Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; Salzburger Jugendgesetz, Salzburger Pflegegesetz, Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz, Änderung
LGBLA_SA_20150403_32Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz; Salzburger Jugendgesetz, Salzburger Pflegegesetz, Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz sind:
(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.
(1) Bei der Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz, die Kinder und Jugendliche, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen betreffen, ist deren partnerschaftliche Beteiligung anzustreben. Dazu gehört auch die umfassende, dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen entsprechende sowie situationsgerechte Information darüber, welche Hilfen aus welchen Gründen erforderlich sind und welche rechtlichen und praktischen Folgen sich daraus ergeben. Im Fall einer Not- und Konfliktlage können Kinder und Jugendliche auch ohne Kenntnis der Eltern oder der sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen beraten werden, soweit durch die Mitteilung der Beratungszweck vereitelt werden würde.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe hat, soweit dies sachlich geboten ist und entsprechende Ressourcen dafür zur Verfügung stehen, im Einzelfall wie auch in der Planung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen, welche ebenfalls mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen befasst sind, zu erfolgen. Insbesondere hat eine Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem zu erfolgen. Dabei ist auf einen effizienten und effektiven Einsatz der verfügbaren Mittel und auf die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten zu achten. Die Zusammenarbeit mit privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen hat bei der Besorgung nicht hoheitlicher Aufgaben auf partnerschaftliche Weise zu erfolgen.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass die Leistungen nach diesem Gesetz in der erforderlichen Art (Entwicklungsplanung) und im erforderlichen Ausmaß (Bedarfsplanung) zur Verfügung stehen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(2) Die Planung hat nach dem Grundsatz der Partnerschaftlichkeit in geeigneter Form zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die mit dem jeweiligen Planungsthema befassten anerkannten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sowie der Kinder- und Jugendhilfebeirat sind zu beteiligen. Soweit dies für den Gegenstand zweckmäßig ist, ist auch eine Zusammenarbeit mit dem Bund und den Kinder- und Jugendhilfeträgern der anderen Länder anzustreben.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag im Abstand von höchstens fünf Jahren einen Bericht über den Stand der Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg vorzulegen (Kinder- und Jugendhilfebericht). Dieser ist in Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendanwaltschaft zu erstellen und dem Kinder- und Jugendhilfebeirat zur Beratung vorzulegen.
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung erforderlichenfalls Forschungsvorhaben anzuregen, nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern oder selbst durchzuführen.
(2) Bei den Forschungsvorhaben ist der Grundsatz der Partnerschaftlichkeit zu wahren. § 5 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Kinder- und Jugendhilfe in der Gesellschaft zu stärken und die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Werten, bedeutsam sind und mit den Zielen und Grundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe in Einklang stehen.
(2) Die Landesregierung hat auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hinzuwirken.
(1) Die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt einen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher auch nicht gegeben ist, einen Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und (werdenden) Eltern im Land Salzburg voraus.
(2) Trotz Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt im Land Salzburg kommt eine Leistungsgewährung, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, nicht in Betracht für Kinder und Jugendliche, die sich im Rahmen einer Erziehungshilfe anderer Bundesländer oder Staaten im Land Salzburg aufhalten und kein Wechsel der Zuständigkeit aus wichtigem Grund angezeigt ist. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Veranlassungen zu treffen und die jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger der anderen Länder oder Staaten zu informieren.
(3) Soweit sich für den Kinder- und Jugendhilfeträger aus dem Titel der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde Leistungsverpflichtungen ergeben, die über die gesetzliche Vertretung hinausgehen, sind diese gegenüber gleichwertigen Leistungen des Salzburger Grundversorgungsgesetzes subsidiär.
(1) Soziale Dienste sind niederschwellig zugängliche präventive und begleitende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Deckung gleichartig auftretender Problem- und Bedürfnislagen von Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen und deren Bezugspersonen, werdenden Eltern und Eltern. Sie können von diesen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.
(2) Soziale Dienste dienen der Entwicklung und dem Schutz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und der Förderung der Familien, indem
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel vorzusorgen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe notwendigen Sozialen Dienste bereitgestellt werden. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die bestehenden Versorgungseinrichtungen Bedacht zu nehmen.
(2) Bereitzustellen sind insbesondere:
(1) Frühe Hilfen durch Mutter- und Elternberatungsstellen für werdende Eltern, Eltern von Säuglingen und Kleinkindern und sonst mit deren Pflege und Erziehung betraute Personen umfassen insbesondere folgende Leistungen:
(2) Frühe Hilfen im Sinn des Abs 1 sollen insbesondere jene Personen erhalten, die in der Annahme und adäquaten Erfüllung ihrer Elternrolle intensive Unterstützung benötigen. Zu diesem Zweck ist mit den Geburtenstationen der Krankenanstalten, den Kinderärzten und Kinderärztinnen sowie anderen Kooperationspartnern eng zusammenzuarbeiten und in geeigneter Form sicherzustellen, dass ein entsprechender Hilfebedarf rechtzeitig erkannt wird. Nötigenfalls ist die jeweils erforderliche pflegerische, psychologische und sozialarbeiterische Unterstützung in aufsuchender Form anzubieten.
(3) Mutter- und Elternberatungsstellen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden einzurichten. Der Sitz der Beratungsstellen ist dabei so zu wählen, dass sie auch mit Säuglingen und Kleinkindern sowie von Menschen mit Behinderung ohne erhebliche Schwierigkeiten aufgesucht werden können. Für die Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Mutter- und Elternberatungsstellen können von der Landesregierung Richtlinien festgelegt werden.
