Seveso-III-Anpassungsgesetz
LGBLA_SA_20160209_9Seveso-III-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird jeweils das Wort „Störfällen“ durch die Worte „schweren Unfällen“ ersetzt.
1.2. Im Abs 3 werden in der Z 2 die Worte „von Störfällen“ und die Worte „bei Störfällen“ jeweils durch die Wortfolge „bei schweren Unfällen“ ersetzt.
2.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe und Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 der Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) fallen, externe Notfallpläne zu erlassen.“
2.2. Im Abs 1a lautet der erste Satz: „Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf der Grundlage des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitskonzepts oder des gemäß Artikel 10 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitsberichts sowie der sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Erstellung eines externen Notfallplans absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrieb selbst bei einem schweren Unfall keine Gefahren ausgehen, die außerhalb des Betriebs die im Abs 4 festgelegten Ziele gefährden könnten.“
2.3. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Die bei Betrieben und Anlagen nach Abs 1 vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde in der Mitteilung gemäß Artikel 7 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1), in dem gemäß Artikel 8 Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitskonzept und in dem gemäß Artikel 10 der Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) zu erstellenden Sicherheitsbericht vorzulegenden Informationen sind zu beachten.“
2.4. Im Abs 4 zweiter Satz werden in der Z 1 die Worte „im Störfall“ durch die Wortfolge „bei einem schweren Unfall“ ersetzt.
2.5. Im Abs 6 wird angefügt: „Der endgültige externe Notfallplan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Information gemäß Abs 2 zu erstellen.“
Auf nicht bundesrechtlich geregelte Betriebe und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die in der Seveso-Richtlinie (§ 28 Abs 1) festgelegten Mengenschwellen überschreitet, sind die Bestimmungen des Abschnittes 8a GewO 1994 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Die Behördenpflichten gemäß § 84l Abs 1, 3, 6 und 8 GewO 1994 sind von der Landesregierung wahrzunehmen, die im § 84m GewO 1994 erwähnte Verordnung ist von der Landesregierung zu erlassen.“
Im § 24 lautet die Überschrift „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ und wird im Abs 1 erster Satz die Wortfolge „bei Gefahr im Verzuge im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges (Art. IV Z 3 und 4 EGVG)“ durch die Wortfolge „bei Gefahr im Verzug durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ ersetzt.
§ 26a lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Verordnung:
„(8) Die §§ 9a Abs 1 und 3, 9b Abs 1, 1a, 2, 4 und 6, (§) 9c, 24 Abs 1, 26a und 28 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
„(1) Die §§ 9a, 9b und 9c dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl Nr L 197 vom 24.7.2012, S 1 bis 37. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Seveso-Richtlinie bezeichnet.“
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 15 betreffende Zeile:
Im § 1 erhält der bisherige Abs 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und lautet Abs 4 (neu):
„(4) Ein Seveso-Betrieb im Sinn dieses Gesetzes ist ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fällt.“
Im § 2 Abs 1 wird in der Z 9 die Verweisung auf die „Seveso-II-Richtlinie“ durch die Verweisung auf die „Seveso-Richtlinie“ ersetzt.
§ 15 lautet:
(1) Die Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.
(2) Der Projektwerber hat seinem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung acht Wochen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden sowie im Internet aufzulegen. Die Auflage ist kundzumachen:
(3) Die Raumverträglichkeit eines Seveso-Betriebs ist nicht gegeben, wenn
(4) Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Betriebs festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen udgl erteilt werden, wenn deren Verwirklichung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann. In Bauplatzerklärungen für Grundflächen, die im Auswirkungsbereich liegen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Bebauung keine derartige Folgewirkung nach sich ziehen darf.
(5) Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligung für Seveso-Betriebe ist unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nur zulässig, wenn der im Flächenwidmungsplan festgelegte Auswirkungsbereich eingehalten wird. Der Nachweis obliegt dem Projektwerber im Bauverfahren und ist der Landesregierung bekannt zu geben.
(6) Für Verfahren zur Erteilung von Baubewilligungen für Seveso-Betriebe und betreffend die Errichtung von Neubauten im Auswirkungsbereich von Seveso-Betrieben gelten folgende Bestimmungen:
Im § 30 wird im Abs 8 die Verweisung auf die „Seveso-II-Richtlinie“ durch die Verweisung auf die „Seveso-Richtlinie“ ersetzt.
Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 1 wird in der Z 1 die Verweisung auf die „Seveso-II-Richtlinie“ durch die Verweisung auf die „Seveso-Richtlinie“ ersetzt.
6.2. Im Abs 3 wird der Ausdruck „Seveso-II-Betriebe“ durch den Ausdruck „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
Im § 46 Abs 2 wird in der Z 4 der Ausdruck „Seveso-II-Betriebe“ durch den Ausdruck „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
Im § 47 Abs 2 wird in der Z 2 lit d der Ausdruck „Seveso-II-Betrieben“ durch den Ausdruck „Seveso-Betrieben“ ersetzt.
Im § 51 wird im Abs 3 der Ausdruck „Seveso-II-Betriebs“ durch den Ausdruck „Seveso-Betriebs“ ersetzt.
Im § 69 Abs 1 wird in der Z 3 der Ausdruck „Seveso-II-Betriebs“ durch den Ausdruck „Seveso-Betriebs“ ersetzt.
Im § 80 lautet die Z 3:
Im § 85 wird angefügt:
„(6) Die §§ 1 Abs 4, 2 Abs 1, (§) 15, 30 Abs 8, 34 Abs 1 und 3, 46 Abs 2, 47 Abs 2, 51 Abs 3, 69 Abs 1 und 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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