Wohnbauförderungsverordnung 2015 – WFV 2015
LGBLA_SA_20150327_29Wohnbauförderungsverordnung 2015 – WFV 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 1 Abs 3, 3, 7, 9, 10 Abs 2, 11 Abs 3, 18 Abs 2, 23 Abs 4, 25 Abs 2, 26, 27 Abs 3, 29, 31 Abs 2, 33 Abs 3, 36 Abs 3, 37 Abs 3, 38, 39 und 41 Abs 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend erhalten haben:
Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel für die einzelnen Förderungssparten erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen:
(1) Zum Zweck des Ankaufs von Grundstücken kann juristischen Personen, an denen das Land zu 100 % beteiligt ist, ein Darlehen mit folgenden Konditionen gewährt werden:
Darlehensparameter
Konditionen
Darlehenshöhe
bis zu 100 % der Grundkosten
Auszahlung
Monatserster nach Abschluss des Kaufvertrages
Laufzeit
20 Jahre
Verzinsung
1 % per anno, dekursiv, 360/360
Zinsfrequenz
vierteljährlich
Verzinsungsbeginn
Monatserster nach Auszahlung des Darlehens
Pauschalrate
monatlich
Rückzahlungsbeginn
Monatserster nach Baubeginn
(2) Die Gewährung eines Darlehens setzt voraus, dass
(1) Von den Wohnbauförderungsmitteln gemäß § 8 S.WFG 2015 können verwendet werden:
für
bis zu
Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl)
40 %
Zwecke der Wohnbauforschung sowie Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung
60 %
(2) Die Wohnbauforschung umfasst:
(3) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten der Wohnbauforschung, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.
(1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:
(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten, um deren Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5 angesucht wird, gilt Folgendes:
(3) Als Mindestanforderungen für den Schallschutz, die Barrierefreiheit und die Chancengleichheit von größeren und kleineren Unternehmen im Wohnbau sowie als weitere Mindestanforderungen für die Energieeffizienz von geförderten Bauten werden verbindlich erklärt:
(1) Das höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße
Haushalts-Jahreseinkommen
in €
Haushalts-Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)
in €
eine Person
35.880
2.990
zwei Personen
55.200
4.600
drei Personen
59.340
4.945
vier Personen
66.240
5.520
fünf Personen
70.380
5.865
sechs Personen
74.520
6.210
mehr als sechs Personen
80.040
6.670
(2) Abweichend zu Abs 1 wird der Bestimmung des höchstzulässigen Einkommens zu Grund gelegt:
(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 können bei Personen, die Rechte an einer bestehenden geförderten Wohnung übernehmen oder begründen und gleichzeitig die Rechte an der bisherigen größeren Wohnung unter gänzlicher Aufrechterhaltung der bestehenden Förderung an eine begünstigte Person übertragen oder aufgegeben, um bis zu 50 % überschritten werden.
(1) Die Landesregierung darf der Einverleibung eines Festbetragspfandrechts zur Besicherung eines Vorrangdarlehens (§ 18 S.WFG 2015) im Rang vor dem Pfandrecht des Landes nur zustimmen, wenn dieses folgende Anforderungen erfüllt:
Darlehensparameter
Höhe bzw Konditionen
Darlehenshöhe
bei Kaufförderungen
höchstens das Produkt aus dem ungekürzten Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 5
bei Errichtungsförderungen im Eigentum
höchstens das Produkt aus dem Zuschuss für das Förderungsobjekt und dem Faktor 5
bei Objektförderungen
höchstens die Differenz aus den förderbaren Baukosten und dem Zuschuss für das Förderungsobjekt
Verzinsung
Zinsindikator
bei variabler
Verzinsung
3-, 6- oder 12-Monats Euribor
bei fixer Verzinsung
Euro-Swapzinssätze mit einer Laufzeit von einem Jahr bis 30 Jahre
Wirksamwerden der Zinsänderung
bei variabler
Verzinsung
abhängig vom Zinsindikator jeweils am 1. eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres
bei fixer Verzinsung
am 1. des der Fixzinsvereinbarung folgenden Monats
Zins-Fixing-Tag
fünfter Werktag vor dem Wirksamwerden der Zinsänderung
Zinsberechnungsmethode
360/360
Zinsfälligkeit
letzter Tag eines Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres
Aufschlag
bei Kaufförderungen,
Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen
höchstens 1,5 %
bei Objektförderungen
keine Vorgabe
Ratenfälligkeit
letzter Tag eines Monats, Quartals, Halbjahres oder Kalenderjahres
Tilgung
vorzeitige Tilgung
bei variabler Verzinsung
jederzeit möglich, und zwar ohne Anfall von Kosten jedweder Art
bei Fixverzinsung
jederzeit möglich
kapitaltilgungsfreie Zeit
bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen
bei Vorliegen sozialer Gründe (Krankheit, Arbeitslosigkeit udgl), und zwar – allenfalls mit Unterbrechungen – bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Jahren
bei Objektförderungen
keine Vorgabe
Nebenkosten
höchstens 0,5 % der Darlehensnominale
(2) Handelt es sich bei dem Vorrangdarlehen um ein Bausparkassendarlehen, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Anforderungen für die Darlehenshöhe und die Nebenkosten zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Tilgung gelten mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum von insgesamt fünf Jahren der Kapitaltilgungsanteil der Annuität höchstens 20 % beträgt.
