Berichtigung von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt
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Auf Grund des § 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl Nr 18/2005, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
In der Salzburger Landtagswahlordnung, LGBl Nr 116/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008, hat es im Art II Z 30 (§ 85 Abs 1 Z 5) anstelle „der jeden Bewerber“ richtig „der jedem Bewerber“ zu lauten.
Im Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2009, hat es in der Z 14 (§ 38 Abs 5 zweiter Satz) anstelle „12 Abs 1“ richtig „12 Abs 2“ zu lauten.
Im Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, hat es im § 5 Abs 2 Z 5 anstelle „Risken“ richtig „Risiken“ zu lauten.
In der Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 84/1981, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
4.1. In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 47/2010 ist im Art I (§ 4) der Abs 5 richtig mit „(6)“ zu bezeichnen.
4.2. In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2011 ist im Art II (§ 4) der Abs 6 richtig mit „(7)“ zu bezeichnen.
5.1. In der Fassung des Art X Z 5a des Eingetragene Partnerschaften – Anpassungs-Gesetzes, LGBl Nr 53/2011, hat es im § 23 Abs 1 erster Satz anstelle „eingetragener Partner“ richtig „eingetragene Partner“ zu lauten.
5.2. In der Fassung des Art III des Budgetbegleitgesetzes 2012, LGBl Nr 118/2011:
5.2.1. Im Einleitungssatz hat es anstelle „LGBl Nr 90/2010 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 40/2011“ richtig „LGBl Nr 53/2011“ zu lauten.
5.2.2. Im § 79 ist der Abs 4 richtig mit „(4a)“ zu bezeichnen.
6.1. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011, ist im Art VII Z 3 (§ 54) der Abs 3 richtig mit Abs “(4)“ zu bezeichnen.
6.2. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2013, ist in der Z 3 (§ 54) der Abs 4 richtig mit Abs “(5)“ zu bezeichnen.
In der Kundmachung der Salzburger Landesregierung über die Aufhebung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, mit der ein Abschnitt der B 311 Pinzgauer Straße zum Ortsgebiet von „Gries“ erklärt wird, durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl Nr 68/2011, hat das Kundmachungsdatum anstelle „4. August 2001“ richtig „4. August 2011“ zu lauten.
Im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
8.1. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011, ist im Art I Z 9 (§ 28) vor der Wortfolge „Im Sinn dieses Abschnittes gilt als:“ die Absatzbezeichnung „(1)“ einzufügen.
8.2. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2014:
8.2.1. In der Z 4 (§ 12 Abs 1) hat es im ersten Satz anstelle „Fertigkeilen“ richtig „Fertigkeiten“ zu lauten.
8.2.2. In der Z 4 (§ 12e Abs 1) hat es im zweiten Satz anstelle „Vorsetzenden“ richtig „Vorsitzenden“ zu lauten.
Im Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl Nr 1/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2011, hat es im Einleitungssatz anstelle von „LGBl Nr 53/2011“ richtig „LGBl Nr 118/2011“ zu lauten.
In der Kundmachung des Amtes der Landesregierung zur Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl Nr 120/2011, hat es in der Änderungsanordnung 5. (zum Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002) anstelle von „§ 28“ richtig „§ 38“ zu lauten.
Im Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, in der Fassung des Art V des Gesetzes LGBl Nr 15/2012, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
11.1. In der Z 1 (Inhaltsverzeichnis) haben in der Überschrift des 6. Abschnittes die Worte „Salzburger Berufsschilehrerverband“ zu entfallen.
11.2. In der Z 2 (§ 15) hat es im Abs 2 anstelle „, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2006“ richtig „, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 66/2010“ zu lauten.
In der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bürgermeisters der Marktgemeinde Tamsweg, LGBl Nr 20/2012, hat es in der Promulgationsklausel anstelle „Gemeindwahlordnung“ richtig „Gemeindewahlordnung“ zu lauten.
In der Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
13.1. In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2012 hat es im Titel anstelle „mit der Öffnungszeitenverordnung 2008“ richtig „mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008“ zu lauten.
13.2. In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2012 hat es im Titel anstelle „mit der Öffnungszeitenverordnung 2008“ richtig „mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008“ zu lauten.
In der Chemischen Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl Nr 83/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2012, hat es in der Z 5 (§ 12) im Abs 5 anstelle „in der Fassung der Verordnung 54/2012“ richtig „in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2012“ zu lauten.
Im Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2012, hat in der Z 4 (§ 26a Z 3) die Jahreszahl anstelle „1933“ richtig „1993“ zu lauten.
Im Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2012, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
16.1. Im Titel des Gesetzes hat es anstelle „des Salzburger Bezügegesetzes 1992“ richtig „des Salzburger Bezügegesetzes 1998“ zu lauten.
16.2. Im Art II Z 2 (§ 19) hat die Novellierungsanordnung richtig zu lauten:
„2. Nach Abs 9 wird angefügt:“
In der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Salzburger Landtages, LGBl Nr 8/2013, hat das Kundmachungsdatum anstelle „14. Februar 20103“ richtig „14. Februar 2013“ zu lauten.
