Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2016
LGBLA_SA_20151218_107Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 48/2014 und in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird kundgemacht:
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeträge:
Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes1969
1.612,80 €
Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999
3.902,80 €
Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten
13,90 €
Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten
27,80 €
Höchstbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist
1.236,50 €
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 lautet die Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2014:
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
1
Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen
27,90
2
Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen udgl), wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
13,90
3
Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen je Seite
3,40
4
Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, unbeschadet des Kostenersatzes für die Herstellung der erforderlichen Kopien je Bogen des Duplikats
3,40
5
Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
13,90
6
Vidierungen, wenn die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist
13,90
7
Auszüge aus technischen Unterlagen oder von Pausen und Abzüge von Zeichnungen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden und die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30 cm)
a) bei einfachen Auszügen oder mechanischen Abzügen oder Handpausen
8,20
b) bei sonstigen Auszügen oder Handpausen mit erheblichem Arbeitsaufwand
17,30
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
8
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung
a)
bis
3.700 €
136,00
b) über
3.700
bis
7.400 €
556,40
c) über
7.400
bis
11.100 €
766,70
d) über
11.100
bis
14.800 €
989,20
e) über
14.800
bis
22.200 €
1.100,50
f) über
22.200 €
1.236,50
9
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 6 StbG
1.236,50
10
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10 Abs 4 oder 11a Abs 2
247,30
11
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11a Abs 1, 2, 4 und 6, 12 Abs 1 Z 1 und 2, 13, 14 und 25 StbG sowie Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten gemäß § 16 StbG
a) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung der Partei
aa)
bis
3.700 €
136,00
bb) über
3.700
bis
7.400 €
278,30
cc) über
7.400
bis
11.100 €
383,30
dd) über
11.100
bis
14.800 €
494,60
ee) über
14.800
bis
22.200 €
556,30
ff) über
22.200 €
630,60
b) wenn die Partei über kein eigenes Einkommen verfügt, ist als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Verwaltungsabgabe ein Drittel des Bruttoeinkommens des Ehegatten in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung zugrunde zu legen.
12
Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 11b und 12 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StbG
69,20
13
Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein Kind gemäß § 17 StbG
38,90
15
Ablegung der Prüfung gemäß § 10a Abs 5 StbG je Antreten
148,40
16
Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG) bei einem Bruttoeinkommen der Partei in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung
a)
bis
7.400 €
766,70
b) über
7.400
bis
11.100 €
1.038,70
c) über
11.100 €
1.236,50
17
Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft in Folge Verzichts (§ 38 Abs 2 StbG)
38,90
18
Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs 1 StbG)
57,50
19
Die Tarifsätze in den Tarifposten 8 bis 12 ermäßigen sich um 57,50 € je Kind der Partei,
höchstens aber auf 57,50 €. Als Kind gilt jedes Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 163/2013, das im gemeinsamen Haushalt der Partei lebt und für das die Partei oder eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinn des § 4 des genannten Gesetzes erhält.
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
20
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960)
a) je bestimmtem Tag
13,90
b) je Monat
63,10
c) höchstens
377,20
21
Bewilligung von Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastkraftwagen gemäß § 42 Abs 1 oder 2 StVO 1960 je Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelkraftfahrzeug oder selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 45 Abs 2 bzw 45 Abs 2 iVm Abs 2b StVO 1960)
a) an Samstagen
aa) je bestimmtem Tag
13,90
bb) je Monat
27,80
cc) höchstens
173,10
b) an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
aa) je bestimmtem Tag
19,80
bb) je Monat
69,20
cc) höchstens
414,20
Betrifft die Ausnahmebewilligung ausschließlich die Zeit zwischen 20:00 und 22:00 Uhr an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, reduzieren sich die Tarife gemäß sublit aa, bb und cc auf 3,90 €, 13,30 € bzw 79,10 €.
