Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015
LGBLA_SA_20150923_83Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 21 Abs 1 Z 1 lit h, (Z) 3, 4, 5 und 6 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014 – S.PMG 2014, LGBl 102/2013, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Ausbildungskurse haben mindestens 20 Stunden zu umfassen.
(2) In den Ausbildungskursen sind zu vermitteln:
(3) Der Lehrplan für die Ausbildungskurse ist von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg jährlich an die wissenschaftliche, technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung anzupassen und hat die Form der Überprüfung und Bewertung der von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Mindestanforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme festzulegen. Der Lehrplan und dessen Anpassungen sind vor der Abhaltung der Ausbildungskurse der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Zu den Ausbildungskursen sind nur Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs setzt die Erfüllung der im Lehrplan gemäß Abs 3 festgelegten Mindestanforderungen bei der Überprüfung der von dem Teilnehmer und der Teilnehmerin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus.
(1) Die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 7 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 durchzuführenden Fortbildungskurse haben mindestens fünf Stunden zu umfassen. Fortbildungskurse können sowohl als Gesamtkurs als auch in Form von einzelnen Modulen, die in ihrer Gesamtheit die in Abs 3 vorgesehenen Inhalte abdecken, abgehalten werden. Soweit nur Teile der in Abs 3 vorgesehenen Inhalte durch von dritter Seite abgehaltene, gleichgestellte Fortbildungen gemäß § 5 Abs 1 Z 3 abgedeckt werden, kann die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg im Bedarfsfall einen Ergänzungskurs zur Vermittlung der fehlenden Inhalte in Form von einem oder mehreren Ergänzungsmodulen abhalten.
(2) Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs wurde im Sinn von § 6 Abs 5 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module, die die in Abs 3 vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von zwei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.
(3) In den Fortbildungskursen sind zu vermitteln:
(4) Die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einem Ergänzungskurs setzt die Anwesenheit während der gesamten Kursdauer voraus.
(1) Sofern sich die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) oder einzelner ihrer Teile geeigneter Dritter bedient, sind die Lehrinhalte vertraglich festzulegen und Auflösungsgründe für den Fall gravierender Vertragsverletzungen vorzusehen. Die Verträge sind vor Abschluss der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Aus- oder Fortbildungskurse (bzw Ergänzungskurse) durch den Dritten angemessen zu überwachen.
(3) Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aus- oder Fortbildungskurs (bzw Ergänzungskurs), dessen Durchführung nur zum Teil an einen Dritten übertragen ist, werden ausschließlich von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ausgestellt. Ist die Durchführung des Kurses zur Gänze übertragen, erfolgt die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme entweder durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder durch den Dritten unter Hinweis auf die Beauftragung durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die nähere Ausgestaltung dieses Hinweises ist in dem mit dem Dritten abzuschließenden Vertrag festzulegen.
(1) In Hinblick auf die Erlangung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Ausbildungskursen gemäß § 1 gleichgestellt:
(2) Die Vermittlung der für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten kann in Hinblick auf die gleichgestellten Ausbildungen gemäß Abs 1 Z 3 und Z 4 durch eine Bestätigung der für die Gestaltung der Ausbildungsordnung oder des Lehr- bzw Studienplanes zuständigen Behörde oder der von dieser bezeichneten Stelle nachgewiesen werden.
(1) In Hinblick auf die Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung eines beruflichen Verwenders oder einer beruflichen Verwenderin von Pflanzenschutzmitteln und eines Beraters oder einer Beraterin über Pflanzenschutz und die sichere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind den Fortbildungskursen gemäß § 2 gleichgestellt:
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann zur Information von interessierten Personen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, welche Teile der in § 2 Abs 3 vorgesehenen Inhalte durch von dritter Seite abgehaltene Fortbildungen abgedeckt werden.
(1) Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 sind in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformt“ (ISO-Norm 7810, etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.
(2) Ausbildungsbescheinigungen haben jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
(3) Die Ausbildungsbescheinigung kann zusätzlich mit dem Logo der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg als ausstellender Stelle versehen sein.
(4) Auf Antrag ist ein Duplikat für eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen:
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:
(1) In anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 6 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ausgestellte Bescheinigungen gemäß Art 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen gleichgestellt. § 6 Abs 12 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 ist auf diese Bescheinigungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Sofern die in einer Bescheinigung gemäß Abs 1 enthaltenen Angaben nicht zumindest auch auf Deutsch oder Englisch gemacht werden, hat der Besitzer oder die Besitzerin der Bescheinigung bei der Ausübung jener Befugnisse, die nach dem Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an den Besitz einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gebunden sind, eine beglaubigte deutsche Übersetzung mit sich zu führen oder zumindest in solcher Nähe zu dem Ort seines oder ihres Tätigwerdens zu verwahren, dass sie auf Aufforderung der Behörde oder von Organen gemäß § 17 Abs 1 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 kurzfristig vorgelegt werden kann.
(1) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen unter Aufsicht von Besitzern oder Besitzerinnen einer gültigen Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs 4 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, einer gleichwertigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs 12 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 und einer gemäß § 8 gleichgestellten Bescheinigung nach ausreichender Einschulung auch von zuverlässigen Personen, die keine solche Ausbildungsbescheinigung oder Bescheinigung besitzen, zu folgenden Zwecken verwendet werden:
(2) Im Rahmen einer ausreichenden Einschulung im Sinn von Abs 1 ist der Ablauf der Tätigkeit darzulegen und in unmittelbarer Gegenwart der Aufsichtsperson einzuüben sowie über mit der Tätigkeit verbundene Gefahren für den Verwender oder die Verwenderin, andere Personen und die Umwelt und über mögliche Zwischenfälle und zu ergreifende Gegenmaßnahmen zu informieren. Die Aufsichtsperson hat sich zu vergewissern, dass die eingeschulte Person die zu vermittelnden Inhalte verstanden hat.
(3) Eine Person ist zuverlässig im Sinn von Abs 1, wenn auf Grund ihrer kognitiven Fähigkeiten und ihres bisherigen Verhaltens ausreichende Gewähr besteht, dass sie die ihr erteilten Instruktionen befolgen wird.
(4) Zur Ausübung der Aufsicht muss die Aufsichtsperson je nach Gefährlichkeit der Tätigkeit und der Vertrautheit der zu beaufsichtigenden Person mit der ihr übertragenen Tätigkeit unmittelbar anwesend sein, sich in Sicht- oder Rufweite aufhalten oder zumindest telefonisch erreichbar sein. Die Aufsichtsperson darf sich vom Ort des Tätigwerdens der zu beaufsichtigenden Person nur soweit entfernen, dass ihr kurzfristiges Erscheinen und Eingreifen jederzeit möglich ist.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. September 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juli 1992 betreffend Ausbildungskurse für Verwender von Pflanzenschutzmitteln, LGBl Nr 75/1992, außer Kraft.
(3) Ein durch Teilnahme an Modulen absolvierter Fortbildungskurs gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz und eine durch Teilnahme an mehreren Fortbildungen und allenfalls an Ergänzungsmodulen absolvierte gleichgestellte Fortbildung gemäß § 5 Abs 1 Z 3 wurden im Sinn von § 29 Abs 4 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 innerhalb von drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen, wenn Module bzw Fortbildungen und allenfalls Ergänzungsmodule, die die in § 2 Abs 3 vorgesehenen Inhalte zur Gänze abdecken, innerhalb von drei Jahren vor diesem Zeitpunkt absolviert wurden.
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