Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung 2015
LGBLA_SA_20150303_26Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
(1) Im Sinn dieser Verordnung gilt als
(2) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angege-benen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der jeweiligen Teilstrecken des Sanie-rungsgebiets, der Lage der Anzeigenquerschnitte und für den Standort von Straßenverkehrszeichen dar.
Als Sanierungsgebiet gemäß § 10 Abs 1 IG-L werden die zwischen den folgenden Anfangs- und Endpunkten gelegenen Teilstrecken der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
Geografische Lage
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ)
Bezugssystem: Kilometrierung
Breitengrad
Längengrad
Teil-strecke 1
Anfang
N 47,765758°
E 12,994406°
AQ_A10_1_002,858
StrKm 2,858
Ende
N 47,596919°
E 13,151033°
AQ_A10_1_027,260
StrKm 27,260
Geografische Lage
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ)
Bezugssystem: Kilometrierung;
Anmerkungen
Breitengrad
Längengrad
Teil-strecke 2
Anfang
N 47,595742°
E 13,151708°
AQ_A10_2_027,400
StrKm 27,400
Ende in Richtung Wien
N 47,77803°
E 12,98047°
AQ_A01_298_R4_002,470_Kn_Sbg
StrKm 2,470 der Rampe 4 der A 1;
(= Beginn der Teilstrecke 3 des Sanierungsgebietes auf der A 1 West Autobahn in Fahrtrichtung Wien)
Ende in Richtung München
N 47,770750°
E 12,982072°
VKZ, StrKm 0,725 der Rampe 3
(1) Die Messung der Immissionen an Stickstoffoxiden und Stickstoffdioxid erfolgt durch die im Gemeindegebiet von Hallein auf Gp 112, KG 56208 Gries bei StrKm 15,736 der A 10 Tauern Autobahn in Fahrtrichtung Villach eingerichtete Luftmessstelle.
(2) Die Erhebung der Verkehrsdaten gemäß der Anlage erfolgt durch die an folgenden Stellen der A 10 Tauern Autobahn eingerichteten Verkehrszählstellen:
Geografische Lage der Zählstelle
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Bezeichnung des Anzeigenquerschnitts (AQ)
Breitengrad
Längengrad
Zählstelle 1 (Fahrtrichtung Villach)
N 47,728806°
E 13,090122°
AQ_A10_1_011,270
StrKm 11,270
Zählstelle 2 (Fahrtrichtung Wien/München)
N 47,691056°
E 13,109081°
AQ_A10_2_015,800
StrKm 15,800
Ersatzzählstelle
N 47,732472°
E 13,079525°
AQ_A10_2_010,370
StrKm 10,370
(3) Soweit auf Grund besonderer Umstände die Verkehrsdaten gemäß der Anlage in Fahrtrichtung Wien/München durch die Verkehrszählstelle 2 nicht erhoben werden können, werden diese durch die Ersatzzählstelle erhoben.
(1) Im Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn
(2) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 wird aufgehoben:
Abweichend von § 5 wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden
(1) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
(2) Unbeschadet § 5 Abs 1 und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 am Standort eines Anzeigenquerschnitts gemäß § 8 Abs 2 endet.
(3) Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den §§ 5 oder 6 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht möglich, wird unbeschadet der §§ 5 oder 6 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein funktionstüchtiger Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
(1) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 und 2 und gemäß § 6 Z 1 und 2 werden durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemacht und treten mit dem Zeitpunkt ihrer Anzeige auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems (Abs 2) in bzw außer Kraft.