(1) Die in den Unterabschnitten 2 bis 5 festgelegten Grundbeträge und Kaufpreisobergrenzen sind jährlich mit Wirksamkeit 1. Februar entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des Basisjahres ergibt. Dabei bleiben Veränderungen bis zu 5 % unberücksichtigt. Basisjahr ist das Jahr 2014; wird der Schwellenwert von 5 % überschritten, bildet das Kalenderjahr der Überschreitung das neue Basisjahr.
(2) Die sich nach Abs 1 ergebenden Beträge sind auf volle Zehneurobeträge kaufmännisch zu runden und im Internet auf der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) kundzumachen. Sie gelten für nach der Anpassung einlangende Förderungsansuchen.
(1) Der Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche beträgt 450 €.
(2) Der Grundbetrag nach Abs 1 vermindert sich gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:
in der Stadt Salzburg ……………………………………………………………………….
4.000 €,
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden …………....
3.750 €,
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus ……………………………...
3.500 €,
in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus ………………………..
3.250 €.
(3) Zuschläge können gewährt werden:
für
in Höhe von
je m² förderbarer
Wohnnutzfläche
je Punkt und
m² förderbarer
Wohnnutzfläche
Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen
50 €
Jungfamilien
50 €
kinderreiche Familien
100 €
Maßnahmen der Anlage B Abs 1 und 2
5 €
Maßnahmen der Anlage B Abs 3 lit c
5 €
(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 1 und 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit dem 1,5-fachen des ungekürzten Grundbetrages (Abs 1) begrenzt.
(5) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
(1) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach
(2) Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 auszuzahlen.
(1) Der Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche beträgt:
für Einzel-, Doppel- und Bauernhäuser ………………………………………………………
400 €,
für Zu-, Auf- und Einbauten sowie die Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder in Häusern in der Gruppe ...……………………………………………………………...
430 €.
(2) Für die Gewährung von Zuschlägen zu den Grundbeträgen nach Abs 1 gilt § 10 Abs 3.
(3) Der Zuschuss für förderbare Maßnahmen nach Abs 1 ist begrenzt:
(4) Die Höhe des Zuschusses für die Errichtung einer Wohnung in einem Austraghaus beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 10.000 € und für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten 5.000 €.
(5) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach
(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:
Anforderung
1
Bauliche Ausnutzbarkeit:
Geschossflächenzahl
a) Stadt Salzburg:
=
0,70
b) sonstige Gemeinden:
=
0,60
2
Raumeffizienz:
=
6,30
umbauter Raum/Wohnnutzfläche:
3
Flächeneffizienz:
Nutzfläche/BGF oberirdisch
a) mit Laubengang:
=
0,70
b) ohne Laubengang:
=
0,75
Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:
=
30,00
4
Fassadeneffizienz:
Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:
=
1,20
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.
(1) Für die Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten ist § 13 Abs 2 WGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche dürfen zum Zeitpunkt der Zusicherung nicht überschreiten:
in der Stadt Salzburg ………………………………………………………….……………...
700 €,
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden .……………..
630 €,
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus ……………………………….
560 €,
in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus …………….……………
430 €.
