Salzburger Gesundheitsfondsgesetz - SAGES-Gesetz 2016
LGBLA_SA_20151230_121Salzburger Gesundheitsfondsgesetz - SAGES-Gesetz 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
(1) Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten sowie zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie zur Stärkung der Gesundheitsförderung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung „Salzburger Gesundheitsfonds – SAGES“.
(2) Dieses Gesetz dient dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung im Land Salzburg insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abzusichern.
(3) Das Land und der Salzburger Gesundheitsfonds haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:
(4) Der Fonds hat bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung Gesundheit gemäß der Zielsteuerungsvereinbarung, wie sie insbesondere in deren Abschnitten 5 und 6 festgelegt sind, einzuhalten. Im Rahmen seiner Aufgaben sind die digitalen Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen.
(5) Im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit sind folgende Prinzipien zu befolgen:
(6) Zur Verwirklichung der Prinzipien gemäß Abs 5 sind im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:
(7) Bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme ist von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
(1) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
(3) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat der Fonds auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.
Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Der Fonds hat folgende sonstige Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Mittel des Fonds sind:
(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:
(3) Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 23 Abs 2 der Zielsteuerungsvereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind zehn Jahre lang (2013 bis 2022) in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 9 Abs 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.
(1) Der Landesbeitrag beträgt 91.971.707 € und der Gemeindebeitrag 61.314.472 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 1.639.976 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.093.318 €.
(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2017 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:
(3) Die von den Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:
Krankenanstalt
Prozentsatz
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Hallein
3,18175
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Mittersill
2,24903
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf
1,38025
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU
61,69679
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
0,98682
Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU
19,73518
Landesklinik St Veit
1,82428
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Kardinal Schwarzenberg’schen Krankenhaus Betriebsgesellschaft mbH
3,02017
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Tamsweg des Landes Salzburg
1,94409
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Zell am See
3,98164
(4) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.
(5) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):
(6) Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.
(7) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
(8) Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:
(9) Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:
(1) Stationäre Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an Fondspatientinnen und -patienten erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
(2) Der Fonds hat nähere Regelungen dazu in Form von Richtlinien zu erlassen. Für diese Abgeltung stehen all jene Mittel zur Verfügung, die nicht für andere Abgeltungen, Förderungen, Zuschüsse oder den Verwaltungsaufwand des Fonds benötigt werden (§§ 10 bis 16). Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen an LKF-Punkten festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.
(1) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen erfolgt bis zum Inkrafttreten des für den ambulanten Bereich vorgesehenen sektorenübergreifenden Abrechnungssystems (Art 9 und 27 Abs 8 der Vereinbarung) auf der Grundlage von bereits verfügbaren leistungsbezogenen Parametern (wie zB Fallzahlen), die sich auf einen höchstens fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichenden Beobachtungszeitraum zu beziehen haben, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung der Erbringung solcher Leistungen setzt.
(2) Wird das sektorenübergreifende Abrechnungssystem, welches das aktuelle Leistungsgeschehen berücksichtigt, eingeführt, können erforderlichenfalls Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Über-schreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.
(3) Der Fonds hat nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
(4) Mittel, die von der Sozialversicherung im Fall eines vertragslosen Zustandes mit niedergelassenen Ärzten zur Abgeltung der vermehrten Inanspruchnahme von Ambulanzleistungen entrichtet werden, werden, sofern eine leistungsbezogene Abgeltung nicht möglich sein sollte, gemäß dem Verhältnis der den einzelnen Fondskrankenanstalten für Ambulanzleistungen gewährten Beträge verteilt. Unterscheidet sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Ambulanzleistungen wesentlich von diesem Aufteilungsschlüssel, kann die Gesundheitsplattform einen geänderten Verteilungsschlüssel festlegen.
(5) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß den §§ 6 Abs 4 und 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung über die Dokumentation im ambulanten Bereich quartalsweise für das jeweils vorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.
(1) Die Abgeltung von Nebenkosten für Schulen und Pensionen erfolgt auf der Grundlage einer Pauschale für die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckten Ausgaben für solche Leistungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung des Anfallens solcher Nebenkosten setzt. Die Grundlage der pauschalen Abgeltung dieser ungedeckten Nebenkosten hat ein nicht weiter als fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichender Beobachtungszeitraum zu sein.
(2) Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.
(3) Der Fonds hat nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
(1) Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Rechtsträger-Finanzierungsanteile) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.
(2) Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
(3) Die Mittel gemäß § 7 Abs 2 Z 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Gebietskrankenkasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Gebietskrankenkasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 7 Abs 2 Z 4 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
(4) Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.