(2) Als Standorte der Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems werden festgelegt:
Bezeichnung des
Anzeigenquerschnitts (AQ)
Geografische Lage des AQ
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Anmerkungen
Breitengrad
Längengrad
AQ_A10_1_002,858
N 47,765758°
E 12,994406°
Beginn der Teilstrecke 1;
StrKm 2,858
AQ_A10_1_009,140
N 47,736400°
E 13,064120°
StrKm 9,140
AQ_A10_1_11,270
N 47,728806°
E 13,090122°
Verkehrszählstelle 1;
StrKm 11,270
AQ_A10_1_016,920
N 47,683844°
E 13,119183°
StrKm 16,920
AQ_A10_1_021,370
N 47,646114°
E 13,136589°
StrKm 21,370
AQ_A10_1_025,510
N 47,611336°
E 13,142347°
StrKm 25,510
AQ_A10_1_026,390
N 47,604447°
E 13,148178°
StrKm 26,390
Bezeichnung des
Anzeigenquerschnitts (AQ)
Geografische Lage des AQ
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Anmerkungen
Breitengrad
Längengrad
AQ_A10_2_027,400
N 47,595742°
E 13,151708°
Beginn der Teilstrecke 2;
StrKm 27,400
AQ_A10_2_025,640
N 47,610475°
E 13,143803°
StrKm 25,640
AQ_A10_2_021,355
N 47,646236°
E 13,136942°
StrKm 21,355
AQ_A10_2_015,800
N 47,691056°
E 13,109081°
Verkehrszählstelle 2;
StrKm 15,800
AQ_A10_2_010,370
N 47,732472°
E 13,079525°
Ersatzzählstelle;
StrKm 10,370
AQ_A10_2_009,140
N 47,736619°
E 13,064228°
StrKm 9,140
AQ_A10_2_007,400
N 47,742847°
E 13,042914°
StrKm 7,400
AQ_A10_2_004,450
N 47,755360°
E 13,008830°
StrKm 4,450
AQ_A01_298_R4_000,980_Kn_Sbg
N 47,767760°
E 12,990510°
StrKm 0,980 der Rampe 4 der A 1
(3) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 oder gemäß § 5 Abs 2 Z 1 und 2 werden erst dann kundgemacht, wenn das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Berechnungen bzw Messungen festgestellt ist.
(4) Auf die Kundmachung von Maßnahmen gemäß § 6 Z 3 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Als Standorte der Straßenverkehrszeichen werden die Standorte der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs 2 festgelegt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 7 Abs 2 wird kundgemacht:
(6) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 7 Abs 3 wird kundgemacht:
(7) Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 5 und 6 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. März 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17. Oktober 2008, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung), LGBl Nr 89/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2011 und der Verordnung LGBl Nr 67/2014, außer Kraft.
1.1. Grundlage für die Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge sind die NOx-Emissionen aller die Verkehrszählstellen passierenden Fahrzeuge. Die Emissionen werden halbstündlich berechnet.
Jedes eine Verkehrszählstelle passierende Fahrzeug wird von der Zählstelle erfasst und einer der folgenden Kategorien bzw Gruppen zugeordnet:
Art des Fahrzeuges
Kategorie (i)
Gruppe
Busse
1
Schwerverkehr (SV)
Motorräder (MR)
2
Leichtverkehr (LV)
PKW
3
Leichtverkehr (LV)
Leichte Nutzfahrzeuge (LNF)
4
Leichtverkehr (LV)
LKW
5
Schwerverkehr (SV)
Lastzüge (LZ)
6
Schwerverkehr (SV)
Sattelzüge (SZ)
7
Schwerverkehr (SV)
PKW mit Anhänger (PKW mA)
8
Schwerverkehr (SV)
Sonstige Fahrzeuge
9
Schwerverkehr (SV)
Der Bestimmung der NOx-Emissionen zur vollen Stunde liegen die konkret erfassten Verkehrsstärken der jeweiligen Fahrzeugkategorien (Verki) und die für jede Fahrzeugkategorie ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit (vi) zu Grunde, während die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde auf der Grundlage der Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr und Schwerverkehr zusammengefassten Fahrzeugkategorien erfolgt.
1.2. In der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) werden die für jede Fahrzeugkategorie geltenden Emissionsfaktoren (EFAi) festgelegt. Diese Emissionsfaktoren gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge auch mit den in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Standardgeschwindigkeiten (vsi) gefahren sind. Unter der Voraussetzung, dass jedes Fahrzeug mit Standardgeschwindigkeit gefahren ist, errechnen sich die Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Die tatsächlichen Emissionen eines Fahrzeuges hängen jedoch von seiner realen Geschwindigkeit ab. Unter Berücksichtigung der für jede Fahrzeugkategorie ermittelten realen Durchschnittsgeschwindigkeiten (vi) und der in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktoren (DEFAi und qDEFAi), welche die Veränderung des Emissionsverhaltens in Abhängigkeit von der Abweichung der realen Durchschnittsgeschwindigkeit von der festgelegten Standardgeschwindigkeit beschreiben, errechnen sich die tatsächlichen Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Die Summe der Emissionen der Fahrzeuge der Kategorien 2, 3 und 4 ergibt die Emissionen der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW):
1.3. Die Differenz der Emissionen (DELTA) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit errechnet sich wie folgt:
1.4. Für die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde (xx:30 Uhr) stehen nur die Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr (LV) und Schwerverkehr (SV) zusammengefassten Fahrzeugkategorien zur Verfügung. Die für jede Fahrzeugkategorie konkret festgelegten Emissionsfaktoren werden durch den mittleren Emissionsfaktor ersetzt und den weiteren Berechnungen (sowie auch der Prognose der Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw der Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge; siehe dazu Pkt 2.4) zugrunde gelegt.
