Salzburger Bezügegesetz 1998; Änderung
LGBLA_SA_20151230_114Salzburger Bezügegesetz 1998; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/2015, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
„(1) Als monatlicher Bezug gebühren:
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages
9.083,70 €
dem Zweiten Präsidenten oder der Zweiten Präsidentin des Landtages
7.019,20 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Landtag
7.845,00 €
einem Mitglied des Landtages, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt
4.954,80 €
dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau
16.102,90 €
einem Landeshauptmann-Stellvertreter oder einer Landeshauptmann-Stellvertreterin
14.864,30 €
einem Landesrat oder einer Landesrätin
14.038,50 €
dem Direktor oder der Direktorin des Landesrechnungshofes
8.670,80 €
dem Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates
9.083,70 €
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg
14.558,70 €
einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einer Bürgermeister-Stellvertreterin der Stadt Salzburg
12.794,00 €
einem Stadtrat oder einer Stadträtin der Stadt Salzburg
11.470,50 €
einem oder einer Klubvorsitzenden im Gemeinderat der Stadt Salzburg, der bzw die Mitglied des Stadtsenates ist
6.617,60 €
ansonsten
5.735,20 €
einem Mitglied des Stadtsenates, das nicht unter Z 13 fällt, und einem oder einer Vorsitzenden eines Ausschusses des Gemeinderates der Stadt Salzburg
3.353,00 €
einem Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg, das nicht unter die Z 10 bis 14 fällt
2.470,60 €
einem Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin einer anderen Gemeinde des Landes bei einer Einwohnerzahl
a) von über
13.000
7.953,00 €
b) von
11.001
bis
13.000
7.665,20 €
c) von
9.001
bis
11.000
7.269,30 €
d) von
7.001
bis
9.000
6.777,50 €
e) von
5.001
bis
7.000
6.357,60 €
f) von
3.001
bis
5.000
5.877,90 €
g) von
2.001
bis
3.000
5.158,30 €
h)
bis
2.000
4.438,30 €
dem Präsidenten oder Präsidentin der Landwirtschaftskammer
5.780,50 €
einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer
2.227,00 €
“
1.2. Abs 2 lautet:
„(2) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs 1, ausgenommen auf einen nach den Z 1 bis 4 zusammen mit einem nach den Z 13 bis 18 oder auf einen nach den Z 13 bis 16 lit e bis h zusammen mit einem nach der Z 17 oder 18, gebührt jeweils nur der höhere Bezug.“
1.3. Im Abs 3 wird die Verweisung „gemäß Abs 1 Z 4 bzw 15“ durch die Verweisung „gemäß Abs 1 Z 3 bzw 13“ ersetzt.
1.4. Im Abs 4 wird der Klammerausdruck „(Abs 1 Z 18)“ durch den Klammerausdruck „(Abs 1 Z 16)“ ersetzt.
Im § 11 Abs 1 wird die Wortfolge „und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 10 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 12 bis 14 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 18 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das vom § 4 Abs 1 Z 19 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer“ durch die Wortfolge „und zwar die von § 4 Abs 1 Z 1 bis 9 erfassten Organe an das Land, die von § 4 Abs 1 Z 10 bis 12 erfassten Organe an die Stadt Salzburg, die von § 4 Abs 1 Z 16 erfassten Organe an die jeweilige Gemeinde und das von § 4 Abs 1 Z 17 erfasste Organ an die Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im § 20 wird angefügt:
„(5) Die §§ 4 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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