Kopfweiden am Almkanal – Europaschutzgebietsverordnung
LGBLA_SA_20160216_14Kopfweiden am Almkanal – EuropaschutzgebietsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Der im Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg liegende Grünstreifen mit seinen darauf stockenden Kopfweiden entlang des Almkanals ab der Karl-Höller-Straße im Norden bis zur Weidenstraße im Süden wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Kopfweiden am Almkanal“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten, prioritären Käferart Eremit oder Juchtenkäfer (Osmoderma eremita).
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot gemäß § 3 Abs 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 bewirken.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kopfweiden am Almkanal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
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