Zur Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen in psychischen, sozialen, rechtlichen und medizinischen Belangen hat die Landesregierung eine Familien- und Erziehungsberatung anzubieten. Diese beinhaltet eine Beratung und Betreuung insbesondere in den Bereichen Familienplanung, Stützung der Familien, Erziehungsberatung, Partner- und Konfliktberatung, Beratung Jugendlicher und kinder- und familientherapeutische Hilfen. Weiters hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder und Jugendliche logopädische und förderpädagogische Angebote zur Verfügung stehen.
(1) Ergibt sich insbesondere auf Grund folgender Umstände der konkrete Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend eine Gefährdungsabklärung einzuleiten:
(2) Die Gefährdungsabklärung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Sie besteht aus der möglichst vollständigen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Dabei ist unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung in strukturierter Weise vorzugehen. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere in Betracht:
Im Rahmen einer Gefährdungsabklärung sind verpflichtet:
(1) Erziehungshilfen sind Hilfen im Einzelfall zum Wohl von Kindern und Jugendlichen, die von den Bezirksverwaltungsbehörden einzusetzen sind, wenn die Pflege und Erziehung durch die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Sie können auf Grundlage einer Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verfügung als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung erfolgen.
(2) Bei der Auswahl der Hilfen sind die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen sowie die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen unter Einbindung ihres Umfelds angemessen zu berücksichtigen. Sie können kurz-, mittel- oder langfristig gewährt werden. Die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Hilfen sind heranzuziehen.
(3) Die Erziehungshilfen können bei jungen Erwachsenen fortgesetzt und geändert werden, wenn diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt worden sind und dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan festgelegten Erfolges erforderlich ist. (Werdenden) Müttern können sie auch erstmalig gewährt werden. Die Hilfen können nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Sie enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Hilfeplan mit dem Ziel der Gewährleistung einer angemessenen sozialen, psychischen, kognitiven und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Der Hilfeplan hat Angaben über den Bedarf, die Art und den Umfang der zu gewährenden Hilfe und der notwendigen Leistungen zu enthalten, Ziele zu definieren und die für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(2) Von den Erziehungshilfen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 3 Abs 1 Z 4 die im Einzelfall aussichtsreichste einzusetzen. Die Entscheidung darüber sowie über die Änderung oder Aufhebung der im Einzelfall erforderlichen Hilfen hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Soweit im Einzelfall erforderlich, können dafür nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch externe Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
(3) Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene, werdende Eltern, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von deren Art und Umfang zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. Sie haben das Recht, sich zur Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu äußern. Ihren Anregungen ist zu entsprechen, soweit dies fachlich geboten ist, sie sich nicht negativ auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen auswirken und nicht unverhältnismäßige Kosten verursachen. Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und altersbedingte Auffassungsgabe Bedacht zu nehmen. Von einer Beteiligung ist abzusehen, wenn dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
(4) Der Hilfeplan und die Wirkungen der gewährten Erziehungshilfen sind in angemessenen Zeitabständen, zumindest jedoch einmal jährlich dahingehend zu überprüfen, ob die gewährte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig oder gegebenenfalls anzupassen oder zu beenden ist.
(1) Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, soweit zu erwarten ist, dass das Kindeswohl andernfalls nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Sie dient dazu, die Voraussetzungen für die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern. Die Unterstützung der Erziehung kann sowohl in ambulanter als auch in aufsuchender Form erfolgen.
(2) Erfolgt die Hilfeleistung durch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, unterliegen diese der Aufsicht der Landesregierung. Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt, hat die Landesregierung die zur Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Beteiligte Personen haben die Erhebungen im Rahmen der Aufsicht zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(1) Volle Erziehung ist zu gewähren, soweit zu erwarten ist, dass das Kindeswohl andernfalls nicht oder nicht ausreichend gewährleistet ist. Die volle Erziehung setzt voraus, dass dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zukommt oder eine Ermächtigung im Sinn des § 139 Abs 1 ABGB vorliegt. Die Betreuung der Kinder und Jugendlichen kann erfolgen:
(2) Jede Betreuung im Rahmen der vollen Erziehung wie auch jede Rückführung in die Herkunftsfamilie hat dem Kindeswohl zu entsprechen und ist nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzubereiten. Den Kindern und Jugendlichen, den leiblichen Eltern und auch den Pflegepersonen können dazu Beratungshilfen angeboten werden.
(3) Zur Förderung der Eltern-Kind-Beziehung können die notwendigen Fahrtkosten sowie die notwendigen Kosten einer Besuchsbegleitung übernommen werden, soweit die Kostentragung den Eltern unter Bedachtnahme auf ihre Einkommensverhältnisse nicht zumutbar ist und keine andere Möglichkeit der Finanzierung besteht. Über den Verlauf von Besuchsbegleitungen ist von den jeweiligen Leistungserbringern der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls und dem Gericht auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten.
(1) Sind die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, ist mit diesen eine Vereinbarung über ihre Durchführung abzuschließen. Vor Abschluss und wesentlicher Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, jüngere Kinder in geeigneter Weise zu hören. Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Sind die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig auf und ist die Fortführung der Erziehungshilfe fachlich geboten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung nach § 181 ABGB zu beantragen.
(3) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs 1 zweiter Satz ABGB) sind die erforderlichen Erziehungshilfen unverzüglich zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen.
(4) Volle Erziehung ist auch dann zu gewähren, wenn dem Kinder- und Jugendhilfeträger bereits von Gesetzes wegen die Obsorge zukommt (§ 207 ABGB) oder er vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut worden ist (§ 209 ABGB).