21a
Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs 4 und 4a StVO 1960)
a) bis zur Dauer einer Woche
10,70
b) bis zur Dauer eines Monats
21,60
c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren
64,50
21b
Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs 4 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme
16,00
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren
161,20
21c
Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone einschließlich Parken, Be- und/oder Entladen (§ 76a Abs 1 StVO 1960 iVm § 45 Abs 2 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ausnahme
16,00
b) für eine Dauerbewilligung bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren
161,20
21d
Treffen gleichzeitig mehrere Tatbestände der Tarifpost 21a bis 21c zu und besteht ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den zu erteilenden Bewilligungen, ist, auch wenn sich dies auf mehrere Amtshandlungen bezieht, die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben.
22
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs 1 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung für Kraftfahrzeugveranstaltungen die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist
81,60
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung für Kraftfahrzeugveranstaltungen die Landesregierung zuständig ist
136,00
23
Bewilligung der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs 1 StVO 1960) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbestimmter Dauer
55,00
24
Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Anbringens von Werbe- und Ankündigungstafeln (§ 84 Abs 3 StVO 1960) je Tafel
a) für kürzere als Jahresfrist
55,00
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw von unbestimmter Dauer
216,40
25
Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs 1 StVO 1960) für einen Monat oder länger
55,00
26
Bewilligung für die Ausnahme vom Liegeverbot gemäß § 16 Abs 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 103 Abs 5 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung für einen Monat oder länger
55,00
27
Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 18 Abs 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 27 Abs 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
55,00
28
Ausnahmebewilligung von Fahrverboten (§ 18 Abs 3 Schifffahrtsgesetz iVm § 6 Abs 1 lit c der Verordnung LGBl Nr 30/1998, § 5 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 58/1990 und § 2 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 41/1999)
a) für Fahrzeuge bei behördlich bewilligten Veranstaltungen auf Seen je Fahrzeug und Veranstaltung
13,90
b) für Fahrzeuge zur Vornahme von Arbeiten auf Seen je Fahrzeug
aa) bis zu einer Woche
13,90
bb) länger als eine Woche
55,00
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
29
Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG
a) zu anderen als den in lit b und c genannten Geschäften
132,30
b) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit einer Bausumme bis 1 Mio €
259,60
c) zur Errichtung von Objekten im eigenen oder fremden Namen mit einer Bausumme ab 1 Mio €
408,00
30
Bewilligung der Unterbrechung der Bautätigkeit gemäß § 7 Abs 5 WGG
132,30
31
Erteilung der Zustimmung gemäß § 10a WGG
a) zur Beteiligung bis zu 25 % am Stamm- oder Grundkapital
327,70
b) zur Beteiligung ab 25 % am Stamm- oder Grundkapital
630,60
c) zur Fusion einer Bauvereinigung, unabhängig von deren Rechtsform, mit einer anderen Bauvereinigung
630,60
d) zur Einbringung auch nur eines Teils des Vermögens einer Bauvereinigung in eine andere Bauvereinigung
630,60
32
Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 WGG
630,60
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
33
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009 – S.TZG für Besamungstechniker
136,00
34
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 18 Abs 6 S.TZG für Eigenbestandsbesamer
41,50
36
Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet (§ 15 Abs 1 Jagdgesetz 1993 – JG) je begonnenes Hektar
Bei Änderungen im Grundeigentum gegenüber der letzten Feststellung sind nur die hinzugekommenen oder abgegebenen Flächen zu berechnen; die Verwaltungsabgabe beträgt aber mindestens
0,80
43,80
37
Teilung eines bisher einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebietes in mehrere selbstständige Gemeinschaftsjagdgebiete (§ 16 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar des (der) neuen Gemeinschaftsjagdgebiete(s)