2.1. Die von der Luftmessstelle gemessene aktuelle Immissionsbelastung (I) setzt sich aus den mit dem Faktor Tau verknüpften aktuellen Emissionen (Ea), den bereits seit einiger Zeit zurückliegenden und mit dem in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktor α gewichteten früheren, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch relevanten Emissionen (Efrel) und aus den sonstigen, für den Standort relevanten Emissionen (Ens) zusammen. Der Faktor Tau beschreibt das Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen.
2.2. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter der Voraussetzung, dass alle Fahrzeuge mit Standardgeschwindigkeit gefahren sind, wie folgt:
2.3. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter Berücksichtigung einer von der festgelegten Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der errechneten Differenzemission (Pkt 1.3) wie folgt:
2.4. Bei der Berechnung des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge ist gemäß § 1 Abs 4 VBA-Verordnung – IG-L eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden zu berücksichtigen. Der Faktor TauP beschreibt das zu erwartende Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe während der vergangenen halben Stunde (t – 1), der aktuellen halben Stunde (t) und der in der kommenden halben Stunde (t + 1) zu erwartenden meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe und bildet so die Wirkung der meteorologischen Bedingungen empirisch ab. Der errechnete Faktor Tau (Pkt 2.1) wird zunächst mit den in der Anlage (Abschnitt III, Pkt 1) festgelegten Schwellenwerten verglichen, die Ausbreitungsklasse (k) ermittelt und so der Erwartungswert τ (Erw τ) für die der aktuellen halben Stunde vorangegangene halbe Stunde, für die aktuelle halbe Stunde und für die unmittelbar folgende halbe Stunde (Abschnitt III Pkt 2 der Anlage) ermittelt. Die Ausbreitungsklasse (k) wird in zeitlichen Abständen von vier Stunden (vgl dazu die Tabelle in Abschnitt III, Pkt 1 der Anlage) neu bestimmt. Der Prognosewert für Tau (TauP) errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des aktuellen Tau-Werts (Tau(t); Pkt 2.1) und des Tau-Werts für die unmittelbar vorangegangene halbe Stunde (Tau(t – 1)) wie folgt:
Die Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw die Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderung der Verkehrsaufkommens von in der Gruppe des Leichtverkehrs zusammengefassten Fahrzeugen (PKWDiff(T, k)) und des aktuellen Summenwerts dieser Fahrzeuge (PKWAbs (t, k)) wie folgt berechnet:
Unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen, der weiteren Emissionsentwicklung sowie der prognostizierten Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird der aktuelle Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge wie folgt errechnet:
Bezeichnung
Wert
Einheit
Anmerkungen
EFA1 Busse
3,7360
g/km
Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)
EFA2 MR
0,5491
g/km
EFA3 PKW
0,4610
g/km
EFA4 LNF
1,4544
g/km
EFA5 LKW
2,4369
g/km
EFA6 LZ
2,4369
g/km
EFA7 SZ
2,4369
g/km
EFA8 PKW mA
1,4544
g/km
EFA9 Sonstige Fahrzeuge
0,4610
g/km
NO-Plaus. Obergrenze
1.800
μg/m³
Prüfung der NO-Immissionen
NO-Plaus. Untergrenze
0
μg/m³
NO-Plaus. Sprunggrenze
500
μg/m³
NO2-Plaus. Obergrenze
400
μg/m³
Prüfung der NO2-Immissionen
NO2-Plaus. Untergrenze
0
μg/m³
NO2-Plaus. Sprunggrenze
100
μg/m³
NOx-Plaus. Obergrenze
1.500
ppb
Prüfung der NOx-Immissionen.
