Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung; Änderung
LGBLA_SA_20151125_99Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 21 Abs 8 des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes – S.KJHG, LGBl Nr 32/2015, wird verordnet:
Die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 44/2010 wird geändert wie folgt:
„Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendhilfe-Wohnformen-Verordnung)“
„Auf Grund des § 21 Abs 8 des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes – S.KJHG, LGBl Nr 32/2015, wird verordnet:“
3.1. Die den § 1 betreffende Zeile lautet:
3.2. Die den § 20 betreffende Zeile entfällt.
(1) Diese Verordnung findet auf folgende Formen sozialpädagogischer Einrichtungen im Sinn des § 20 Abs 2 S.KJHG Anwendung:
(2) Kinderdörfer, Sonderwohnformen für minderjährige Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, Betreuungseinrichtungen für minderjährige und junge erwachsene (werdende) Mütter (§ 20 Abs 2 Z 4 S.KJHG) sowie Kriseneinrichtungen für Säuglinge und Kleinkinder fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3) Die Einrichtungen im Sinn des Abs 1 werden im Folgenden kurz als „Wohneinrichtungen“ bezeichnet.“
„(1) Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf nur bewilligt werden, wenn sie mit der Planung der Landesregierung gemäß § 5 S.KJHG übereinstimmt und entsprechend dem § 10 Abs 1 S.KJHG den örtlichen Bedarf unter Berücksichtigung bereits zur Verfügung stehender Hilfeleistungen und Einrichtungen für die Zielgruppe in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherstellt. Die Errichtung neuer Wohneinrichtungen darf bestehende Wohneinrichtungen nicht gefährden.“
6.1. Abs 2 lautet:
„(2) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung und der entsprechenden Ausbildung gemäß § 22 S.KJHG eingesetzt werden.“
6.2. Im Abs 5 wird die Wortfolge „der im Abs 2 genannten Ausbildungen“ durch die Wortfolge „Ausbildung gemäß Abs 2“ ersetzt.
Im § 7 Abs 4 wird der Begriff „Jugendwohlfahrtsträger“ durch den Begriff „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
Im § 8 Abs 8 wird die Verweisung „§ 33 Abs 5 JWO 1992“ durch die Verweisung „§ 30 Abs 3 S.KJHG“ ersetzt.
Im § 17 Abs 3 wird der Begriff „Jugendwohlfahrt“ durch den Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im § 19 lautet die lit c:
§ 20 entfällt.
Im § 22 wird angefügt:
„(3) Der Verordnungstitel, die Promulgationsklausel und die §§ 1, 3 Abs 1, 5 Abs 2 und 5, 7 Abs 4, 8 Abs 8, 17 Abs 3 und § 19 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2015 treten mit 26. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft.“
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