(1) Die Landesregierung hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse dieser Personen Bedacht zu nehmen.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind vor allem:
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, soweit die Eignung zum Betrieb gegeben ist. Dabei ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und auf sachliche Gesichtspunkte wie den Altersaufbau, die durchschnittliche Kinderzahl, den Bildungs- und Berufsstand und die Dichte der Bevölkerung sowie auf vorherrschende Siedlungsformen und bestehende Versorgungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Antragsteller haben im Ermittlungsverfahren im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Vor der Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die sozialpädagogische Einrichtung betrieben werden soll, zu hören.
(4) Die Eignung zum Betrieb der Einrichtung ist gegeben, wenn sichergestellt erscheint, dass
(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Einrichtung ist der Landesregierung zumindest sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieses Zeitraums ist die Einrichtung weiter zu betreiben. Die Landesregierung kann einer früheren Betriebseinstellung durch schriftliche Erklärung zustimmen, wenn eine andere Betreuung der Kinder und Jugendlichen sichergestellt ist.
(6) Die Rechte und Pflichten des Bewilligungsbescheides gehen auf etwaige Rechtsnachfolger des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung über.
(7) Die Bewilligung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird oder deren Träger nicht mehr besteht.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über Lage und Ausstattung der Einrichtungen, die an das Personal zu stellenden Anforderungen sowie nähere Regelungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Höhe von Kostenabgeltungen zu enthalten.
(1) Für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen dürfen nur Fachkräfte mit der erforderlichen persönlichen Eignung eingesetzt werden. Als Fachkräfte gelten Personen mit einer abgeschlossenen, zumindest dreijährigen tertiären oder mit zumindest 180 ECTS-Punkten zertifizierten Ausbildung in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychotherapie oder Psychologie. In geringfügigem Ausmaß können dafür auch Fachkräfte mit einer anderen abgeschlossenen Ausbildung, welche die im Einzelfall für die Betreuung der Zielgruppe wichtigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, eingesetzt werden.
(2) Die Anerkennung von in anderen Bundesländern oder Staaten erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen richtet sich nach dem Salzburger Berufsanerkennungsgesetz.
(1) In sozialpädagogischen Einrichtungen, die nicht nur der vorübergehenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen, ist die Schaffung von Beziehungskontinuität anzustreben. Eine Beendigung der Betreuung ist, ausgenommen in Fällen der Rückführung der Pflege und Erziehung an die Eltern sowie des planmäßigen Wechsels in eine individuell besser den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Einrichtung, tunlichst zu vermeiden.
(2) Soweit sich eine Gefährdung der Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung abzeichnet, hat der Träger der sozialpädagogischen Einrichtungen die für die Hilfe dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu informieren. Diese hat unverzüglich eine Helferkonferenz mit Vertretern der sozialpädagogischen Einrichtungen zum Zweck der Beratung von Hilfen und Rahmenbedingungen, die einen Weiterverbleib in der Einrichtung ermöglichen sollen, einzuberufen. Soweit dies zur Vermeidung einer Beendigung der Betreuung dringend geboten und im Hinblick auf die drohenden Folgekosten einer Beendigung wirtschaftlich zweckmäßig ist, können dabei nach Maßgabe dafür zur Verfügung stehender Mittel zeitlich befristet auch zusätzliche individuelle Betreuungsstunden im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgesehen werden.
(3) Für den Fall, dass die nach Abs 2 festgelegten Maßnahmen nicht zu einer für den Weiterverbleib in der Einrichtung ausreichenden Stabilisierung führen, ist ohne unnötigen Aufschub eine zweite Helferkonferenz einzuberufen, in der die Beendigung der Betreuung vereinbart werden kann. Vorbehaltlich einer Gefährdung von anderen Kindern und Jugendlichen sowie von Betreuungspersonen ist die Einrichtung bis zur Sicherstellung einer dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Betreuung außerhalb der Einrichtung, längstens jedoch für ein Monat zur Weiterbetreuung verpflichtet.
(4) Die geplante Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Landesregierung unter Darlegung der Gründe dafür schriftlich anzuzeigen. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist ausreichend Gelegenheit zu geben, Kinder oder Jugendliche aus Salzburg namhaft zu machen, die ebenfalls für eine Aufnahme in Frage kommen. Es besteht keine Verpflichtung, einen verfügbaren Platz länger als eine Woche unbesetzt zu lassen.
(1) Zur Vertretung der Interessen der in sozialpädagogischen Einrichtungen lebenden Kinder und Jugendlichen ist diesen die Bildung eines Kinder- und Jugendrates zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, die ihrerseits wiederum aus ihrer Mitte neun Mitglieder des Kinder- und Jugendrates zu wählen haben. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendrates haben sich regelmäßig, zumindest zweimal jährlich zu Sitzungen zu versammeln. In der konstituierenden Sitzung sind Satzungen zu beschließen und ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zur Organisation und Arbeitsweise des Kinder- und Jugendrates treffen.
(2) Die gewählten Gruppensprecher oder -sprecherinnen sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen haben aus der Gesamtheit aller in den sozialpädagogischen Einrichtungen tätigen Betreuer und Betreuerinnen für die Dauer von drei Jahren drei Kinder- und Jugendratsberater und -beraterinnen zu wählen.
(3) Die Landesregierung hat dem Kinder- und Jugendrat jährlich eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Kinderrechte und Erziehungshilfe anzubieten.
(4) Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung zum Zweck der Wahrung des Wohls der Kinder und Jugendlichen. Bei Verdacht eines Missstandes hat die Aufsichtsbehörde umgehend, ansonsten in angemessenen Zeitabständen, zumindest aber jedes zweite Jahr zu prüfen, ob
(2) Die Träger sozialpädagogischer Einrichtungen haben die Aufsichtsbehörde umgehend über wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse zu informieren und die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, schriftliche Berichte zu erstatten, notwendige Dokumente vorzulegen, die Einsicht in Unterlagen zu gewähren, den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen und die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einrichtung zuzulassen.