0,80
38
Feststellung eines Vorpachtrechtes auf die Jagd auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 1 JG)
je begonnenes Hektar
0,80
mindestens aber
43,80
39
Bemessung des Pachtzinses für die Jagd auf einem Jagdeinschluss (§ 17 Abs 6 JG)
132,30
40
Genehmigung einer Vereinbarung über die Abrundung von Jagdgebieten (§ 18 Abs 1 JG), behördliche Abrundung von Jagdgebieten insbesondere durch Austausch von Flächenteilen (§ 18 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar
0,80
mindestens aber
43,80
41
Festlegung der Pachtbedingungen von Amts wegen (§ 28 Abs 2 JG)
132,30
42
Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG)
43,80
43
Genehmigung der teilweisen Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd (§ 35 Abs 2 JG)
je begonnenes Hektar
0,80
mindestens aber
43,80
44
Genehmigung der Verpachtung der Ausübung der Jagd auf Teilen des Eigenjagdgebietes (§ 39 JG)
je begonnenes Hektar
0,80
mindestens aber
43,80
45
Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG), wenn der Nachweis der jagdlichen Eignung bei der erstmaligen Ausstellung durch Prüfungszeugnisse oder andere ausreichende Unterlagen, die nicht allgemein als Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt sind, erbracht wird
55,00
46
Erlassung des Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe des Jagdgebietes
a) bis 250 Hektar
65,60
b) über 250 Hektar
132,30
47
Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines Wildwintergatters (§ 67 Abs 1 JG)
65,60
48
Bewilligung der Errichtung eines Wildgeheges (§ 68 Abs 2 JG) bei einer Größe
a) bis 10 Hektar
296,70
b) über 10 Hektar bis 50 Hektar
593,50
c) über 50 Hektar
877,90
49
Ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 Abs 1 JG)
132,20
50
Vergleich oder Entscheidung einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 97 Abs 2 JG) je angefangenen Verhandlungstag
132,20
51
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Teilung von Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002)
136,00
52
Entscheidung über die Art und den räumlichen Umfang eines Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002)
136,00
53
Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Teichanlage (§ 7 Abs 2 Fischereigesetz 2002)
je angefangene 1.000 m² Fläche
13,90
mindestens aber
55,00
55
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit a, b und c Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen,
je angefangene 7.400 € Wert des Geschäftsgegenstandes
110,10
höchstens insgesamt
1.347,80
Für die Feststellung des Wertes des Geschäftsgegenstandes ist jener Wert maßgebend, der dem Rechtsgeschäft bei der finanzbehördlichen Gebührenbemessung nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des Gebühren- und Abgabenrechtes zugrunde gelegt wird.
56
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß § 3 Abs 1 lit d GVG 2001, ausgenommen die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen bis zum zweiten Grad verwandten oder verschwägerten Personen, jeweils 25 % der in Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze, mindestens aber
27,80
57
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2 GVG 2001
63,10
58
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtsgeschäft gemäß § 11 Abs 1 GVG 2001 jeweils 400 % der in der Tarifpost 55 festgesetzten Tarifsätze,
höchstens aber
1.347,80
59
Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1 Gentechnik-Vorsorge-gesetz)
630,60
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
60
Nachsicht vom Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 12 Landeselektrizitätsgesetz 1999 – LEG)
309,10
61
Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes gemäß § 14 Abs 1 LEG
3.902,80
62
Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden (§ 45a Abs 1 LEG)
327,70
bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung
bei größeren Anlagen
1.236,50
64
Bewilligung zur Errichtung oder Änderung einer nicht unter TP 62 fallenden Stromerzeugungsanlage (§ 48 Abs 1 LEG) mit einer installierten Leistung
bis 200 kW sowie von Notstromaggregaten und fahrbaren Anlagen
129,90
bis 3.000 kW
439,00
darüber
1.236,50
65
Erteilung der Betriebsbewilligung nach einer neuerlichen Überprüfung (§ 48 Abs 2 LEG) 50 % der in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze.
