Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; Änderung
LGBLA_SA_20150731_67Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2015, wird geändert wie folgt:
In § 12i Abs 3 Z 3 lit b wird das Zitat „gemäß den §§ 9 Abs 6 oder 10 Abs 7 des Ärztegesetzes 1998“ durch das Zitat „gemäß § 11 Abs 8 des Ärztegesetzes 1998“ ersetzt.
§ 74a Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2), einem variablen Anteil (Abs 3) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 4) zusammen.
(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.
Personenkreis
Prozentsatz
Erste Oberärzte
36,01
Oberärzte
26,97
Personenkreis
Prozentsatz ab 1.1.2015
Prozentsatz ab 1.1.2018
Erste Oberärzte
32
41,44
Oberärzte
32
41,44
“
3.1. Der Einleitungssatz lautet: „Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:“
3.2. Nach der Z 4 wird eingefügt:
„4a. Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169; Gesetz BGBl I Nr 82/2014;“
„(11) Die §§ 12i Abs 3, 74a Abs 1 und 2 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2015, wird geändert wie folgt:
„(3a) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil, einem variablen Anteil und bei Fachärzten im Sinn des ÄrzteG 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil zusammen.
(3b) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.
Personenkreis
Prozentsatz
Erste Oberärzte
56,35
Oberärzte
47,31
Fachärzte
33,75
Sonstige Ärzte
11,49
Personenkreis
Prozentsatz ab 1.1.2015
Prozentsatz ab 1.1.2018
Erste Oberärzte
32
41,44
Oberärzte
32
41,44
Fachärzte
32
41,44
Ärzte für Allgemeinmedizin ohne Facharztausbildung (Sekundarärzte)
35
44,65
Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
37
46,80
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
30
39,30
Ärzte in Basisausbildung
30
39,30
(3c) Der variable Teil der Zulage bemisst sich nach den Prozentsätzen des Monatsentgelts (ohne weitere Zulagen) in der gemäß § 74a Abs 3 L-BG jeweils für Beamte geltenden Höhe. Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei Fachärzten in einer Entlohnungsstufe
Prozentsatz
bis a 18
6
ab a 19
3
“
§ 66 Abs 2 Z 4a lautet:
§ 67 Abs 2 lautet:
„(2) Abweichend von Abs 1 beträgt die Kündigungsfrist für Ärzte in Basisausbildung sowie für Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin innerhalb des ersten Jahres des Dienstverhältnisses einen Monat.“
4.1. Der Einleitungssatz lautet: „Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:“
4.2. Nach der Z 3 wird eingefügt:
„(9) Die §§ 56 Abs 3a bis 3d, 66 Abs 2, 67 Abs 2 und 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
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