NOx-Plaus. Untergrenze
0
ppb
NOx-Plaus. Sprunggrenze
500
ppb
vWind-Plaus. Obergrenze
20
m/s
Prüfung der vWind
vWind-Plaus. Untergrenze
0
m/s
vWind-Plaus. Sprunggrenze
10
m/s
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze
6.000
Fz/h
Prüfung der Anzahl der Fahrzeuge
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze
0
Fz/h
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze
6.000
Fz/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze
150
km/h
Prüfung der Fahrzeuggeschwindigkeiten
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze
60
km/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze
150
km/h
Optimierungskomponente (NOx oder NO2)
NOx
α
0,2
1
Parameter des Tau-Modells
Ens
130
g/h
NOxPKW (Schwellenwert für den Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge)
22
ppb
Schwellenwert 1 (§ 2 Z 3)
NO2-HMW (Schwellenwert für NO2 HMW)
150
μg/m³
Schwellenwert 2 (§ 2 Z 4)
NO2-Minimum (1 – 5 h)
80
μg/m³
Schwellenwert 3 (§ 2 Z 5)
Schwellenerhöhung NOx
1
ppb
Vermeidung rascher Schaltwechsel (§ 5 Abs 1 Z 1)
Schwellenerniedrigung NOx
1
ppb
Vermeidung rascher Schaltwechsel (§ 5 Abs 2 Z 1)
DNO2-Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW)
0,10
1
Direktemission NO2 im Abgas
DNO2-PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW)
0,30
1
FT (Umwandlungsfaktor ppb in μg/m³ für NO2)
1,91
μg/m³/ppb
gemäß Vorgabe EU
DEFA1 Linearterm in EFA(v) für Busse
-0,024520
g/km/(km/h)
Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)
DEFA2 Linearterm in EFA(v) für MR
-0,007078
g/km/(km/h)
DEFA3 Linearterm in EFA(v) für PKW
-0,012880
g/km/(km/h)
DEFA4 Linearterm in EFA(v) für LNF
-0,030620
g/km/(km/h)
DEFA5 Linearterm in EFA(v) für LKW
-0,936500
g/km/(km/h)
DEFA6 Linearterm in EFA(v) für LZ
-0,936500
g/km/(km/h)
DEFA7 Linearterm in EFA(v) für SZ
-0,936500
g/km/(km/h)
DEFA8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA
-0,030620
g/km/(km/h)
DEFA9 Linearterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge
-0,012880
g/km/(km/h)
NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
-0,145
1
Abhängigkeit des Verhältnisses NO2/NOx von NOx
NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
1
1
NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
0,00015
1
Wahl der Näherungsfunktion NO2/NOx
LOG
vs1 Standard-Geschwindigkeit für Busse
95
km/h
Geschwindigkeiten zu EFA1 bis EFA9
vs2 Standard-Geschwindigkeit für MR
120
km/h
vs3 Standard-Geschwindigkeit für PKW
120
km/h
vs4 Standard-Geschwindigkeit für LNF
120
km/h
vs5 Standard-Geschwindigkeit für LKW
86
km/h
vs6 Standard-Geschwindigkeit für LZ
86
km/h
vs7 Standard-Geschwindigkeit für SZ
86
km/h
vs8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA
120
km/h
vs9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fahrzeuge
120
km/h
qDEFA1 Quadratterm in EFA(v) für Busse
0,00004930
g/km/(km/h)^2
Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)
qDEFA2 Quadratterm in EFA(v) für MR
0,00007773
g/km/(km/h)^2
qDEFA3 Quadratterm in EFA(v) für PKW
0,00008754
g/km/(km/h)^2
qDEFA4 Quadratterm in EFA(v) für LNF
0,00025540
g/km/(km/h)^2
qDEFA5 Quadratterm in EFA(v) für LKW
0,00546600
g/km/(km/h)^2
qDEFA6 Quadratterm in EFA(v) für LZ
0,00546600
g/km/(km/h)^2
qDEFA7 Quadratterm in EFA(v) für SZ
0,00546600
g/km/(km/h)^2
qDEFA8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA
0,00025540
g/km/(km/h)^2
qDEFA9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge
0,00008754
g/km/(km/h)^2
Einschaltung Prognoseterm
ja
Bezeichnung
Einheit
Anmerkung
Verk1
v1
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 1 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 1
Verk2
v2
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 2 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 2
Verk3
v3
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 3 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 3
Verk4
v4
