Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20151118_95Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband“ ersetzt.
Im § 7 Abs 1 lit d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach lit d angefügt:
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Im Abs 1 lit b wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach lit b angefügt:
3.2. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: „Der Bewilligungswerber hat Lage und Größe des Schischulbüros und/oder des Sammelplatzes sowie das Benützungsrecht hierüber durch Vorlage von geeigneten Urkunden nachzuweisen; hierbei ist auch ein Mitbenützungsrecht ausreichend, wenn dies nicht dem Interesse eines geordneten Schischulwesens entgegensteht.“
„(5) Der Bewilligungsinhaber hat für die beabsichtigte Inbetriebnahme von Schischulbüros oder Sammelplätzen, die sich außerhalb des Standortes der Schischule befinden (Filiale), einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 lit c sowie des § 8 Abs 2 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass anstelle des Standortes der Schischule der Standort der Filiale tritt. § 9 Abs 1 erster Satz, § 9 Abs 2 mit Ausnahme des dritten Satzes sowie § 9 Abs 2a gelten sinngemäß.“
5.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Schischulbewilligung ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Sie kann durch einen Dritten aber insoweit ausgeübt werden, als das in diesem Gesetz bestimmt ist.“
5.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Zum Stellvertreter kann nur ein Schilehrer bestellt werden, der die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 erfüllt, zur Übernahme der Stellvertretung bereit ist und in der Lage ist, sich im Schischulbetrieb in leitender Stellung entsprechend zu betätigen.“
5.3. Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Die Landesregierung hat die Stellvertretung zu bewilligen:
(3a) Die Bewilligung kann von der Landesregierung erteilt werden, wenn der Grund für die Stellvertretung in einer in- oder ausländischen Berufung des Schischulleiters in Angelegenheiten des Schisports besteht und die Stellvertretung nicht länger als zwei Monate dauert. Besteht ein öffentliches Interesse an dieser Tätigkeit des Schischulleiters, kann die Bewilligung der Stellvertretung auch für längere Zeit, jedoch nicht länger als eine Wintersaison, erteilt werden.“
5.4. Im Abs 4 lautet der erste Satz: „Die Stellvertretung ist vom Schischulleiter zu beantragen und gilt als bewilligt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt.“
Im § 15 Abs 3 lautet die lit c:
Im § 15a werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Snowboardschulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Snowboardschulbewilligung befugt ist, Schiunterricht zu erteilen (staatlich geprüfter Schilehrer, Landesschilehrer oder ein gleichwertiges Qualifikationsniveau im Sinn des § 21a), die Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ein.“
7.2. Im Abs 2 entfällt in der Z 1 der Klammerausdruck „(§§ 19a und 19b)“.
Im § 28 Abs 2 lautet die lit e:
Im § 28a Abs 2 wird in der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt: „soweit damit nicht die Setzung von Rechtsakten verbunden ist, durch die unmittelbar Rechte oder Pflichten für Personen begründet werden, die dem Verband nicht angehören (§ 28 Abs 1).“
Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Abs 1 bis 3 lauten:
„(1) Der Verband übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Der Verband ist befugt, die Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter, Snowboardbegleiter und Lehrkräfte auf das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Tourismus sowie der Förderung des Schi(Snowboard)sports zu überprüfen. Weiters ist der Verband befugt, die Schi(Snowboard)schulen in spezifisch sportmethodischer und -technischer sowie organisatorischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind binnen angemessener, vom Verband festzusetzender Frist zu beheben. Die Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Lehrkräfte, Schibegleiter und Snowboardbegleiter haben dem Verband die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Bericht zusammenzufassen und den überprüften Personen bekanntzugeben. Die Überprüfung kann mit einer Kontrolle gemäß § 32 Abs 2 ff verbunden und von den dafür vorgesehenen Kontrollorganen durchgeführt werden. Soweit im Rahmen dieser Aufgaben Rechtsakte gesetzt werden, die unmittelbar Rechte oder Pflichten für Personen begründen, die dem Verband nicht angehören (§ 28 Abs 1), erfolgt ihre Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich des Verbandes.
(2) Zur Unterstützung seiner Überwachung, insbesondere zur Kontrolle von Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter, zur Kontrolle von Vereinsschi(snowboard)kursen, von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten sowie zur Kontrolle von in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Schiunterricht erteilenden Personen in Bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes hat sich der Verband geeigneter, besonders geschulter Kontrollorgane zu bedienen. Die Kontrollorgane haben dem Verband Bericht über die jeweils durchgeführten Kontrollen zu erstatten. Werden im Rahmen der Kontrolltätigkeit Mängel festgestellt, hat der Verband zur Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzufordern. Abs 1 letzter Satz ist anzuwenden. Im Fall des Verdachts von Verwaltungsübertretungen hat der Verband Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Die Kontrollorgane sind vom Vorsitzenden des Verbandes in dessen übertragenem Wirkungsbereich zu bestellen, wobei ihrer Bestellung eine Unterweisung in die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, insbesondere dieses Gesetzes, ihnen zukommenden Aufgaben sowie in die mit ihrem Amt verbundenen Rechte und Pflichten voranzugehen hat. Im Übrigen sind auf die Kontrollorgane §§ 2 Abs 1 und 2, 5 und 6 Abs 1 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kontrollorgane in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen des Verbandes gebunden sind und einen Dienstausweis des Verbandes erhalten.“
10.2. Im Abs 4 entfällt im ersten Satz der Z 4 die Wortfolge „auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Landesregierung“.
Im § 32a wird die Wendung „den §§ 19 und 19a“ durch „§ 19“ ersetzt.
Im § 33 entfällt Abs 3.
Im § 37 wird angefügt:
„(10) Die §§ 3 Abs 3, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 2, 10 Abs 5, 11, 15 Abs 3, 15a Abs 1 und 2, 28 Abs 2, 28a Abs 2, 32 Abs 1 bis 4 und 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 33 Abs 3 außer Kraft. Für Kontrollorgane, die nach den bisherigen Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes von der Landesregierung bestellt wurden, erlischt die Bestellung gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.“
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