Straßenumlegungsverordnung – Marktgemeinde Tamsweg
LGBLA_SA_20151222_112Straßenumlegungsverordnung – Marktgemeinde TamswegGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 Abs 2 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000 ergebenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Landesstraße B 96 Murtal Straße wird im Ortsgebiet von Tamsweg wie folgt umgelegt: Die neue Trasse beginnt beim neu errichteten Kreisverkehr bei Bezugspunkt Straßenkilometer D 72,8 (neu), verläuft sodann in nordwestlicher Richtung über die bestehende Friedhofstraße und bindet im Bereich der „Glaserbrücke” bei Bezugspunkt Straßenkilometer D 73,2 (neu) wieder in den Bestand ein.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus dem einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan (M 1 : 2000) zu ersehen, welcher beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Mit der Umlegung gemäß § 1 wird der bestehende Straßenabschnitt der B 96 Murtal Straße zwischen Bezugspunkt Straßenkilometer 72,6 + 162 m (alt) und Bezugspunkt Straßenkilometer 73,4 - 15 m (alt) als Landesstraße B aufgelassen.
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