(3) Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel festgestellt und behebt diese der Träger der sozialpädagogischer Einrichtungen nicht binnen angemessener Frist, ist deren Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird behördlichen Aufträgen nicht entsprochen, ist ein Verfahren auf Zurücknahme der Bewilligung einzuleiten.
(1) Pflegeverhältnisse können im Rahmen der vollen Erziehung oder als private Pflegeverhältnisse begründet werden. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird.
(2) In Krisen- und Akutsituationen kann eine Betreuung durch Bereitschaftspflegepersonen erfolgen. In diesem Fall ist ehestmöglich abzuklären, ob eine Rückführung in die Herkunftsfamilie möglich oder eine dauernde Betreuung außerhalb dieser notwendig ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 3 können Pflegeverhältnisse für junge Erwachsene fortgesetzt oder geändert werden.
(1) Die Vermittlung eines Pflegeverhältnisses im Rahmen der vollen Erziehung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen für die Betreuung eines Pflegekindes. Dabei hat, soweit das Wohl des Pflegekindes nicht Anderes erfordert, die Betreuung im näheren sozialen Umfeld Vorrang.
(2) Vor Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und zu dokumentieren. Die Eignungsbeurteilung hat auf der Grundlage von zumindest zwei Hausbesuchen und im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erfolgen.
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist unter Berücksichtigung der geplanten Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und der individuellen Bedürfnisse von Pflegekindern zu prüfen, ob die Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(4) Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung ihrer Räumlichkeiten zu ermöglichen.
(5) Die zur Sicherung des Kindeswohls notwendigen Auflagen und Bedingungen sind im Hilfeplan festzulegen.
(1) Zur fachlichen Vorbereitung von Personen, die sich als Pflegepersonen zur Verfügung stellen, auf ihre Aufgaben und zur Festigung des Pflegeverhältnisses hat die Landesregierung folgende Aus- und Fortbildungen sowie Hilfen anzubieten:
(2) Pflegepersonen sind verpflichtet, vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen, wobei die Teilnahme keinen Anspruch auf Verschaffung eines Pflegeverhältnisses begründet. Nahe Angehörige von Pflegekindern sowie Personen mit einem besonderen Naheverhältnis zu diesen (§ 139 Abs 2 ABGB) haben anstelle der vorbereitenden Ausbildung zumindest an begleitenden und unterstützenden Maßnahmen innerhalb eines Jahres ab Übernahme eines Pflegekindes teilzunehmen. Ferner sollen Pflegepersonen regelmäßig zumindest eines der qualitätssichernden Angebote gemäß Abs 1 Z 2 und 3 zur Beratung und fachlichen Begleitung in Anspruch nehmen.
(3) Maßnahmen der vorbereitenden Ausbildung sowie der Fortbildung haben unter der Leitung ausgebildeter Fachkräfte in Gruppen zu erfolgen. Mit der vorbereitenden Ausbildung, Fortbildung und Unterstützung kann die Landesregierung auch anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen auf Basis vertraglicher Vereinbarungen betrauen.
(1) Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, sind zur Erstellung einer Erziehungsbiographie verpflichtet, um das Pflegekind beim Ordnen seiner Erfahrungen, beim Verstehen der speziellen Lebenssituation und bei der Identitätsfindung zu unterstützen.
(2) Pflegekindern ist der Zugang zu externen kinderanwaltschaftlichen Vertrauenspersonen zu ermöglichen.
(1) Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, gebührt zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein Pflegekindergeld. Bereitschaftspflegepersonen gebührt ein um 50 % erhöhtes Pflegekindergeld. Das Pflegekindergeld ist nur auf Antrag und in dem Ausmaß zu gewähren, in dem die anspruchsberechtigten Personen nicht selbst dem Pflegekind Unterhalt schulden oder ihnen die Kosten dafür nicht ersetzt werden. Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergeldes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Pflegekindergeld setzt sich aus den Unterhaltskosten, dem Erziehungsaufwand und allenfalls aus dem im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände erwachsenden Mehraufwand zusammen. Für Pflegeverhältnisse, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern, gebührt zum Pflegekindergeld eine einmalige Ausstattungspauschale in Höhe von 60 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs 1 ASVG.
(3) Die Unterhaltskosten und der nach Altersgruppen zu staffelnde Erziehungsaufwand sind in Form von monatlich zu gewährenden Richtsätzen abzugelten. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen und verändern sich jährlich, soweit keine Neufestsetzung erfolgt, um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Richtsätze, kaufmännisch gerundet auf ganze Eurobeträge, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Zu dem monatlich gebührenden Pflegekindergeld ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eines jeden Kalenderjahres je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren, soweit vor dem jeweiligen Sonderzahlungsmonat Pflege und Erziehung durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden.
(5) Bewirken Umstände des Einzelfalls einen den Richtsatz und die Sonderzahlungen übersteigenden notwendigen finanziellen Mehraufwand, ist dieser zusätzlich zum Wohl des Pflegekindes und seinen Bedürfnissen entsprechend bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abzugelten. Solche Umstände sind:
(6) Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.
(1) Die Begründung eines privaten Pflegeverhältnisses bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine solche entfällt für Pflegekinder, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben oder von nahen Angehörigen betreut werden. Über die Bewilligung ist mit Bescheid zu entscheiden. Sie ist zu erteilen, wenn die künftige Pflegeperson eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten kann. Erforderlichenfalls können dazu auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Die Übernahme der Pflegekinder darf erst nach Rechtskraft der Bewilligung erfolgen, es sei denn, das Wohl des Pflegekindes erfordert Anderes.