66
Fristverlängerung gemäß § 50 Abs 2 LEG 25 % der in Tarifpost 64 festgelegten Tarifsätze
67
Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)
a) je begonnene 1.000 m Leitungslänge
8,20
mindestens aber
81,60
b) bei sonstigen Anlagen
81,60
68
Fristverlängerung gemäß § 56 Abs 3 LEG 25 % der in Tarifpost 67 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber
27,80
69
Einräumung von Leitungsrechten (§ 57 Abs 1 LEG) je begonnene 1.000 m Leitungslänge
8,20
mindestens aber
81,60
70
Feststellungsbescheid gemäß § 65 Abs 5 LEG 50 % der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber
27,80
71
Bewilligung von Vorarbeiten (§ 66 Abs 1 LEG) 25 % der in den Tarifposten 64 und 67 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber
27,80
72
Abtretung des Eigentums an Grundstücken durch Enteignung (§§ 51, 64 LEG)
je angefangene 100 m²
21,80
mindestens aber
216,40
73
a) Bewilligung zur Führung einer Schischule (§ 6 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
216,40
b) Bewilligung zur Führung einer Snowboardschule (§ 15a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
216,40
74
Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter (§ 22 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
41,50
74a
Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter (§§ 4a und 26a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
41,50
75
Erteilung der Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger Bergsportführergesetz S.BFG)
136,00
76
Erteilung der Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 S.BFG)
136,00
81
Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz)
136,00
82
Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (Salzburger Campingplatzgesetz)
216,40
83
Bewilligung für regelmäßige Filmvorführungen, Revue- und Varieteevorstellungen mit fester Veranstaltungsstätte (§ 5 Abs 1 lit a Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997)
a) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte bis zu 600 Personen
204,10
b) bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über 600 Personen
556,40
84
Bewilligung für fallweise Revue- und Varieteevorstellungen (§ 5 Abs 1 lit b VAG 1997) je Veranstaltungstag bei einem Fassungsraum der Veranstaltungsstätte über 600 Personen
55,00
85
Bewilligung für Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c VAG 1997) für die Dauer von mehr als einem Jahr
55,00
86
Bewilligung zur Veranstaltung von Zirkusvorstellungen (§ 5 VAG 1997)
a) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte bis zu 200 Personen
41,50
b) bei einem Zirkus mit einer Veranstaltungsstätte über 200 Personen
160,70
87
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters für die in den Tarifposten 83 bis 86 angeführten Berechtigungen (§ 6 VAG 1997) jeweils 50 % der dort festgesetzten Tarifsätze, mindestens jedoch
27,80
88
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über die Anmeldung
41,50
a) einer entgeltlichen Veranstaltung mit einer Teilnehmermöglichkeit für mehr als 200 Personen
b) einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines Vereines mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von mehr als 3.000 Personen
55,00
c) einer Veranstaltungsfolge (§ 13 Abs 6 VAG 1997) von
aa) bis zu 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 150 % der für eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze
bb) über 10 entgeltlichen Tarifveranstaltungen 200 % der für eine entgeltliche Veranstaltung geltenden Tarifsätze
d) des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten je Apparat
41,50
89
Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997)
a) mit einem Fassungsvermögen bis zu 200 Personen
41,50
b) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 200 Personen
129,90
c) mit einem Fassungsvermögen für mehr als 600 Personen
204,10
90
Genehmigung der Erweiterung einer in Tarifpost 89 angeführten Veranstaltungsstätte
27,80
a) wenn der in Tarifpost 89 lit a bis c jeweils festgesetzte Rahmen beibehalten wird, 50 % des dort vorgesehenen Tarifsatzes, mindestens aber
b) wenn durch die Erweiterung der Veranstaltungsstätte der jeweils nächst höhere Rahmen der Tarifpost 89 erreicht wird
81,60
c) wenn durch die Erweiterung einer nach Tarifpost 89 lit a genehmigten Veranstaltungsstätte der in Tarifpost 89 lit c festgesetzte Rahmen erreicht wird
160,70
91
Genehmigung einer Spielhalle (§ 16 VAG 1997)
630,60
92
Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Ereignisse (§ 2 Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure)
a) aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort
110,10
b) an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort
816,00
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
93
Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs gemäß § 15 Abs 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009
1.347,80
94
Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 31 Abs 3 zweiter Satz ROG 2009 für die Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung
278,30
94a
Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs 1 ROG 2009
27,80
a) wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG handelt und dafür eine Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m² des Bauplatzes
b) in allen anderen Fällen
43,80
95
Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz – BGG) bei einer Fläche des Bauplatzes
bis zu 1.000 m²
69,20
je weitere angefangene 100 m²
27,80
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die baubehördliche Erteilung einer Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung (§ 12a BGG).