(3) Das Entgelt aus der Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten darf je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht überschreiten:
in der Stadt Salzburg ………………………………………………………….……………...
2 €,
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden .……………..
1,80 €,
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus ……………………………….
1,60 €,
in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus ……………………….…
1,20 €.
Eine Änderung des höchstzulässigen Entgeltes für die Grund- und Aufschließungskosten ist auf Förderungsdauer nur im Fall einer Änderung des Zinssatzes gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zulässig.
(4) Erfolgt die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten ausschließlich mit Eigenmitteln, dürfen die höchstzulässigen Beträge gemäß Abs 2, nicht aber die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 3 überschritten werden.
(5) Erfolgt die Errichtung der Mietwohnungen auf der Grundlage eines Baurechtes, ist zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung durch eine Vergleichsrechnung nachzuweisen, dass die Summe aus den rechnerischen Baurechtszinsen einschließlich einer allfällig vereinbarten Wertsicherung, den Bauzinsvorauszahlungen und allen sonstigen im Zusammenhang mit der Einräumung oder dem Heimfall des Baurechtes anfallenden Kosten nicht höher ist als die Summe der Entgelte bei einem Kauf mit Eigenmitteln zu den höchstzulässigen Beträgen gemäß Abs 2 und einer Verzinsung gemäß § 14 WGG. Der Vergleichsrechnung sind dabei folgende Annahmen zu Grund zu legen:
Laufzeit
50 Jahre
Wertsicherung
2 % jährlich
Abschlag bei Laufzeit Baurecht 50 Jahre
1 % je Jahr mit kürzerer Laufzeit
Abschlag bei entschädigungslosem Heimfall
10 %
(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten darf nicht übersteigen:
für
je m² förderbarer
Wohnnutzfläche und Monat
je Anlage und Monat
Startwohnungen
3,50 €
betreutes Wohnen
3,75 €
sonstige Mietwohnungen
4,00 €
Garagen
50 €
Carports
25 €
(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 können ab dem Jahr 2016, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat.
(1) Der Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche beträgt:
für Bauten mit einer förderbaren Wohnnutzfläche bis 500 m² .………………..…............
650 €,
für Bauten mit einer förderbaren Wohnnutzfläche ab 2.500 m² …………………….........
550 €.
(2) Zuschläge können gewährt werden für Maßnahmen gemäß Anlage B Abs 1, 2 und 3 in Höhe von 5 € je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert.
(3) Der Zuschuss je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche ist mit dem 1,5-fachen des Grundbetrages begrenzt. Je Förderungsobjekt ist er auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
(1) Ein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 15c WGG kann eingehoben werden, wenn der Vermieter oder die Vermieterin dem Mieter oder der Mieterin eine Option auf den Kauf dieser Wohnung eingeräumt hat. Er gilt als Beitrag zu den Grund- und Aufschließungskosten und darf diese nicht überschreiten. Bei Leistung eines Finanzierungsbeitrags ist das Entgelt gemäß § 15 Abs 3 entsprechend zu vermindern.
(2) Soweit der Vermieter oder die Vermieterin nicht dem WGG unterliegt, sind für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum und die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages die §§ 15c und 17 WGG sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:
(2) Eine Auszahlung vor Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung kann erfolgen:
(3) Die Vorlage einer Bankgarantie gemäß Abs 1 Z 6 kann bei Förderungssubjekten nach Abs 2 Z 2 unterbleiben.
(1) Der Grundbetrag je Heimplatz beträgt je nach Maßnahme und Art des Wohnheims:
Maßnahme
Art des Wohnheims
Grundbetrag je Heimplatz in €
Neuerrichtung
Seniorenwohnheime in Form von Hausgemeinschaften
30.000
sonstige Seniorenwohnheime
25.000
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand sowie Schüler- und Studentenwohnheime
40.000
sonstige Wohnheime
5.000
Um-, Auf- oder Zubau
Seniorenwohnheime
15.000
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand sowie Schüler- und Studentenwohnheime
20.000
sonstige Wohnheime
2.500
(2) Zuschläge können gewährt werden für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, 2 lit a und c bis e sowie 3 lit a, b, h und i in Höhe von 100 € je Punkt und Heimplatz.
