Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007; Änderung
LGBLA_SA_20151230_119Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 4 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
Im § 2 Abs 1 lautet der letzte Satz: „Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten sowie auf die nachweisliche Suche der Erziehungsberechtigten nach einer Arbeitsstelle Bedacht zu nehmen.“
Im § 2a Abs 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im ersten Satz wird das Datum „15. September“ durch das Datum „15. Oktober“ ersetzt.
3.2. Im dritten Satz wird das Datum „1. Dezember“ durch das Datum „15. Dezember“ ersetzt.
(1) Die Rechtsträger von Einrichtungen, in denen kindergartenpflichtige Kinder betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land pro kindergartenpflichtigem Kind
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
Im § 3 Abs 2 lautet die Z 4:
§ 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Tagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
(1) Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder in Tagesbetreuung übernehmen, bedürfen dafür einer allgemeinen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Standort des Betriebes befindet, in dem die Tagesbetreuung durchgeführt wird. Darüber hinaus bedürfen Betriebstagesmütter oder -väter, die Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Tagesbetreuung übernehmen, einer besonderen Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
(3) Hat eine Betriebstagesmutter oder -vater innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung auf Grund einer Bewilligung gemäß § 4 bereits eine Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater ausgeübt, gelten die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung im Umfang der bereits erteilten Bewilligung als erbracht. Dem Antrag ist der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzungen anzuschließen.
(4) Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck der Tagesbetreuung verwendet werden, bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Standort des Betriebes befindet, in dem die Tagesbetreuung durchgeführt wird. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen an die Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten erfüllt werden.
(5) Für die Tagesbetreuung am Standort eines Betriebes durch Betriebstagesmütter oder -väter gelten die folgenden Kinderhöchstzahlen:
(1) Der Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
(1) Mit einer Bewilligung gemäß den §§ 4 bis 4b können auch die erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß den §§ 4 bis 4b kann auch erteilt werden, wenn die Herbeiführung eines den Richtlinien entsprechenden Zustandes der Betreuungsperson, dem Betrieb oder dem Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und die derzeit mögliche Form der Tagesbetreuung eine Gefährdung der Kinder ausschließt. In der Bewilligung kann auch von der Erfüllung einzelner Erfordernisse der Richtlinien abgesehen werden, wenn sich dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles als notwendig erweist und damit keine Gefährdung des Kindeswohles verbunden ist.
(3) Bewilligungen gemäß den §§ 4 bis 4b gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird, oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.“
Im § 10 Abs 6 lautet der letzte Satz: „Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.“
Im § 13a Abs 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8.1. Im ersten Satz entfallen die Worte „am Vormittag“.
8.2. Nach dem ersten Satz wird eingefügt: „Die verpflichtende Besuchszeit ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Bildungsrahmenplan zu diesen Zeiten umgesetzt wird und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist.“
9.1. Abs 1 lautet:
„(1) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes, der Stadt Salzburg und der Gemeinden gelten die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 2 bis 6, der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und des § 23. Die Abs 2 bis 5 und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften keine davon abweichenden Bestimmungen enthalten.“
9.2. Abs 6 lautet:
„(6) Personen, die für den Kinderdienst in Betracht kommen,
9.3. Abs 7 entfällt.
Im § 32 lautet der vorletzte Satz: „Für den Besuch des Kindergartens während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien kann ein zusätzlicher, aliquoter Beitrag festgesetzt werden.“
Im § 42 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: „Als Förderung des Landes gebühren nach Maßgabe des Abs 2 in Prozenten des Personalaufwandes für eine Vertragskindergartenpädagogin oder einen Vertragskindergartenpädagogen:“
11.2. Im Abs 2 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Für Kindergärten gemäß § 41 Abs 1 Z 1, deren Rechtsträger die Stadt Salzburg oder eine sonstige Gemeinde ist, sowie für Kindergärten gemäß § 41 Abs 1 Z 2 ist dem Personalaufwand im Sinn des Abs 1 der Personalaufwand zu Grunde zu legen, der einer sonstigen Gemeinde nach Maßgabe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 und der auf Grundlage des § 78 Gem-VBG erlassenen Verordnungen der Salzburger Landesregierung für eine gruppenführende Vertragskindergartenpädagogin oder einen gruppenführenden Vertragskindergartenpädagogen im 16. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwächst.“
„(1) Die Gemeinden, in denen ein gemäß den §§ 41 und 42 geförderter Privatkindergarten (§ 41 Abs 1 Z 2) betrieben wird, haben dem Rechtsträger des Privatkindergartens eine Förderung zu leisten. Die Höhe dieser Förderung hat der gemäß § 42 ermittelten Höhe der Förderung des Landes an den jeweiligen Rechtsträger des Privatkindergartens zu entsprechen.“
§ 66 Abs 1 Z 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 68 Abs 9 entfällt.
Nach § 71 wird angefügt:
(1) Die §§ 2a Abs 6 und 2c Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(2) § 2c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 tritt mit 8. September 2014 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 2, (§) 4 bis 4c, 10 Abs 6, 13a Abs 5, 22 Abs 1 und 6, 32, 42 Abs 1 und 2, 43 Abs 1 und 66 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 22 Abs 7 und 68 Abs 9 außer Kraft.
(4) Bis zum Inkrafttreten eines Entlohnungsschemas für den Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 sind die §§ 42 Abs 2 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Personalaufwand der einer Gemeinde für eine Vertragskindergartenpädagogin oder einen Vertragskindergartenpädagogen im 10. Dienstjahr ohne Kinderzulage erwachsende Personalaufwand gilt.“
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