(2) Auf die Prüfung, ob die künftige Pflegeperson eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten kann, ist § 27 Abs 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Parteistellung im Verfahren haben die künftigen Pflegepersonen sowie die Eltern oder die sonst im Rahmen der Obsorge mit Pflege und Erziehung betrauten Personen des Pflegekindes. Pflegekinder, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind persönlich, jüngere Kinder in geeigneter Weise zu hören.
(4) Die geplante Begründung und Beendigung eines privaten Pflegeverhältnisses sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 ist zurückzunehmen, wenn
(1) Personen, die ein Pflegekind im Rahmen eines privaten Pflegeverhältnisses betreuen, kann auf Ansuchen zur Deckung des damit verbundenen Aufwandes in sinngemäßer Anwendung des § 30 ein Betreuungsbeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden. Ansprüche auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts oder Pensionsansprüche, die den betroffenen Kindern und Jugendlichen zustehen, sind dabei anzurechnen.
(2) Pflegepersonen, die zuvor ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung betreut haben und denen in Folge für dieses die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze gerichtlich übertragen wird, kann ab dem Kalendermonat nach Rechtskraft der Übertragung ein Betreuungsbeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes in sinngemäßer Anwendung des § 30, jedoch ohne Sonderzahlung nach dessen Abs 4 gewährt werden.
(3) Auf die Gewährung eines Betreuungsbeitrages besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Pflegepersonen haben die Bezirksverwaltungsbehörde über jede Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegekindes und sonstige wichtige Umstände, die das Pflegekind betreffen, umgehend zu informieren. Änderungen, die auf den Anspruch von Pflegekindergeld oder die Gewährung des Betreuungsbeitrags und dessen Höhe bedeutsam sein können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Pflegekindergeld und Betreuungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie auf Grund falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 zur Gänze oder teilweise zu Unrecht bezogen worden sind. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe zustehen.
(3) Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Darin kann die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen vorgesehen werden, wenn die Rückerstattung in einem Betrag der verpflichteten Person nicht zumutbar ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle der Rückerstattung die Einbehaltung noch nicht ausbezahlter Pflegekinder- oder Betreuungsgelder anordnen.
(4) Die Rückerstattungspflicht verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalendermonats, für welchen das Pflegekindergeld oder der Betreuungsbeitrag gewährt worden ist.
(1) Der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen:
(2) Pflegepersonen haben die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen. Dazu haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den Pflegekindern und den Zutritt zu deren Aufenthaltsräumen zuzulassen und im erforderlichen Ausmaß auch die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu unterstützen.
(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen sowie das Wohl der Kinder und Jugendlichen sind dabei vorrangig zu beachten.
(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Sie haben nach fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu erfolgen. Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig, ebenso die Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmt beschriebener Kinder oder Jugendlicher.
(3) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können Auskunft über die vorliegenden Informationen verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt:
(2) Die Mitwirkung an die Bundesgrenze überschreitenden Adoptionen obliegt der Landesregierung. Sie umfasst neben der Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und der Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen auch die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland. Dabei ist auf die Bestimmungen internationaler Verträge, insbesondere auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, kundgemacht unter BGBl III Nr 145/1999, und auf sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(1) Vor Vermittlung eines Adoptivkindes ist eine Prüfung der persönlichen Eignung der Adoptiveltern dahin vorzunehmen und zu dokumentieren, ob diese eine förderliche Pflege und Erziehung der jeweiligen Adoptivkinder gewährleisten können. Die Eignungsbeurteilung hat auf der Grundlage von zumindest einem Hausbesuch und im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erfolgen.
(2) Auf die Prüfung, ob die künftigen Adoptiveltern eine förderliche Pflege und Erziehung der jeweiligen Adoptivkinder gewährleisten können, ist § 27 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Vor der Adoption haben die Adoptivwerber und -werberinnen an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen, die von der Landesregierung anzubieten ist.
Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Salzburg.
(1) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen. Mit der Besorgung der nicht hoheitlichen Aufgaben können private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen beauftragt werden.
(2) Der Landesregierung obliegt neben den ihr sonst durch dieses Gesetz (zB §§ 5 bis 7, 10, 20, 21, 25, 36, 54) ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz folgender Personen:
(2) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderliche unaufschiebbare Maßnahme zu setzen ist. Nach Einleitung der notwendigen Maßnahme ist die nach Abs 1 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und die weitere Bearbeitung an diese abzutreten. Dieser obliegt auch die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts wechselt auch die Zuständigkeit. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich der Leistungsempfänger im Rahmen einer Erziehungshilfe in dem Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde, in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhält, es sei denn, wichtige Gründe sprechen für einen Zuständigkeitswechsel. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat dies der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Über Zuständigkeitsstreite zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(1) Die Beauftragung privater Kinder- und Jugendhilfeorganisationen mit der Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe setzt voraus, dass
(2) Die Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen zur Erbringung von Erziehungshilfen ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen. Erforderlichenfalls können dabei auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Mit der Eignungsfeststellung gilt die Organisation als anerkannt.
(3) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind bei der Eignungsprüfung im erforderlichen Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet. Diese beinhaltet insbesondere die erforderliche Auskunftserteilung sowie die Vorlage von und Einschaumöglichkeit in notwendige Dokumente und Daten. Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(4) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Betrauung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation mit dem Betrieb einer neuen sozialpädagogischen Einrichtung oder der Erbringung einer bisher im Land Salzburg nicht angebotenen Erziehungshilfe, sind alle anerkannten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen einzuladen, binnen einer angemessenen Frist ein entsprechendes Konzept dafür einzureichen. Die Auswahl der Leistungserbringerin hat nach objektiven, im Vorhinein festzulegenden Kriterien zu erfolgen.