(3) Der Zuschuss je Förderungsobjekt ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
(4) Bei Dienstnehmerwohnheimen darf von den Heimbewohnern kein Entgelt (Miete odgl) verlangt werden. Bei einer Weitergabe an andere Dienstgeber dürfen lediglich die tatsächlich angefallenen Finanzierungs- und Betriebskosten verrechnet werden.
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:
(2) Eine Auszahlung vor Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung kann erfolgen:
(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten:
förderbare Maßnahmen
bis zur Höhe von
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle
130 €
je m² saniertem Bauteil
Außenwände,
oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,
Kellerdecke oder erdberührender Boden und Decken über Außenluft
Austausch der Fenster und/oder der Außentüren
400 €
je m² Fenster- oder Türenfläche
Errichtung oder Erneuerung des Wärmebereitstellungssystems, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe
25.000 €
(0 ≤ 30 kW)
1.000 €
je zus kW
(30 ≤ 50 kW)
360 €
je zus kW
( 50 kW)
in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper
90 €
je m² Bruttogeschoß-fläche
Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage
1.000 €
je m² Apertur Fläche
(0 ≤ 10 m²)
800 €
je zus m² Apertur Fläche ( 10 m²)
Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage
3.000 €
je kWp (0 ≤ 5kWp)
2.000 €
je zus kWp ( 5kWp)
Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.
Errichtung oder Erneuerung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
80 €
je m² Bruttogeschoß-fläche
Dachsanierung
130 €
je m² saniertem Bauteil
Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung
15.000 €
je Wohnung
erstmaliger Einbau/Sanierung eines Bades einschließlich Erneuerung der Wasserleitungen
5.000 €
je Wohnung
Sanierung der Elektroinstallationen
5.000 €
je Wohnung
baulicher Feuchtigkeitsschutz
5.000 €
je Wohnung
sonstige Sanierungsmaßnahmen
7.000 €
je Wohnung
nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
50.000 €
je Aufzugsanlage
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:
6.000 €
je zusätzlichem Geschoß
Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
20.000 €
je Aufzugsanlage
zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:
2.000 €
je zusätzlichem Geschoß
(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:
förderbare Maßnahme
höchstzulässiger U-Wertin W/(m²K)
Austausch der Fenster und/oder der Außentüren
1,35
Außenwände
0,25
Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft
0,20
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich
0,35
(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten sind vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin bekannt zu geben:
(1) Förderbare Maßnahmen, die das gesamte Gebäude betreffen, sind nur im Verhältnis der förderbaren Wohnnutzfläche zur Gesamtnutzfläche zu berücksichtigen. Gilt für das zu sanierende Gebäude ein anderer Aufteilungsschlüssel (zB Nutzwerte), kann über Antrag dieser zugrunde gelegt werden. Förderbar sind nur Wohnungen, die nach Abschluss der Sanierungsarbeiten als Hauptwohnsitz verwendet werden.
(2) Die förderbaren Kosten sind begrenzt mit:
(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
bei größeren Renovierungen und Erfüllung der Standards für energieeffiziente Bestandsbauten ……………………………………………………………………………………….
20 %,
bei sonstigen Sanierungen ……………………………………………………………..........
15 %.
(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um 0,5 % je Punkt:
(1) Eine Sanierungsförderung kann nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Maßnahmen von dazu befugten Unternehmen ausgeführt worden sind und die Rechnungen eine Ausweisung von Material- und Arbeitskosten je Sanierungsmaßnahme vorsehen. Für die Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der obersten Geschoßdecke genügt die Vorlage einer Materialrechnung.
(2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage der saldierten Rechnungen und Feststellung der endgültigen Sanierungskosten. Die Auszahlung des Zuschusses unterbleibt, wenn dieser weniger als 250 € beträgt.
(3) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gelten die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:
(2) Ein Wohnungsaufwand von mehr als 25 % des Haushaltseinkommens ist jedenfalls unzumutbar. Eine Änderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes während des Zeitraumes der Gewährung der Wohnbeihilfe wird nur auf Ansuchen berücksichtigt.
(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:
(2) Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 1 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.
(3) Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 1 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.
(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen.
(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zinsbeihilfe werden durch gesonderte Verordnung geregelt.
Unterlagen zu Ansuchen um die Gewährung einer Förderung oder Wohnbeihilfe sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, in Ablichtung vorzulegen.
Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:
die Einkommensnachweise,
der Staatsbürgerschaftsnachweis bzw Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.
Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:
bei Kaufförderungen:
a)
für die Prüfung der Förderbarkeit:
die Unterlagen gemäß § 31;
eine Erklärung des Bauträgers über die für diese Förderungssparte maßgeblichen Förderdaten der zu erwerbenden Wohnung;
ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan;
ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
b)
für die Vorbereitung des Förderungsvertrages: die unterfertigte Kaufvertragsurkunde;
bei Errichtungsförderungen im Eigentum:
die Unterlagen gemäß § 31;
die Baubewilligung samt Bauplan und Lageplan;
ein höchsten drei Monate alter Grundbuchsauszug;
ein von einem Kreditinstitut geprüfter Finanzierungsplan samt Ausweisung der Kosten für die Errichtung;
ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen:
a)
als Grundlage für die Ausstellung der Zusicherung:
der Kauf- bzw Baurechtsvertrag für das Grundstück,
die Bauplatzerklärung,
die Baubewilligung samt Bauplan,
ein höchstens drei Monate alter Grundbuchsauszug,
Nachweise über die tatsächlichen Errichtungskosten (Einzelgewerks- bzw Generalun
ternehmerausschreibung),
eine Nutzflächenaufstellung bzw -berechnung (Topografie),
ein Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten ener
giebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird,
die vorläufige Entgeltberechnung;
b)
nach Fertigstellung und Übergabe an die Bewohner:
ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird,
die Endabrechnung auf dem von der Landesregierung aufgelegten Formblatt,
die saldierten Rechnungen (Kopien) für die tatsächlich entstandenen Kosten (Bau-, Bauneben-, Finanzierungskosten),
die Ausweisung der erzielten Preisnachlässe (Rabatte, Skonti udgl) in den Rechnungen;
c)
bei Miet-Kaufwohnungen zusätzlich zu lit a und b für die Auszahlung des Zuschusses:
eine Bestätigung über die Höhe des Finanzierungsbeitrages,
ein auf die Dauer der Förderung befristeter Mietvertrag,
eine abstrakte, unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zur Sicherstellung des Finanzierungsbeitrages, soweit eine solche Besicherung nach dem S.WFG 2015 erforderlich ist;
bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen zusätzlich zu Z 3 lit a und b:
bei Förderungswerbern gemäß § 30 Abs 1 Z 3 und 4 S.WFG 2015 die Satzungen, Statuten udgl der juristischen Person,
ein Nachweis über das Vorhandensein von Eigenmitteln (Mindeststamm- oder Grundkapital, Rücklagen);
bei Sanierungsförderungen:
a)
bei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 8 und bei Ansuchen um Förderungszuschläge gemäß der Anlage B Abs 1:
ein Bestands- und Planungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird;
nach Baufertigstellung: ein Fertigstellungsenergieausweis, in dem die Einhaltung der förderungsrelevanten energiebezogenen und ökologischen Anforderungen bestätigt wird.
zu Kontrollzwecken auf Anforderung:
die Baubewilligung;
ein Nachweis über die Wohnnutzfläche des Wohnhauses bzw der förderbaren Wohnungen sowie gegebenenfalls der sonstigen (nicht förderbaren) Gebäudeteile;
eine Bewohnerliste samt Nachweis über die Nutzung der Wohnungen als Hauptwohnsitz;
b)
bei Maßnahmen gemäß § 22 Abs 1 Z 9 bis 15: die Kostenvoranschläge der mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragten und dazu befugten Unternehmen;
c)
bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber oder die Wohnungsinhaberin:
der Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit für die Dauer der Förderung oder einen sonstigen Nachweis, aus dem sich das Nutzungsrecht der Wohnung über diesen Zeitraum ergibt;
die Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Sanierungsmaßnahme;
d)
bei Ansuchen durch den Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümerin, wenn es sich um gebäudebezogene Maßnahmen handelt, die Zustimmungserklärung aller übrigen Wohnungseigentümer zu den geplanten Maßnahmen;
bei Ansuchen um Wohnbeihilfe:
das Ansuchen (Formblatt) vollständig ausgefüllt und unterfertigt,
die Einkommensunterlagen (zB Einkommensteuerbescheid, Arbeitnehmerveranlagung, Bestätigungen über Transferleistungen etc),
eine Bankbestätigung (Formblatt);
bei Ansuchen um erweiterte Wohnbeihilfe zusätzlich zu Z 5 (erstmaliges Ansuchen):
der Mietvertrag samt Vergebührungsklausel,
ein Meldezettel (Haushaltsbestätigung),
eine Bestätigung über die Ausstattungskategorie (§ 15a MRG),
ein Nachweis über die Größe der Nutzfläche (zB Bestätigung der Vermieter, Plan),
eine Mietzinsvorschreibung aufgeschlüsselt gemäß § 15 MRG.