96
Aufhebung der Bauplatzerklärung (§ 22 lit a BGG)
69,20
97
Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs 1 und § 24a BGG)
69,20
Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die Tarifpost 95 unter Zugrundelegung der Vergrößerungsfläche Anwendung.
98
Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände gemäß (§ 25 Abs 7a bzw 8 BGG)
27,80
je angefangene 10 m³ umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Nachbarabstandes
99
Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 9 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG)
13,90
a) je angefangene 100 m³ umbauter (abgebrochener) Raum
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann
27,80
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen
65,60
d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mussten (§ 5 Bau-PolG), zusätzlich je Seite der Berechnungen
13,90
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens
27,80
99a
Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG
82,70
100
Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 9 Abs 7 vorletzter Satz BauPolG) 25 % der in Tarifpost 99 festgelegten Tarifsätze, mindestens aber
21,80
101
Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme im vereinfachten Verfahren (§ 10 BauPolG)
9,20
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum
mindestens aber
21,80
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann
16,60
c) für die Errichtung oder erhebliche Änderung eines Aufzuges
55,00
101a
Bewilligung zur nachträglichen Errichtung eines Personenaufzuges (§ 9 Abs 1a Bau-PolG)
82,70
102
Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren erteilten Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 10 iVm § 9 Abs 7 BauPolG)
13,30
103
Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 14 BauPolG)
55,00
104
Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen (§ 16 Abs 5 BauPolG)
43,80
105
Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung festgestellt wird (§ 17 Abs 4 BauPolG)
a) je angefangene 100 m³ umbauter Raum
11,40
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann
21,80
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und Entlüftungsanlagen
43,80
d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden müssen, zusätzlich je Seite der Berechnungen
11,40
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der Aufbewahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen. Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens
21,80
106
Aufhebung eines Betriebsverbotes oder der Sperre eines Aufzuges (§ 20 Abs 9 Bau-PolG)
136,00
107
Bestellung als Aufzugsprüfer (§ 19 Abs 9 BauPolG)
136,00
108
Genehmigung einer Verbindung zwischen einer öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage (§ 32 Abs 5 Bautechnikgesetz – BauTG)
136,00
109
Befreiung von der Einmündungsverpflichtung (§ 34 Abs 3 BauTG)
408,00
110
Ausnahmebewilligung von bautechnischen Erfordernissen (§ 61 BauTG) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt werden kann
43,80
111
Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 und 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG) sowie Bewilligung zur Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung von Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet (§ 15 Abs 4 OSchG)
je angefangene m² Fläche
13,90
bei Ankündigungsanlagen mindestens
65,60
höchstens insgesamt
630,60
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
112
Behandlung bzw Bewilligung eines Ansuchens um Verlängerung der Berechtigungsdauer gemäß § 7 Abs 2 OSchG die Hälfte der Tarifsätze der Tarifpost 111, mindestens aber
27,80
113
Bewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (§ 10 OSchG)
630,60
114
Feststellung betreffend neu errichtete Gehsteige (§ 7 Abs 1 Anliegerleistungsgesetz – ALG)
55,00
115
Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen (§ 9 Abs 1 ALG)
55,00
116
Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften (§ 13 ALG)
55,00
117
Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
je angefangene halbe Stunde und teilnehmendes Amtsorgan
9,20
118
Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 7 Salzburger Gassicherheitsgesetz – GasSG)
a) bei Kleinwohnhäusern im Sinn des § 40 BauTG
65,60
b) ansonsten
