Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016
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Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2016:
für Alleinstehende oder Alleinziehende
837,76 €
für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person
628,32 €
für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
175,93 €
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2016:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden
75,40 €
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden
150,80 €
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung beträgt im Jahr 2016:
bei volljährigen Personen
104,72 €
bei minderjährigen Personen
67,02 €
Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, im Sinn des § 17 Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu gewähren ist, beträgt im Jahr 2016 167,55 €.
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