Zum Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sind vorzulegen:
zum Schallschutz:
bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie und Önormen für die kaufgegenständliche Wohnung und die Vorlage des Prüfprotokolls eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt an den Käufer ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;
bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen: das Prüfprotokoll eines befugten Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer akkreditierten Prüfanstalt, in dem auf Grund ausreichender Messungen zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens die Einhaltung der Önormen bestätigt wird;
eine Bestätigung des Planers (Ziviltechniker einschlägiger Befugnis oder Baumeister) betreffend die Einhaltung der einschlägigen schallschutztechnischen Önormen;
zu den Baustoffen:
bei Kaufförderungen: der Kaufvertrag, in dem die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 dem Käufer oder der Käuferin ausdrücklich vertraglich zugesichert ist;
bei sonstigen Förderungen für Bauten: eine Erklärung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Nichtverwendung von Baustoffen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3.
(1) Soweit nach den Richtlinien dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
(2) Die Richtlinien und Önormen liegen in der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien können überdies im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg unter der Adresse „www.salzburg.gv.at“ eingesehen werden.
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/582/A durchgeführt worden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnbau-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2012 außer Kraft.
(2) Auf Förderungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen der WFV weiter anzuwenden. An Stelle folgender Bestimmungen der WFV sind jedoch anzuwenden:
in Bezug auf:
statt
anzuwenden
das Einkommen
§ 2 WFV
§ 7
den zumutbaren Wohnungsaufwand
§ 32 WFV
§ 26
(3) Auf Förderungsansuchen, für die bis zum 30. September 2015 ein Verfahren um Baubewilligung nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin die §§ 1a, 1c und 1d sowie die Anlage B der WFV (gesamthaft) weiter anzuwenden. Die Höhe der Zuschlagspunkte errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz der Summe der Punkte gemäß der Anlage B für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl und der Zahl 12. Ergibt sich daraus ein Ergebnis von unter 15 Punkten, ist auf mindestens 15 Zuschlagspunkte aufzurunden.
bei einem monatlichen
Haushaltseinkommen
in € bis:
Zumutbarer Wohnungsaufwand
in Prozenten des monatlichen Haushaltseinkommens
bei einer Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 1)
1
2
3
4
5
6
655
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
700
1,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
745
2,0
1,0
0,0
0,0
0,0
0,0
790
3,0
2,0
1,0
0,0
0,0
0,0
835
4,5
3,0
2,5
1,0
0,0
0,0
880
6,0
4,0
3,5
2,0
1,0
0,0
925
7,5
5,0
4,5
3,0
2,0
1,0
970
9,0
6,5
6,0
4,0
3,0
2,0
1.015
10,5
8,0
7,0
5,0
4,0
3,0
1.060
12,0
9,5
8,0
6,0
5,0
4,0
1.105
13,5
11,0
9,5
7,0
6,0
5,0
1.150
15,0
12,0
11,0
8,0
7,0
6,0
1.195
16,5
13,0
12,0
9,0
8,0
7,0
1.240
18,0
14,0
13,0
10,0
9,0
8,0
1.285
19,5
15,0
13,5
11,0
10,0
9,0
1.330
21,0
15,5
14,0
12,0