136,00
119
Fristverlängerung gemäß § 8 Abs 2 GasSG 25 % der in der Tarifpost 118 enthaltenen Tarifsätze, mindestens aber
27,80
120
Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 GasSG
216,40
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
121
Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)
123,60
122
Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000
1.347,80
123
Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs 1 UVP-G 2000
1.347,80
124
Bescheid, mit dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit der erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 2 UVP-G 2000)
618,20
125
(Teil-)Bescheid, mit dem die Übereinstimmung eines Teils des Vorhabens mit der erteilten Genehmigung festgestellt wird (§ 20 Abs 3 UVP-G 2000)
309,10
126
Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen nach dem UVP-G 2000
61,80
126a
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG)
1.347,80
126b
Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung (§ 7 Abs 2 UUIG)
618,20
126c
Bewilligung zum Betrieb einer UUIG-Anlage (§ 6 Abs 1 UUIG), wenn diese nicht gemeinsam mit der Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung oder der Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung erteilt wird
618,20
126d
Nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen (§ 6 Abs 1 UUIG)
61,80
126e
Verlängerung des zeitlichen Abstandes zwischen den Überprüfungen (§ 8 Abs 2 UUIG)
61,80
126f
Verlängerung der Fristen für das Erlöschen der Bewilligung (§ 12 Abs 3 UUIG)
61,80
127
Bewilligung zur Behandlung von Hausabfällen, sperrigen Hausabfällen oder Altstoffen, welche außerhalb der Abfallwirtschaftsregion anfallen, in einer in Salzburg befindlichen Abfallbehandlungsanlage (§ 7 Abs 2 Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG)
136,00
128
Zulassung eines nicht aus öffentlichen Interessen (zB Sicherheitsgründen) erforderlichen Eingriffs in ein Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung oder in einem geschützten Landschaftsteil (§§ 8 Abs 2 und 15 Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG)
41,50
129
Bewilligung eines Eingriffs in einem Naturschutzgebiet (§ 21 NSchG)
129,90
130
Bewilligung eines Eingriffs in einem Europaschutzgebiet (§ 22a NSchG)
129,90
131
Bewilligung eines Eingriffs in geschützten Lebensräumen (§ 24 NSchG)
129,90
132
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Wasseranlagen (§ 24 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 – ALV)
bei Anlagen bis 5.000 kW installierte Leistung
327,70
bei größeren Anlagen
1.236,50
133
Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen, zur Anlage oder wesentlichen Änderung der dafür erforderlichen Gewinnungsstellen oder von Bergbauhalden (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und 5 ALV)
je begonnene 1.000 m² Abbaufläche
8,20
mindestens aber
41,50
134
Bewilligung zur Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen einschließlich Mischgut oder Bitumen (§ 25 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 2 und 5 ALV)
259,60
135
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Campingplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 1.000 m²
82,90
136
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Golfplätzen (§ 25 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je begonnene 10.000 m²
41,50
137
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Sportplätzen sowie zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen oder Parkplätzen in der freien Landschaft (§ 25 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m²
8,20
mindestens aber
41,50
138
Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Schipisten (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 10.000 m²
41,50
139
Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Straßen und Wegen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 500 m Länge
41,50
140
Bewilligung der Anlage oder wesentlichen Änderung von Sommerrodelbahnen (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 100 m Länge
41,50
141
Bewilligung aller sonstigen geländeverändernden Maßnahmen über 5.000 m² (§ 25 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m²
41,50
142