Im Salzburger Finanzrahmengesetz 2013 – 2016, LGBl Nr 11/2013, hat es im § 2 Abs 2 anstelle „2014 und 2016“ richtig „2014 bis 2016“ zu lauten.
Im Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, hat es im § 15 Abs 6 anstelle „dass“ richtig „das“ zu lauten.
Im Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013, hat es im Art III Z 2.4 (§ 2 Abs 5 Z 3) anstelle „des Standort“ richtig „der Standort“ zu lauten.
In der Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2009, LGBl Nr 54, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2013, hat es im § 2 Abs 2 in der Tabelle anstelle „6“ richtig „6.“ zu lauten.
In der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2013, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
22.1. Die Novellierungsanordnung hat statt
„1.5. Nach der Überschrift des 4. Abschnitts wird eingefügt:“ richtig
„1.5. Nach der den § 66a betreffenden Zeile wird eingefügt:“ zu lauten.
22.2. Die Novellierungsanordnung hat statt
„10. Nach der Überschrift des 4. Abschnitts wird eingefügt:“ richtig
„10. Nach § 66a wird eingefügt:“ zu lauten.
23.1. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013, hat im Art V die Z 2 (§ 33) richtig zu lauten:
„2. Nach § 32 wird angefügt:
§ 24 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.‘“
23.2. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013, hat im Art 70 die Z 2 (§ 33) richtig zu lauten:
„2. Im § 33, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung '(1)' erhält, wird angefügt:
‚(2) § 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.‘“
23.3. In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2014:
23.3.1. In der Z 1 hat die den § 41 betreffende Zeile richtig zu lauten:
„§ 41 In- und Außerkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu“
23.3.2. In der Z 20 sind die Abs 4 bis 6 richtig mit „(3)“ bis „(5)“ zu bezeichnen.
Im Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013, hat es im Art 22 Z 2 (§ 6 Abs 2) anstelle „Die Instanzenzug“ richtig „Der Instanzenzug“ zu lauten.
In der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013, hat es im Art I Z 3 (§ 99 Abs 3 erster Satz) anstelle „im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt“ richtig „im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt“, im Abs 4 erster Satz anstelle „Feststellungsverordnung gemäß Abs 2“ richtig „Feststellungsverordnung gemäß Abs 3“ und anstelle „im Zeitpunkt gemäß Abs 1“ richtig „im Zeitpunkt gemäß Abs 2“ zu lauten.
In der Straßenumlegungsverordnung – Umfahrung Eisenbahnkreuzung Bad Vigaun, LGBl Nr 3/2014, hat im Titel der Verordnung das Datum anstelle „24. Jänner 2014“ richtig „22. Jänner 2014“ zu lauten.
In der Verordnung betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg – Projekt an der Europastraße) und zur Änderung der Standortverordnung Stadt Salzburg – Projekt Europark-Erweiterung und IKEA, LGBl Nr 4/2014, hat im Titel der Verordnung das Datum anstelle „24. Jänner 2014“ richtig „22. Jänner 2014“ zu lauten.
In der Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg – Projekt im Bereich der Wöltinger Straße, LGBl Nr 5/2014, hat im Titel der Verordnung das Datum anstelle „24. Jänner 2014“ richtig „22. Jänner 2014“ zu lauten.
Im Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014, ist in der Z 7 (§ 39) der Abs 3 richtig mit „(4)“ zu bezeichnen.
In der Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2014, sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
30.1. In der Z 4 (§ 12 Abs 2), in der Z 8 (§ 25 Abs 5), in der Z 10 (§ 27) und in der Z 19 (Anlage 2) bei den drei Prüfberichten jeweils in der untersten Zeile (Unterschrift) hat es jeweils anstelle „Verfügungsberechtigen“ richtig „Verfügungsberechtigten“ zu lauten.
30.2. In der Z 4 (§ 12 Abs 4) hat es anstelle „beauftrage Prüforgan“ richtig „beauftragte Prüforgan“ zu lauten.
30.3. In der Z 18 (§ 39) haben die Worte „und die Anlage 3“ richtig „und der Anlage 3“ zu lauten.
Im Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl Nr 75/2014, hat es im § 4 Abs 1 erster Satz statt „für die harmonierte technische Spezifikation“ richtig „für die harmonisierte technische Spezifikation“ zu lauten.
In der Wohnbauförderungsverordnung 2015, LGBl Nr 29, hat es im § 36 Abs 1 im zweiten Satz anstelle „Wohnbau-Durchführungsverordnung“ richtig „Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung“ zu lauten.
Im Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015, hat es in der Z 15.1. (§ 84 Abs 4 Z 2) anstelle „LGBl Nr …/2015“ richtig „LGBl Nr 44/2015“ zu lauten.
Im Gesetz vom 29. April 2015, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbeamten-Pensionsgesetz und das Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert werden, LGBl Nr 44/2015, hat der Name des Gegenzeichnenden statt „Hauser“ richtig „Haslauer“ zu lauten.
In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017, LGBl Nr 50/2015, hat im Ratifikationstext die Wortfolge „under dem Datum“ richtig „unter dem Datum“ zu lauten.
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