10,5
9,5
1.375
22,5
16,0
14,5
13,0
11,0
10,0
1.420
24,0
17,0
15,0
13,5
11,5
10,5
1.465
24,5
17,5
15,5
14,0
12,0
11,0
1.510
25,0
18,0
16,0
14,5
12,5
11,5
1.555
25,5
18,5
16,5
15,0
13,0
12,0
1.600
26,0
19,0
17,0
15,5
13,5
12,5
1.645
26,5
20,0
17,5
16,0
14,0
13,0
1.690
27,0
20,5
18,0
16,5
14,5
13,5
1.735
27,5
21,0
18,5
17,0
15,0
14,0
1.780
28,0
21,5
19,0
17,5
15,5
14,5
1.825
28,5
22,5
19,5
18,0
16,0
15,0
1.870
29,0
23,0
20,0
18,5
16,5
15,5
1.915
29,5
23,5
20,5
19,0
17,0
16,0
1.960
30,0
24,0
21,0
19,5
17,5
16,5
2.005
30,5
25,0
21,5
20,0
18,0
17,0
2.050
31,0
25,5
22,0
20,5
18,5
17,5
2.095
31,5
26,0
22,5
21,0
19,0
18,0
2.140
32,0
26,5
23,0
21,5
19,5
18,5
2.185
32,5
27,0
23,5
22,0
20,0
19,0
2.230
33,0
27,5
24,0
22,5
20,5
19,5
2.275
33,5
28,0
25,0
23,0
21,0
20,0
2.320
34,0
28,5
25,5
23,5
21,5
20,5
2.365
34,5
29,0
26,0
24,0
22,0
21,0
2.410
35,0
29,5
26,5
24,5
22,5
21,5
2.455
35,5
30,0
27,0
25,0
23,0
22,0
2.500
36,0
30,5
27,5
25,5
23,5
22,5
2.545
36,5
31,0
28,0
26,0
24,0
23,0
2.590
37,0
31,5
28,5
26,5
25,0
23,5
2.635
37,5
32,0
29,0
27,0
25,5
24,0
2.6802)
38,0
32,5
29,5
27,5
26,0
25,0
Für jede weitere Person vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 1 % des monatlichen Haushaltseinkommens.
Für jede weiteren (angefangenen) 45,00 € des monatlichen Haushaltseinkommens erhöht sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 0,5 % des monatlichen Haushaltseinkommens.
(1) Die Höhe der Zuschlagspunkte für erhöhte Gesamtenergieeffizienz und ökologische Baustoffwahl ist gemäß folgender Formel zu berechnen. Das Ergebnis ist auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20150327_29/image002.png
(2) Standortqualität:
Maßnahme:
Punkte
a)
Einbindung eines Beirats (Gestaltungsbeirat odgl) in das Bauverfahren
1
b)
Überschreitung Geschoßflächenzahl gemäß § 14 Abs 1 Z 1 um je ganze 0,1
je 2
c)
Anbindung an den öffentlichen Verkehr
3
d)
im Nahbereich eines Lebensmitteleinzelhändlers
3
e)
im Nahbereich einer Schule, einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Arztpraxis oder einer Apotheke
3
(3) Sonstige Maßnahmen: Die Höhe der Zuschlagspunkte für sonstige Maßnahmen im Neubau ergibt sich aus der Summe der Punkte für die angeführten Maßnahmen:
Sonstige Maßnahmen:
Punkte
a)
Wettbewerbe ohne Kostengarantie
1
b)
Denkmalschutz
2
c)
barrierefreie Ausstattung
10
d)
Errichtung eines Mehrgenerationen-Wohnhauses oder eines Wohnhauses für betreutes Wohnen
15
e)
Startwohnungen
18
f)
Errichtung von Einzel- oder Tiefgaragen/Mobilitätskonzept
10
g)
Errichtung von Carports/Mobilitätskonzept
5
h)
Holzbauweise
4
i)
Einzelgewerksausschreibung
3
(4)Für Maßnahmen gemäß Abs 2 gelten folgenden Anforderungen:
Maßnahmen gemäß
Anforderung
lit a
Bestehen eines Beirats und dessen Einbindung im Bauvorhaben.
lit c bis e
Die angeführten Einrichtungen müssen sich im Umkreis von 1000 m (Luftlinie vom Bauvorhaben) befinden. Weiters gilt
hinsichtlich der lit c: es muss eine Haltestelle vorhanden sein und zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Uhr morgens eine mindestens einstündige
Frequenztaktung vorliegen;
hinsichtlich der lit d: es muss sich um einen Vollversorger oder gemeinsam mit weiteren Lebensmitteleinzelhändlern um einen mehr als nur Teilversorger handeln;
hinsichtlich der lit e: es muss eine der angeführten Einrichtungen vorhanden sein.