(5) Über die Leistungserbringung sind Leistungsverträge abzuschließen, in denen insbesondere die Art, der Umfang und die sonstigen Bedingungen der Leistungserbringung, die Leistungsentgelte sowie die Modalitäten der Gebarungskontrolle zu vereinbaren sind. Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation für die Leistungserbringung durch Bescheid rechtskräftig aberkannt worden ist.
(6) Anerkannte Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die Erziehungshilfen erbringen, haben im Bedarfsfall verfügbare freie Kapazitäten den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht triftige Gründe für die Annahme einer Gefährdung anderer Kinder und Jugendlicher oder von Betreuungspersonen vorliegen. Die Ablehnung der Leistungserbringung an bestimmte Kinder oder Jugendliche und die Gründe dafür sind der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat über Anfrage der Landesregierung unverzüglich, ansonsten in Form eines jährlichen Berichts zu erfolgen.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen haben ihre Leistungen nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte herangezogen werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, soweit Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(3) Die Landesregierung kann für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlichenfalls fachliche Mindeststandards definieren. Dabei sind insbesondere die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte sowie deren Eignungsvoraussetzungen festzulegen.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendorganisationen haben ihren jeweiligen Fachkräften berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Reflexion, insbesondere Supervision, im erforderlichen Ausmaß anzubieten.
(5) Der Leiter oder die Leiterin der mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organisationseinheit an einer Bezirksverwaltungsbehörde soll über eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialarbeiter bzw Sozialarbeiterin verfügen. Ist dies nicht der Fall, ist jedenfalls ein leitender Sozialarbeiter oder eine leitende Sozialarbeiterin zu bestellen. In Tätigkeitsbereichen, in denen überwiegend mit Methoden der Sozialarbeit gearbeitet wird (Sprengelsozialarbeit), sind ausschließlich Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen einzusetzen.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sicherzustellen, dass die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlichen Fachkräfte zur Verfügung stehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass in den Bezirksverwaltungsbehörden die für die Aufgabenerfüllung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen notwendigen Sozialarbeiter und -arbeiterinnen sowie Sachbearbeiter und -bearbeiterinnen für Aufgaben außerhalb der Sprengelsozialarbeit in ausreichender Zahl vorhanden sind.
(7) Darüber hinaus ist zum Zweck notwendiger Abklärungen und Testungen von der Landesregierung für einen psychologischen Dienst vorzusehen.
(1) Für das Land Salzburg ist eine Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt oder der Kinder- und Jugendanwältin als Leiter bzw Leiterin und der erforderlichen Zahl von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin wird von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung hat eine öffentliche Anhörung der Bewerber und Bewerberinnen vor dem Kinder- und Jugendhilfebeirat stattzufinden. Der Beirat hat der Landesregierung das Ergebnis der Anhörung zu berichten und kann dabei auch Vorschläge für die Bestellung erstatten. Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens Bedacht zu nehmen. Die Bestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(3) Nach Ablauf der Funktionsdauer kann der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin von der Landesregierung nach Anhörung des Kinder- und Jugendhilfebeirates ohne öffentliche Ausschreibung für jeweils weitere fünf Jahre wiederbestellt werden. Die Wiederbestellung ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Bis zu einer Neu- oder Wiederbestellung sind die Geschäfte vom bisherigen Amtsinhaber oder der bisherigen Amtsinhaberin weiterzuführen.
(4) Zum Kinder- und Jugendanwalt oder zur Kinder- und Jugendanwältin können nur Personen mit einschlägiger Ausbildung bestellt werden, die Kenntnisse und praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe haben und die unter Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfebeirats festgelegten Anforderungen erfüllen. Während der Amtsdauer darf der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin keine Tätigkeit ausüben, die mit den Obliegenheiten des Amtes unvereinbar oder geeignet ist, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin ist in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den Mitarbeitern kommt ihm bzw ihr das Leitungs- und Weisungsrecht zu.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwaltschaft unterrichten zu lassen. Sie hat den Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder wenn der Kinder- und Jugendanwalt bzw die Kinder- und Jugendanwältin seine bzw ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(7) Die Funktion des Kinder- und Jugendanwalts oder der Kinder- und Jugendanwältin endet außer durch Abberufung durch Verzicht. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit Einlangen der Erklärung bei dieser wirksam. Das Ende der Funktion ist von der Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Eine Neubestellung ist unverzüglich vorzunehmen.
(8) Die Landesregierung hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen wirksam zu fördern, auf deren Einhaltung zu achten und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Leitlinie ihres Handelns ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kundgemacht unter BGBl Nr 7/1993, ("UN-Kinderrechtskonvention") sowie das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl I Nr 4/2011.
(2) Einzelne Kinder und Jugendliche betreffend hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Im allgemeinen Interesse von Kindern und Jugendlichen hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft folgende Aufgaben:
(4) Die Inanspruchnahme der Beratungsdienste der Kinder- und Jugendanwaltschaft ist unentgeltlich. Sie kann auch vertraulich und anonym erfolgen. Bei allen Handlungen sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen altersgemäß zu beteiligen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt oder die Kinder- und Jugendanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind unbeschadet der Auskunftsverpflichtung gemäß § 43 Abs 6 zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen im Sinn des § 52 verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die die Kinder- und Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erhebt und verwendet, sind wirksam gegen unbefugten Zugang und unbefugte Bekanntgabe durch geeignete Vorkehrungen zu schützen.
