Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:
LGBLA_SA_20160630_57Grundversorgungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:
a)
für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag
21,00 €
b)
für das Taschengeld pro Person und Monat
40,00 €
c)
für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat
10,00 €
bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:
für den Mietaufwand pro Monat:
aa)
für eine Einzelperson
150,00 €
bb)
für Familien (ab zwei Personen) gesamt
300,00 €
für die Verpflegung pro Monat:
für Erwachsene
215,00 €
für Minderjährige
100,00 €
cc)
für unbegleitete minderjährige Fremde
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:
in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 10)
95,00 €
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 15)
63,50 €
in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1 : 20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften
40,50 €
für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat
2.480,00 €
für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr
200,00 €
für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit
3,63 €
für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr
Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:
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