Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.
Die Ausnahmen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbord-Verbrennungsmotoren in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September.
Diese Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge außer Sportfahrzeuge, die den weißen Ball gemäß § 61 SFVO führen.
Diese Ausnahmen gelten nur für Inhaber einer vor dem 11. Juli 1990 erworbenen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung des Fährverkehrs.
Diese Ausnahmen gelten nur für jeweils ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter.
Diese Ausnahme gilt nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot).
Diese Ausnahmen gelten nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September.
Diese Ausnahme gilt für Verfügungsberechtigte über einen gemäß § 6 nachgewiesenen Landungsplatz für jeweils ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-Innenbordmotor je Landungsplatz in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr eines jeden Tages.
(1) Als Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz gilt:
(2) Die zuständige Gemeinde hat befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen, wenn
Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 SFVO kundzumachen.
Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 5 bewirken oder Nachweise gemäß § 6 sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Regelungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Schifffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee), LGBl Nr 30/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 67/1999, LGBl Nr 13/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.
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