Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
LGBLA_SA_20160309_32Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes SalzburgGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 17 Abs 2 und 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, LGBl Nr 41/1999, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl Nr 94/2009, wird geändert wie folgt:
Im § 1 werden nach der Wortfolge „mit Ausnahme des Aber- oder Wolfgangsees“ die Worte „, des Niedertrumer Sees (Mattsees)“ eingefügt.
Im § 2 Abs 1 entfällt in der lit d die sublit dd und werden nach den Worten „der Bezirkshauptmannschaft“ die Worte „oder des Landesverwaltungsgerichts“ eingefügt.
§ 2b entfällt.
Im § 4 wird angefügt:
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