Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995; Änderung
LGBLA_SA_20150909_77Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2014, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 4 lautet:
„(4) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:
1.2. Die Abs 8 und 9 lauten:
„(8) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen obliegt dem Land. Die Beistellung der für die Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen erforderlichen Lehrer bzw Lehrerinnen, Erzieher bzw Erzieherinnen und Erzieher bzw Erzieherinnen für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen) obliegt jedoch dem gesetzlichen Schulerhalter, soweit es sich nicht um Lernzeiten handelt. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind Lehrer bzw Lehrerinnen beizustellen; für die individuelle Lernzeit kommen Lehrer bzw Lehrerinnen oder Erzieher bzw Erzieherinnen in Betracht. Für die Freizeit können neben Lehrern bzw Lehrerinnen, Erziehern bzw Erzieherinnen und Erziehern bzw Erzieherinnen für die Freizeit (Freizeitpädagogen bzw Freizeitpädagoginnen) auch andere auf Grund besonderer Qualifikationen zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit j sublit cc des Schulorganisationsgesetzes) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.
(9) Die Schulärzte bzw Schulärztinnen, die zur Erfüllung der auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bestehenden schulärztlichen Aufgaben erforderlich sind, werden vom Land beigestellt. Für die aus der Erfüllung dieser Verpflichtung entstandenen Kosten hat der gesetzliche Schulerhalter dem Land einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel derselben zu leisten. Das Land hat, soweit hierüber keine besonderen Vereinbarungen mit dem Schulerhalter bestehen, für jedes Schuljahr und für jede Schule, für die solche Kosten aufgelaufen sind, die Höhe der Beiträge zu ermitteln und dem gesetzlichen Schulerhalter schriftlich bekanntzugeben. Im Streitfall entscheidet über die Beitragspflicht und -höhe die Landesregierung mit Bescheid. § 42 findet sinngemäß Anwendung. Bei Schulen, bei denen das Land selbst gesetzlicher Schulerhalter ist, sowie für schulärztliche Leistungen, die nicht im Rahmen schulgesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden, besteht keine Beitragspflicht. Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen gelten als Aufwand für die Erhaltung der Schule gemäß Abs 3 lit b sublit bb.“
Im § 3 Abs 4 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 5a Abs 2 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 7b Abs 2 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 12 Abs 3 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 22 Abs 2 wird angefügt: „In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Im Abs 3 wird im ersten Satz das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
7.2. Abs 5 lautet:
„(5) Im Schuljahr 2015/2016 können an den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Die Sprachförderkurse können auch schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend geführt werden und dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre.“
Im § 27 Abs 4 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: „Auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters kann eine Tagesbetreuung auch dann eingerichtet werden, wenn die Mindestzahl an mindestens einem Tag einer Woche erreicht wird.“
§ 28a lautet:
An Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Landesregierung im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Für die Einhaltung ist der Schulleiter verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Landesregierung genehmigt werden. Die Landesregierung hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.“
§ 30 Abs 4 entfällt.
Im § 35 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes bedarf, wenn sie vom gesetzlichen Schulerhalter nicht verweigert wird, der Zustimmung der Landesregierung.“
11.2. Im Abs 4 wird im ersten Satz das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
„(5) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung der Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik entstehen und nicht vom Bund ersetzt werden, gleichmäßig auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.“
13.1. Abs 1 lautet:
„(1) Unbeschadet der Bestimmung des Art 14 Abs 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegt die Erhaltung der Schulen und Schülerheime der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung des gesetzlichen Schulerhalters (Heimerhalters) bezüglich der genauen Beachtung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen. Der Landesschulrat hat wahrgenommene Missstände der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die zur Behebung der festgestellten Missstände erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung des Landesschulrates zu treffen.“
13.2. Abs 3 entfällt.
Für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt gelten die Bestimmungen der §§ 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 24 Abs 3, 28a sowie 35 Abs 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Bezirksverwaltungsbehörde an die Stelle der Landesregierung tritt.“
„(2) Wird Beschwerde gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung erhoben, hat das Landesverwaltungsgericht im Verfahren auch den Landesschulrat zu hören.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
„(4) Die §§ 1 Abs 4, 8 und 9, 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 22 Abs 2, 24 Abs 3 und 5, 27 Abs 4, 28a, 35 Abs 3 und 4, 39 Abs 5, 48, 48a, 49 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 sowie der Entfall des § 30 Abs 4 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.“
Das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 66, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2014, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 7 lautet der erste Satz: „Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, bei Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wobei in der Verordnung bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind; beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, so ist die Einbringung zu bestimmen.“
Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „mit Zustimmung der Landesregierung“ ersetzt.
2.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „mit Zustimmung der Landesregierung“ ersetzt.
Im § 4 wird im Abs 1 das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Im § 9 Abs 1 lautet der erste Satz: „Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen.“
§ 10 lautet:
Die Landesregierung kann die ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Landesschulrat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:
„(8) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.“
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