(5) Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.
(6) Die Finanzierungsanteile der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der den Finanzierungsanteil vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.
(1) Für Investitionen (Neu-, Zu- und Umbauten) sowie für die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten in Fondskrankenanstalten können Förderungen gewährt werden.
(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Investitionszuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind:
(1) Für krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 30 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.
(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.
(3) Krankenhausentlastende Planungen, Projekte und Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.
(4) Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 14 Abs 9 der Zielsteuerungsvereinbarung berechnet wird, ist jährlich in den Jahren bis 2022 im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 3 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
(2) Bei der Verwendung der Mittel sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätze und Ziele einzuhalten; insbesondere ist sicherzustellen, dass Gesundheitsförderungsprojekte den Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und des Landes-Zielsteuerungsvertrages nicht widersprechen. Es ist weiters sicherzustellen, dass
(1) Die Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.
(2) Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:
(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von stationären Leistungen zuzuführen.
(1) Der Fonds hat folgende Organe:
(2) Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:
(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der im Abs 2 vorgesehenen Organe sind von der Gesundheitsplattform zu treffen. Die Gesundheitsplattform kann die im Abs 2 Z 1 genannte Kommission im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit ermächtigen, in Verwaltungsverfahren Stellungnahmen an Stelle und im Namen der Gesundheitsplattform abzugeben.
(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer bzw einer Geschäftsführerin und den erforderlichen Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen. Sie hat die Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission umzusetzen und alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder deren Koordinatoren bzw Koordinatorinnen zugewiesen oder von der Gesundheitsplattform einer Kommission übertragen worden sind. Weiters hat die Geschäftsführung die Gesundheitsplattform und deren Kommissionen sowie die Landes-Zielsteuerungskommission und deren Koordinatoren bzw Koordinatorinnen bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Sie ist an Weisungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gebunden.
(2) Der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung durch die Gesundheitsplattform zu bestellen. Die erforderlichen Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen werden vom Geschäftsführer bzw von der Geschäftsführerin angestellt. Die Anstellung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen, die im genehmigten Stellenplan (§ 27 Abs 4) nicht vorgesehen sind, bedarf der Zustimmung der Gesundheitsplattform. Der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin wird im Verhinderungsfall von seinem bzw ihrem Stellvertreter oder seinem bzw ihrer Stellvertreterin vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin unbesetzt ist.
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Leisten die entsendungsberechtigten Institutionen der Aufforderung nicht Folge oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zustande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.
(3) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person in einer bestimmten Sitzung vertreten lassen.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt:
(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(1) Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Gebietskrankenkasse. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.
(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.
(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:
(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.
(6) Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.
(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(8) Die Gesundheitsplattform kann weitere Fragen der Geschäftsordnung durch Beschluss regeln.
(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Weiters hat die Gesundheitsplattform
(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Bundes-Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsvertrag und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.
(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(1) Den Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder in der Landeskurie und der Obmann bzw die Obfrau der Salzburger Gebietskrankenkasse.
(2) Die Einberufung der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt durch die Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Landes-Zielsteuerungskommission ist auch einzuberufen, wenn es einer bzw eine der beiden Vorsitzenden oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.
(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Kurie (Land und Sozialversicherungsträger) jeweils drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter zumindest einer bzw eine der Vorsitzenden, anwesend sind.
(4) Für die Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
(5) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder. Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen. Das von der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzende bestellte Mitglied der Landesregierung hat die Stimmabgabe (eine Stimme) für die Landeskurie wahrzunehmen.
(6) § 20 Abs 5 und 8 gilt sinngemäß.
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
Die Landes-Zielsteuerungskommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch zwei gleichberechtigte Koordinatoren bzw Koordinatorinnen unterstützt. Ein Koordinator bzw eine Koordinatorin wird von der Landesregierung bestellt und ist als solcher bzw solche ausschließlich dem bzw der von der Landesregierung bestimmten Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 23 Abs 1) verantwortlich. Der zweite Koordinator bzw die zweite Koordinatorin wird entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellt.
(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt in maßgeblichem Ausmaß gegen verbindliche Pläne oder gegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (Art 40 Abs 2 der Vereinbarung), sind von der Gesundheitsplattform nachweislich wirksame Maßnahmen zur Herstellung des angestrebten Zustandes zu setzen. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, hat die Gesundheitsplattform die angedrohte Kürzung oder den angedrohten Entzug unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung vorzunehmen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss entscheidet die Schiedskommission (§ 88 SKAG).