(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über die gesammelten Erfahrungen samt Schlussfolgerungen an die Landesregierung zu erstatten. Die Landesregierung hat den Bericht dem Kinder- und Jugendhilfebeirat und dem Landtag vorzulegen. Betreffen Wahrnehmungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft Landesbehörden oder Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, sind diesen von der Landesregierung die jeweiligen Teile des Berichtes zur Stellungnahme zu übermitteln.
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende Befugnisse:
(2) Alle Landes- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft nachzukommen oder schriftlich zu begründen, warum den Empfehlungen nicht nachgekommen wird.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe als kinderanwaltschaftliche Vertrauensperson ist der Kinder- und Jugendanwaltschaft der persönliche Kontakt mit den in Rahmen der vollen Erziehung betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Dem Kinder- und Jugendhilfebeirat gehören an:
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirats sind unter Bedachtnahme auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die nicht Kraft Amtes dem Beirat zugehörigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG der Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen zu enthalten.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, wobei eine Stimmenthaltung als Ablehnung gilt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, der bzw die zuletzt abstimmt, den Ausschlag. Der Beirat kann seinen Sitzungen Fachleute oder Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des Beirates auch öffentlich abgehalten werden, wenn dem nicht schutzwürdige Interessen von Kindern, Jugendlichen, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen entgegenstehen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf. Die Geschäftsordnung hat unter anderem festzulegen, wer außer dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Beirat einberufen kann und wie oft dieser mindestens einzuberufen ist. Die Geschäftsführung des Beirates obliegt der mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(1) Dem Beirat obliegt die Beratung der Landesregierung in Fragen der Hilfe und Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Sinn der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes. Er ist von der Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zur Beratung heranzuziehen:
(2) Folgende Angelegenheiten sind vom Beirat jedenfalls zeitgerecht zu behandeln:
(3) Der Beirat kann Empfehlungen, Resolutionen und Anregungen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen im Land Salzburg betreffen, beschließen und diese der Landesregierung, dem Landtag oder anderen Adressaten übermitteln.
(1) Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, tragen das Land und die Gemeinden den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergibt.
(2) Die Kosten für bereitgestellte Soziale Dienste trägt das Land mit folgenden Ausnahmen:
(3) Die Kosten für Leistungen der Erziehungshilfe einschließlich der Leistungen für Pflegekinder und des Betreuungsbeitrages, die nicht durch grundversorgungsrechtliche Leistungen, Ersatzleistungen oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, tragen das Land und die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, zu gleichen Teilen. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 9 Abs 10 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu ermitteln.
(4) Die Landesregierung hat die Beiträge gemäß Abs 3 den Gemeinden jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorzuschreiben. Die betreffende Gemeinde kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung des Beitrages verlangen. Für die Fälligkeit der Beträge und die Leistung von Vorschüssen und Verzugszinsen finden die §§ 35 Abs 8 und 36 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes Anwendung.
(1) Die Kosten einer vollen Erziehung, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gefahr im Verzug (§ 8 Abs 2) erwachsen, sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes oder Staates, für den die Leistungen erbracht worden sind, zu ersetzen.
(2) Die Kosten einer vollen Erziehung sind zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu übernehmen. Sie sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, von den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern nach Bürgerlichem Recht zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (§§ 42 und 43 BKJHG 2013).
(3) Wird Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen volle Erziehung gewährt und steht ihnen für diese Zeit gegen einen Dritten ein gesetzlicher Anspruch auf Geldleistung zur Deckung ihres Unterhalts oder ein Pensionsanspruch zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung von Gesetzes wegen auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über, wenn und sobald der Anspruch dem Dritten schriftlich angezeigt wird. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Kostenersatz kann drei Jahre rückwirkend, gerechnet ab dem auf die Leistungserbringung folgenden Monatsersten, geltend gemacht werden.
(5) Für den Kostenersatz kann Zahlungsaufschub gewährt und Ratenzahlung vereinbart werden.
Die Inanspruchnahme Sozialer Dienste durch Kinder und Jugendliche ist unentgeltlich. Die Inanspruchnahme durch andere Personen kann von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig gemacht werden. Dabei sind Art und Umfang der Sozialen Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Ein Entgelt darf nicht verlangt werden, soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(1) Die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen einschließlich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, (werdende) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute oder diese ausübende Personen und deren Familien mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.
(2) Eine Verschwiegenheitspflicht im Sinn des Abs 1 besteht nicht:
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Herkunftsfamilie zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betrauten oder diese ausübenden Personen oder anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Die Ausübung dieses Rechts steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird bei Kindern und Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet.
(2) Nach Erreichen der Volljährigkeit ist Kindern und Jugendlichen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens sowie ihrer Herkunftsfamilie zu erteilen, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betrauten oder diese ausübenden Personen oder anderer Personen gefährdet werden.
(3) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute oder diese ausübende Personen haben das Recht auf Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit durch die Offenlegung nicht die Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit Pflege und Erziehung betrauten oder diese ausübenden Personen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann volljährigen Personen, die vorbringen, in der Vergangenheit in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei Pflegeltern Gewalt und/oder Missbrauch ausgesetzt gewesen zu sein, die Einschau in die sie betreffenden abgeschlossenen Akten ermöglichen sowie Kopien davon zur Verfügung stellen. Dabei sind Aktenbestandteile, die sensible Daten Dritter enthalten oder deren Kenntnis geeignet erscheint, schutzwürdige Interessen Dritter zu gefährden, unkenntlich zu machen. Soweit dies im Hinblick auf den Akteninhalt geboten erscheint, ist den Einschau nehmenden Personen psychologische Begleitung anzubieten.
