Salzburger Rettungsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20151118_97Salzburger Rettungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20151118_97/image001.jpg
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt:
(1) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des § 3 darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfen Daten nach Abs 1 lit a bis c im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 83/2013, verwenden. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation als Betreiberin eines Informationsverbundsystems hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw ihr jeweils nur auf den für ihn bzw sie eingerichteten Bereich zugegriffen wird.
(3) Die Einsatzleitstelle als Betreiberin eines Informationsverbundsystems darf Daten nach Abs 1 lit a bis c an Sicherheitsbehörden und an am Informationsverbundsystem teilnehmende inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
(4) Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen. Andere Rechtsvorschriften über die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bleiben unberührt.
(5) Zugriffe auf Daten nach Abs 1 durch die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation, die Einrichtungen im Gesundheitswesen, die Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte dürfen nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen, sobald der Personenbezug für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Zugriffe auf Daten zum Zweck des internen Qualitätsmanagements dürfen nur in nicht personenbezogener Form erfolgen.“
„(3) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.