(2) Abs 1 ist mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann, auch in folgenden Fällen anzuwenden:
(3) Die Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Förderungsmitteln von Förderungsempfängern bzw -empfängerinnen, die keine Fondskrankenanstalten sind, erfolgt nach Maßgabe der dazu in den Förderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen.
(4) Bei Einschränkungen im Leistungsangebot ist einvernehmlich vorzugehen (§ 20 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 3). Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären und ambulanten Bereich oder in den Nahtstellen zum Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.
(3) Die Mittel sind nach ihrer Herkunft (§ 7) und nach ihrer Verwendung (§§ 9 ff) gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds ist vorzunehmen.
(4) Alljährlich sind von der Geschäftsführung ein Voranschlag und ein Stellenplan vorzubereiten und der Gesundheitsplattform zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres von der Geschäftsführung ein Jahresabschluss vorzubereiten und der Gesundheitsplattform vorzulegen. Die Geschäftsführung des Fonds hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Landesregierung und der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(5) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.
(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosenkodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.
(1) Die Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Träger der Fondskrankenanstalt betreffen, sind so zu erfassen und zu übermitteln, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann (anonymisierte Daten). Die Gesundheitsplattform darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Die Organe des Fonds und die von diesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Bei einem Verstoß von Fondskrankenanstalten gegen die Verpflichtung gemäß Abs 1 oder bei einer Behinderung des Einsichtsrechts nach Abs 2 kann die Gesundheitsplattform unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes nach vorheriger schriftlicher Androhung dieser Maßnahme Zuwendungen nach diesem Gesetz kürzen oder entziehen.
Auf Regressansprüche des Fonds gegen Mitglieder der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder anderer Organe des Fonds ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Zielsteuerungsprozess ist nach wissenschaftlich etablierten Grundsätzen durchzuführen. Der erste Landes-Zielsteuerungsvertrag hat auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplanes aufzubauen und ist in weiterer Folge diesem übergeordnet.
(2) Das Land hat mit der Salzburger Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Entwurf eines Landes-Zielsteuerungsvertrages zu beraten und den Vertragsparteien dessen Abschluss zu empfehlen. Folgeverträge sind bis spätestens 30. November des Jahres abzuschließen, das dem Jahr vorangeht, in dem der Vertrag wirksam werden soll; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen laufender Verträge.
(3) Wenn nicht alle im Abs 1 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.
(4) Die Landesregierung hat den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch die Vertragsparteien der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Landes-Zielsteuerungskommission zu übermitteln.
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag widersprechen. Er hat ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher zu konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung zu beinhalten.
(2) Die Festlegung von Zielen hat so zu erfolgen, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsschemas zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicher zu stellen.
Im Landes-Zielsteuerungsvertrag müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden, sodass die bundesweiten Vorgaben des Bundes-Zielsteuerungsvertrages für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele (Art 17 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung) erreicht werden können.
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag hat die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ (Art 18 Abs 1 der Zielsteuerungsvereinbarung) ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.
(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen sind:
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorsehen.
(2) Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss einen Finanzrahmenvertrag beinhalten. Der Finanzrahmenvertrag legt die Ausgabenobergrenzen für die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben sowie die daraus abgeleiteten Ausgabendämpfungseffekte fest.
(2) Der Finanzrahmenvertrag hat für die jeweilige Vertragsdauer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
Das Land trägt mit den übrigen Vertragsparteien des Landes-Zielsteuerungsvertrages im Rahmen eines virtuellen Budgets die gemeinsame Finanzverantwortung. Diese bezieht sich auf die Finanzrahmenverträge und umfasst:
(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:
(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
(3) Wenn die Ziele, die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und nicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.
(4) Jeder Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages kann der Landes-Zielsteuerungskommission Vertragsverstöße schriftlich und begründet mitteilen. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß Art 37 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.
(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.
(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag verstoßen worden ist, sind für das Land verbindlich.
Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderung bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Jänner 2016 begrenzt.
(3) Das Gesetz vom 19. Oktober 2005 über den Salzburger Gesundheitsfonds, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehen der Fonds und seine Organe weiter und bleiben deren Beschlüsse wirksam.
(4) Investitionen im Sinn des § 13, die vor dem 1. Jänner 2016 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtzeitig beantragt wurden, können auslaufend mit den darin vorgesehenen Förderprozentsätzen gefördert werden.
(5) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 54/1999, gilt bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als gesetzliche Vorschrift weiter.
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