Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen - RMV
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Auf Grund des § 50 Abs 2 Z 2 und 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für Förderungen, die für die Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind. Sie gilt nicht für Förderungen nach dem Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010 oder früheren Sonder-Wohnbauförderungsgesetzen.
(1) Aushaftende Darlehen, die vom Land Salzburg auf Grund von Förderungen gemäß § 1 bis zum 31. Dezember 2013 vollständig zugezählt worden sind, können von den Darlehensnehmern unter Gewährung eines Nachlasses vorzeitig zurückbezahlt werden.
(2) Als Darlehen im Sinn dieses Abschnitts gelten sowohl Förderungsdarlehen als auch rückzahlbare Annuitätenzuschüsse.
(1) Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass sind:
(2) Die Kündigung und der Verzicht werden zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin (§ 6 Abs 2) wirksam und gelten nur für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Rückzahlung. Ab Wirksamkeit der Kündigung sind die Rückzahlung des Darlehens sowie die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen und allenfalls von Wohnbeihilfe einzustellen.
(1) Die Höhe des Nachlasses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zum Fälligkeitstermin aushaftenden nominellen Darlehenssaldo und dem marktkonformen Barwert des Darlehens.
(2) Die Höhe des Nachlasses ist mit 20 % des zum Fälligkeitstermin aushaftenden nominellen Darlehenssaldos begrenzt.
Der Barwert des aushaftenden Darlehens ist nach den Regeln der Finanzmathematik zu berechnen. Dabei ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
Zeitpunkt der Förderung
Zahlungsströme
für Förderungen vor dem 1.1.2006
Cashflow bestehend aus der Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse und allenfalls der Annuität (Zinsen und Tilgung) des Förderungsdarlehens
für Förderungen ab dem 1.1.2006 (Landeswohnbaufonds)
Cashflow bestehend aus der Annuität (Zinsen und Tilgung) des Förderungsdarlehens
(1) Die vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass hat in einem Betrag zum nächst möglichen Fälligkeitstermin zu erfolgen.
(2) Als Fälligkeitstermine kommen je nach Wohnbauförderungsgesetz in Betracht:
für Förderungen nach dem
Fälligkeitstermine
WFG 1954
WFG 1968
April und 1. Oktober bei antizipativer Verzinsung
März und 30. September bei dekursiver Verzinsung
WFG 1984
S.WFG 1990
(1) Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mit Nachlass sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden. Eine Nachlassgewährung zum nächstmöglichen Fälligkeitstermin setzt das Einlagen des Ansuchens bei der Landesregierung bis spätestens zehn Wochen vor diesem Fälligkeitstermin voraus.
(2) Dem Ansuchen ist ein Grundbuchsauszug neuesten Standes beizulegen.
(3) Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen sind dem Ansuchen Angebote des Marktes zur Umschuldung der aushaftenden Darlehensschuld anzuschließen. Dabei können nur Angebote berücksichtigt werden, die unter folgenden Voraussetzungen zustande gekommen sind:
(4) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben auszuweisen:
(5) Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen. Im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen kann eine Ablehnung auch wegen Gefährdung finanzieller Interessen des Landes erfolgen.
(6) Die Zustimmung zur Nachlassgewährung erlischt, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. Allenfalls bereits geleistete Zahlungen sind rückabzuwickeln.
Kosten, die den Antragstellern auf vorzeitige Rückzahlung im Förderungsfortsetzungsfall bei Mietwohnungen infolge einer Umschuldung des aushaftenden Darlehens nachweislich erwachsen (Grundbuchseintragungsgebühren, Beglaubigungskosten, Barauslagen udgl) und den Mietern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht überbunden werden dürfen, können auf gesonderten Antrag mit dem Rückzahlungsbetrag gegenverrechnet werden.
(1) Den Mietern einer nach § 1 geförderten Mietwohnung, die diese auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erwerben, kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt bezogen auf einen Zeitraum von 300 Monaten ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase 500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Miet-Käufen innerhalb dieses Zeitraums gebührt nur der anteilige Zuschuss. Übersteigt der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche den jeweils heranzuziehenden Höchstbetrag gemäß § 10 Abs 2 WFV 2015, ist der Zuschuss in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kürzen.
(4) Der Zuschuss ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Pfandrechtes im Höchstbetrag sicherzustellen. Dem Höchstbetragspfandrecht dürfen Pfandrechte für Einmalkredite im Ausmaß bis zu 2.500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche vorangehen, soweit sie für die Finanzierung des Kaufpreises erforderlich sind und den Bedingungen des § 8 WFV 2015 entsprechen.
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge und Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.
(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls im Rahmen der Konversion gewährter Nachlass für das Förderungsdarlehen.
(1) Ansuchen um Gewährung eines Zuschusses für den Miet-Kauf sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(3) Das Ansuchen ist schriftlich zu erledigen. Wird dem Ansuchen zugestimmt, sind im Erledigungsschreiben der Zuschussbetrag und der Auszahlungstermin bekanntzugeben. Wird das Ansuchen abgelehnt, ist dies zu begründen.
(4) Die Auszahlung des Zuschusses an die Käufer ist aufschiebend bedingt mit der Vorlage:
(5) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Nachlässe nach dem 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2016 beim Amt der Landesregierung einlangen.
(3) Zuschüsse nach dem 3. Abschnitt können auch für Miet-Käufe gewährt werden, deren Erwerb zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, soweit das Ansuchen um Förderung bis spätestens 31. März 2016 eingebracht wird und keine Miet-Kauf Förderung nach dem S.WFG 1990 gewährt worden ist.
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