(1) Über die Erbringung von Leistungen nach dem 3. Abschnitt mit Ausnahme der Sozialen Dienste haben die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen eine schriftliche Dokumentation zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.
(2) Die Dokumentation hat fortlaufend zu erfolgen und jedenfalls Angaben über beteiligte Stellen, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten. Die Dokumentation über die Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung hat darüber hinaus auch Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, die Einschätzung der Relevanz der Meldung auf Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(3) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug im Sinn des § 8 Abs 2 ist die Dokumentation über die bisherige Leistungserbringung erforderlichenfalls an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger des anderen Landes oder Staates zu übermitteln.
(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Sie darf nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie erstellt worden ist, erforderlich ist.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 3. Abschnitts erbringen, sowie von Adoptivwerbern und -werberinnen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 3. Abschnitts erbringen, zum Zweck der Leistungserbringung und -abrechnung zu verwenden:
(3) Die Ermächtigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Verwendung von Daten zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von Sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene, der Mitwirkung an der Adoption, der Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags, der Abrechnung etwaiger Entgelte für Soziale Dienste und der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte richtet sich nach § 40 BKJHG 2013. Bei Gefährdungsabklärungen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger zusätzlich den Namen (die Bezeichnung), die Anschrift und den Beruf der meldenden Person erfassen, sofern nach Durchführung der Abklärung der Verdacht weiterhin besteht.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ferner berechtigt:
(5) Daten gemäß den Abs 1 bis 3 dürfen im Rahmen eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 DSG 2000 verarbeitet werden, dessen Auftraggeber der Kinder- und Jugendhilfeträger ist.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, die Daten zu den in den Abs 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte sowie Einrichtungen, Organisationen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder sein werden, im Einzelfall zu übermitteln, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist. An Gerichte dürfen die Daten nur insoweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen.
(7) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat geeignete Datensicherungsmaßnahmen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Als solche sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff, die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
(8) Die verarbeiteten Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet worden sind, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen.
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind von der Landesregierung jährlich statistische Daten insbesondere zu folgenden Informationen zu erheben:
(2) Die Landesregierung hat die erhobenen Daten für ein Berichtsjahr zusammenzufassen, in angemessener Weise zu veröffentlichen und an bundesweit einheitlichen Erhebungen und Publikationen im Sinn einer Gesamtstatistik der österreichischen Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen. Ein aus einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 6 oder 7 erhaltenes Entgelt ist neben der Geldstrafe über den Täter oder die Täterin für verfallen zu erklären. Ist ein Verfall des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter oder die Täterin eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des erhaltenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallsersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter oder die Täterin treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(3) Die Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen dem Land Salzburg für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend bezeichneten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 – JWO 1992, LGBl Nr 83, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 56/2013, außer Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(1) Auf Verfahren und Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides geltende Recht für den Beschuldigten günstiger wäre.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bewilligungen nach der JWO 1992 gelten als solche nach diesem Gesetz; dabei gelten Bewilligungen nach § 16 JWO 1992 als solche nach § 41 dieses Gesetzes, Bewilligungen nach § 34 JWO 1992 als solche nach § 21 dieses Gesetzes und Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 33 JWO 1992 als solche nach § 30 dieses Gesetz. Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Pflegegeld nach § 33 JWO 1992 zuerkannt worden ist und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen worden ist, kann dieses bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Pflegekindes weitergewährt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 38 ff JWO 1992 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß den §§ 39 und 40 JWO 1992 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Kostenersätze für Hilfen im Rahmen der vollen Erziehung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart oder gerichtlich entschieden worden sind, gelten als solche nach diesem Gesetz. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Kostenersatzforderungen für Hilfen zur Unterstützung der Erziehung gegenüber dem Empfänger der Hilfeleistung erlöschen mit diesem Zeitpunkt. Soweit die Einbringung von Kostenersatzforderungen in den letzten fünf Jahren erfolglos geblieben ist, kann darauf verzichtet werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalls absehbar ist, dass auch in den Folgejahren kein Kostenersatz geleistet werden wird oder der Verwaltungsaufwand dafür den Kostenersatz übersteigt.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 13 JWO 1992 bestellte Kinder- und Jugendanwältin gilt als solche gemäß § 43, die gemäß § 11 JWO 1992 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kinder- und Jugendwohlfahrtsbeirates gelten als solche gemäß § 46 dieses Gesetzes. Ihre jeweilige Funktionsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit sich aus § 46 Änderungen in der Zusammensetzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates ergeben, sind diese in der ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(6) Fachkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Bestimmungen in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt sind, gelten als Fachkräfte im Sinn des § 22 dieses Gesetzes. Die Absolventen und Absolventinnen einer zweijährigen Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 als Fachkräfte im Sinn des § 22 des Gesetzes.
(7) Die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2010, gilt als solche nach § 21 Abs 8 dieses Gesetzes.
(8) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 36 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung) nicht der Landesregierung, sondern der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden obliegt. Sie hat dazu bezirksübergreifende Konsultationen durchzuführen.
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2014, wird geändert wie folgt:
Im § 10 Abs 3 entfällt die Wortfolge „im Sinn des § 23 Abs 3 lit c der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992“ und wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
Im § 45 wird angefügt:
„(6) § 10 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.“
Das Salzburger Pflegegesetz, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2012, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 3 wird die Wortfolge „der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992“ durch die Wortfolge „dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz“ ersetzt.
Im § 38 wird angefügt:
„(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.“
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im § 80 wird die Wortfolge „für Hilfen zur Erziehung nach dem 5. Abschnitt der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83,“ durch die Wortfolge „für Erziehungshilfen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl Nr 32/2015,“ ersetzt.
Im § 117 wird angefügt:
„(3) § 80 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.“
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