(5)Für Maßnahmen gemäß Abs 3 gelten folgende Anforderungen:
Maßnahmen gemäß
Anforderung
lit c
Ausführung im Sinn der Richtlinie „Barrierefreiheit“
lit d
Errichtung eines Gemeinschaftsraums mit maximal drei m² Nutzfläche je Wohnung mit Förderung
lit e
Errichtung von zumindest einer Wohnung gemäß § 5 Abs 1 Z 9 S.WFG 2015 im Bauvorhaben (Zuschlagspunkte können nur für die so gewidmete und errichtete Wohnung gewährt werden);
lit h
Errichtung des Gesamtgebäudes mit Ausnahme der tragenden Teile
lit i
Vergabe der Einzelgewerke für zumindest 80 % des Auftragsvolumens
Überschreitung
des Kaufpreises
in %
Zuschussgrundbetrag
bezogen
auf den Ausgangswert
in %
Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche
Stadt
Salzburg
in €
Orte gemäß
§ 10 Abs 3 Z 2
in €
Sonstige Gemeinden des
Flachgaus und Tennengaus
in €
Sonstige Gemeinden des
Pongaus,
Pinzgaus und Lungaus
in €
0,00
100,00
4.000
3.750,00
3.500,00
3.250,00
1,25
100,00
4.050
3.796,88
3.543,75
3.250,00
2,50
99,99
4.100
3.843,75
3.587,50
3.291,67
3,75
99,96
4.150
3.890,63
3.631,25
3.333,33
5,00
99,90
4.200
3.937,50
3.675,00
3.375,00
6,25
99,81
4.250
3.984,38
3.718,75
3.416,67
7,50
99,67
4.300
4.031,25
3.762,50
3.458,33
8,75
99,48
4.350
4.078,13
3.806,25
3.500,00
10,00
99,22
4.400
4.125,00
3.850,00
3.541,67
11,25
98,89
4.450
4.171,88
3.893,75
3.583,33
12,50
98,48
4.500
4.218,75
3.937,50
3.625,00
13,75
97,97
4.550
4.265,63
3.981,25
3.666,67
15,00
97,37
4.600
4.312,50
4.025,00
3.708,33
16,25
96,65
4.650
4.359,38
4.068,75
3.750,00
17,50
95,82
4.700
4.406,25
4.112,50
3.791,67
18,75
94,86
4.750
4.453,13
4.156,25
3.833,33
20,00
93,76
4.800
4.500,00
4.200,00
3.875,00
21,25
92,51
4.850
4.546,88
4.243,75
3.916,67
22,50
91,11
4.900
4.593,75
4.287,50
3.958,33
23,75
89,54
4.950
4.640,63
4.331,25
4.000,00
25,00
87,80
5.000
4.687,50
4.375,00
4.041,67
26,25
85,88
5.050
4.734,38
4.418,75
4.083,33
27,50
83,77
5.100
4.781,25
4.462,50
4.125,00
28,75
81,45
5.150
4.828,13
4.506,25
4.166,67
30,00
78,93
5.200
4.875,00
4.550,00
4.208,33
31,25
76,18
5.250
4.921,88
4.593,75
4.250,00
32,50
73,21
5.300
4.968,75
4.637,50
4.291,67
33,75
70,00
5.350
5.015,63
4.681,25
4.333,33
35,00
66,54
5.400
5.062,50
4.725,00
4.375,00
36,25
62,82
5.450
5.109,38
4.768,75
4.416,67
37,50
58,84
5.500
5.156,25
4.812,50
4.458,33
38,75
54,59
5.550
5.203,13
4.856,25
4.500,00
40,00
50,05
5.600
5.250,00
4.900,00
4.541,67
41,25
45,22
5.650
5.296,88
4.943,75
4.583,33
42,50
40,09
5.700
5.343,75
4.987,50
4.625,00
43,75
34,64
5.750
5.390,63
5.031,25
4.666,67
45,00
28,88
5.800
5.437,50
5.075,00
4.708,33
46,25
22,79
5.850
5.484,38
5.118,75
4.750,00
47,50
16,35
5.900
5.531,25
5.162,50
4.791,67
48,75
9,57
5.950
5.578,13
5.206,25
4.833,33
50,00
2,44
6.000
5.625,00
5.250,00
4.875,00
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