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 4 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 4
Verk5
v5
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 5 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 5
Verk6
v6
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 6 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 6
Verk7
v7
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 7 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 7
Verk8
v8
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 8 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 8
Verk9
v9
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 9 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 9
Bezeichnung
Einheit
Beschreibung
NOx
ppb
gemessene NOx-Immission
NO2
µg/m3
gemessene NO2-Immission
Bezeichnung
Einheit
Beschreibung
Pkw Abs (k,t)
Kfz/h
Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe LV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Lkw Abs (k,t)
Kfz/h
Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe SV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Pkw Diff (k,t)
Kfz/h
Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe LV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Lkw Diff (k,t)
Kfz/h
Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe SV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Erw τ (k,t)
1
Erwartungswert τ zum Zeitpunkt t und Ausbreitungsklasse k
GW τ (g,t)
1
Grenzwerte von τ zur Ausbreitungsklasseneinteilung zum Zeitpunkt t und Klassengrenze g
Bezeichnung
Einheit
Anmerkungen
LV
Kfz/h
Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der vergangenen halben Stunde
LVP
Kfz/h
geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der nächsten halben Stunde
SV
Kfz/h
Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der vergangenen halben Stunde
SVP
Kfz/h
geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der nächsten halben Stunde
E
g/km/h
errechnete Gesamtemission aller Fahrzeugkategorien
EPKW
g/km/h
errechnete Emission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt 1.2)
DELTA
g/km/h
Differenzemission der PKW zur Standardgeschwindigkeit (Abschnitt I, Pkt 1.3)
ΤauP
Ppb x km x h/g
empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Prognosewert für Tau für die nächste halbe Stunde; Abschnitt I, Pkt 2.4)
NOxPKW
ppb
errechnete NOx-Immission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt 2.3)
τ
1
Empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Abschnitt I, Pkt 2.4 und Abschnitt III)
Schaltempfehlung für Tempo 80
Boolean
Faktor Tau je Tageszeitschicht
Ausbreitungs-klasse (k)
01:00 bis 05:00 Uhr
05:00 bis 09:00 Uhr
09:00 bis 13:00 Uhr
13:00 bis 17:00 Uhr
17:00 bis 21:00 Uhr
21:00 bis 01:00 Uhr
niedrig
bis 0,0488
bis 0,0373
bis 0,0153
bis 0,0124
bis 0,0335
bis 0,0484
mittel
über 0.0488 bis 0,0784
über 0,0373 bis 0,0586
über 0,0153 bis 0,0280
über 0,0124 bis 0,0258
über 0,0335 bis 0,0529
über 0,0484 bis 0,0746
hoch
über 0,0784
über 0,0586
über 0,0280
über 0,0258
über 0,0529
über 0,0746
Ausbreitungsklasse (k)
t
niedrig
mittel
hoch
00:00 Uhr
0,0503
0,0582
0,0923
01:00 Uhr
0,0476
0,0608
0,0971
02:00 Uhr
0,0459
0,0619
0,0983
03:00 Uhr
0,0438
0,0647
0,1006
04:00 Uhr
0,0465
0,0675
0,1008
05:00 Uhr
0,0458
0,0675
0,1015
06:00 Uhr
0,0422
0,0622
0,0969
07:00 Uhr
0,0363
0,0532
0,0856
08:00 Uhr
0,0325
0,0440
0,0690
09:00 Uhr
0,0265
0,0351
0,0555
10:00 Uhr
0,0209
0,0293
0,0443
11:00 Uhr
0,0167
0,0243
0,0365
12:00 Uhr
0,0158
0,0212
0,0298
13:00 Uhr
0,0142
0,0188
0,0284
14:00 Uhr
0,0128
0,0177
0,0288
15:00 Uhr
0,0118
0,0177
0,0320
16:00 Uhr
0,0126
0,0193
0,0371
17:00 Uhr
0,0142
0,0232
0,0457
18:00 Uhr
0,0213
0,0292
0,0538
19:00 Uhr
0,0331
0,0364
0,0593
20:00 Uhr
0,0467
0,0436
0,0629
21:00 Uhr
0,0493
0,0495
0,0730
22:00 Uhr
0,0479
0,0534
0,0832
23:00 Uhr
0,0461
0,0560
0,0911
24:00 Uhr
0,0503
0,0582
0,0923
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