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Flugplätzen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
1.236,50
142a
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
259,60
143
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen, von ortsfesten Seilförderanlagen oder solchen zur Versorgung von Schutzhütten sowie zur Neuerrichtung von Anschlussbahnen (§ 25 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
41,50
je angefangene 500 m Länge
144
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung (§ 25 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je angefangene 1.000 m Leitungslänge
10,40
mindestens aber
41,50
145
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken (§ 25 Abs 1 lit g NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m²
129,90
höchstens insgesamt
630,60
146
Bewilligung zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen einschließlich deren wesentlicher Betriebsänderung (§ 25 Abs 1 lit h NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
je 5.000 m² zu beschneiende Fläche
41,50
147
Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien (§ 25 Abs 1 lit i NSchG sowie § 2 Z 13 ALV)
41,50
148
Kenntnisnahme der dauernden Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit a NSchG sowie § 2 Z 10 ALV)
65,60
149
Kenntnisnahme der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Entwässerungsanlagen bzw Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit b NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
65,60
150
Kenntnisnahme der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung oder nicht nur geringfügigen Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Anlagen für wechselnde Ankündigungen (Ankündigungsanlagen) sowie von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern udgl bzw entsprechende Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit c NSchG sowie § 2 Z 3 ALV)
je angefangene m² Fläche
13,90
bei Ankündigungsanlagen mindestens aber
65,60
höchstens insgesamt
630,60
Diese Tarifsätze erhöhen sich für beleuchtete oder selbstleuchtende Anlagen um 100 %.
151
Kenntnisnahme von geländeverändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion bzw Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit d NSchG sowie § 2 Z 5 ALV)
je begonnene 1.000 m²
65,60
152
Kenntnisnahme der Errichtung oder erheblichen Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, ausgenommen im Bauland, oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit e NSchG sowie § 2 Z 1 ALV)
136,00
153
Kenntnisnahme des Betriebs von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken oder Bewilligung solcher Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten (§ 26 Abs 1 lit f NSchG sowie § 2 Z 2 ALV)
136,00
154
Bewilligung zur Entnahme vollkommen oder teilweise geschützter Pflanzen und Pflanzenteile sowie zur Entnahme geschützter Tiere zu Zwecken der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung und der Getränkeerzeugung, zu Zwecken der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- und Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern sowie zu Zwecken der Errichtung von Anlagen (§ 34 Abs 1 NSchG)
136,00
155
Bewilligung zum Sammeln nicht geschützter wild wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile in der freien Natur in großen Mengen (§ 30 Abs 1 NSchG)
129,90
156
Verlängerung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung (§ 45 Abs 2 NSchG) 50 % des jeweiligen Tarifsatzes für die Bewilligung.
157
Anpassung naturschutzbehördlicher Berechtigungen an zeitgemäße Anforderungen des Naturschutzes, wenn dies wesentlich im Privatinteresse der Parteien gelegen ist (Art II Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 41/1992 in der Fassung des Art V des Gesetzes LGBl Nr 73/1999)
129,90
158
Bewilligung des Betriebs eines Tierheimes (§ 29 Tierschutzgesetz)
197,80
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
159
Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997)
630,60
160
Anerkennung eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997)
630,60
161
Anerkennung eines sonstigen natürlichen Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997)
630,60
162
Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997) wie die in den Tarifposten 159 bis 161 bestimmten Tarifsätze.
163
Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997)
630,60
164
Anerkennung eines Ortes als Kurort (§§ 13 und 14 HKG 1997)
816,00
165
Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997)
630,60
166
Bewilligung einer wesentlichen räumlichen Änderung bzw einer wesentlichen Änderung im Leistungsangebot von Kuranstalten und Kureinrichtungen (§ 25 Abs 8 HKG 1997)
136,00
167
Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Kureinrichtung sowie Genehmigung der Änderung (§ 27 Abs 2 HKG 1997)
69,20
168
Anerkennung einer juristischen Person als Rettungsorganisation (§ 3 Abs 1 Salzburger Rettungsgesetz)
278,30
169
Bescheid, mit dem von der Einrichtung einzelner im § 2 Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen abgesehen wird (§ 2 Abs 3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 – SKAG)
204,10
170
Bescheid, mit dem die Art der Krankenanstalt festgestellt wird (§ 2 Abs 5 lit a SKAG)
278,30
171
Bescheid, mit dem bei Allgemeinen Krankenanstalten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 2 lit a und c festgestellt wird (§ 2 Abs 6 Z 1 SKAG)
278,30
172
Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird (§ 2 Abs 6 Z 2 SKAG)
278,30
173
Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt (§ 5 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten
204,10
für weitere 5 Betten
55,00
für jeden Betriebsraum
55,00
höchstens insgesamt
630,60
174
Kenntnisnahme der beabsichtigten Errichtung einer Allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger (§ 11 Abs 2 SKAG)
55,00
175
Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1 SKAG)
259,60
176
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters (Stellvertreters) oder des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt (§ 24 Abs 6 SKAG)
81,60
177
Nachsicht vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 24 Abs 4 SKAG)
81,60
178
Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 12 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.
179
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt (§ 14 Abs 2 SKAG)
bis zu 5 Betten
204,10
für weitere 5 Betten
55,00
für jeden Betriebsraum
55,00
höchstens insgesamt
630,60
180
Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt (§ 15 Abs 1 SKAG) 50 % der in der Tarifpost 173 bestimmten Tarifsätze.
181
Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger (§ 15 Abs 1 SKAG) die in Tarifpost 173 festgelegten Tarifsätze.
182
Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§ 15 Abs 4 SKAG)
81,60
183
Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG)
204,10
184
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine Krankenanstalt (§ 43 SKAG)
204,10
185
Genehmigung eines Angliederungsvertrages (§ 49 Abs 1 SKAG)
204,10
185a
Genehmigung eines Vertrages gemäß § 50 Abs 2 SKAG
102,00
186
Bewilligung der Errichtung eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG)
204,10
187
Bewilligung des Betriebs eines Anstaltsambulatoriums (§ 50 Abs 5 SKAG)
103,90
188
Genehmigung des Verzichtes einer Krankenanstalt auf das Öffentlichkeitsrecht (§ 47 Abs 2 SKAG)
41,50
189
Genehmigung der freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung einer der Wirtschaftsaufsicht des Landes unterliegenden Krankenanstalt (§ 47 Abs 2 SKAG)
41,50
190
Bescheid, mit dem Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit festgestellt wird (§ 64 Abs 3 SKAG)
204,10
191
Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrgangs zum Krankenhausverwalter (§ 2 Abs 2 der Verordnung, mit der Ausbildungslehrgänge für Krankenhausverwalter geregelt werden, LGBl Nr 51/1983)
160,70
192
Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 – Leichen- und BestattungsG)
816,00
193
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25 Leichen- und BestattungsG)
259,60
Für die Genehmigung der Erweiterung oder Auflassung einer Bestattungsanlage 50 % des Tarifsatzes.
194
Bewilligung der Bestattung (Beisetzung, Verwahrung) außerhalb einer Bestattungsanlage (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG)
408,00
194a
Bewilligung zur Einbringung der Asche in einen festen Gegenstand außerhalb eines Friedhofs (§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG)
408,00
195
Bewilligung der Enterdigung einer Leiche oder von Leichenresten (§ 23 Abs 1 Leichen- und BestattungsG)
55,00
Tarifpost
Bezeichnung
Euro
196
Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989)
1.125,20
197
Bewilligung zum Gebrauch des Gemeindewappens, ausgenommen des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994)
877,90
198
Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Gemeindewappens (§ 5 GdO 1994)
110,10
199
Bewilligung zum Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)
989,20
200
Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)
110,10
201
Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 62 Abs 5 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz)
63,10
202
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs 3 Gewerbeordnung 1994)
für mehr als 10 Tage
41,50
203
Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG)
1.612,80
204
Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs 3 S.LSG)
564,40
205
Bewilligung zum Halten von gefährlichen Tieren (§ 25 Abs 1 S.LSG)
41,60
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