West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015
LGBLA_SA_20150303_25West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
(1) Im Sinn dieser Verordnung gilt als
(2) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der jeweiligen Teilstrecken des Sanierungsgebiets, der Lage der Anzeigenquerschnitte und für den Standort von Straßenverkehrszeichen dar.
Als Sanierungsgebiet gemäß § 10 Abs 1 IG-L werden die zwischen den folgenden Anfangs- und Endpunkten gelegenen Teilstrecken der A 1 West Autobahn festgelegt:
Geografische Lage
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ)
Bezugssystem: Kilometrierung
Breitengrad
Längengrad
Teil-
strecke 1
Anfang
N 47,83447°
E 13,07265°
AQ_A01_1_287,034;
StrKm 287,034
Ende
N 47,82500°
E 13,01651°
VKZ, StrKm 291,570
Geografische Lage
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ)
Bezugssystem: Kilometrierung
Breitengrad
Längengrad
Teil-strecke 2
Anfang
N 47,81401°
E 12,99977°
AQ_A01_1_293,378,
StrKm 293,378
Ende in
Richtung München
N 47,77796°
E 12,97990°
AQ_A01_1_297,710;
StrKm 297,710
Ende in
Richtung Villach
N 47,77801°
E 12,97945°
AQ_A01_298_R1_0,145_Kn_Sbg
StrKm 0,145 der Rampe 1
Geografische Lage
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ)
Bezugssystem: Kilometrierung
Breitengrad
Längengrad
Teil-strecke 3
Anfang aus Richtung Villach
N 47,77803°
E 12,98047°
AQ_A01_298_R4_2,470_Kn_Sbg
StrKm 2,470 der Rampe 4
Anfang aus Richtung München
N 47,77794°
E 12,98024°
AQ_A01_2_297,710
StrKm 297,710
Ende
N 47,81961°
E 13,00571°
VKZ, StrKm 292,618
Teil-strecke 4
Anfang
N 47,82702°
E 13,02650°
AQ_A01_2_290,790
StrKm 290,790
Ende
N 47,84431°
E 13,07913°
AQ_A01_2_285,814
StrKm 285,814
(1) Die Messung der Immissionen an Stickstoffoxiden und Stickstoffdioxid erfolgt durch die im Gemeindegebiet von Salzburg auf Gp 2605/1, KG 56553 Liefering I eingerichtete Luftmessstelle.
(2) Die Erhebung der Verkehrsdaten gemäß der Anlage erfolgt durch die an folgenden Stellen der A 1 West Autobahn eingerichteten Verkehrszählstellen:
Geografische Lage der Zählstelle
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Bezeichnung des Anzeigenquerschnitts (AQ)
Breitengrad
Längengrad
Zählstelle 1 (Fahrtrichtung München)
N 47,81401°
E 12,99977°
AQ_A01_1_293,378
Zählstelle 2 (Fahrtrichtung Wien)
N 47,80499°
E 12,99272°
AQ_A01_2_294,510
(1) Im Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt, wenn
(2) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 wird aufgehoben:
Abweichend von § 5 wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden
(1) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
(2) Unbeschadet § 5 Abs 1 und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 am Standort eines Anzeigenquerschnitts gemäß § 8 Abs 2 endet.
(3) Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den §§ 5 oder 6 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht möglich, wird unbeschadet der §§ 5 oder 6 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein funktionstüchtiger Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h festgesetzt.
(1) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 und 2 und gemäß § 6 Z 1 und 2 werden durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemacht und treten mit dem Zeitpunkt ihrer Anzeige auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems (Abs 2) in bzw außer Kraft.
(2) Als Standorte der Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems werden festgelegt:
Bezeichnung des
Anzeigenquerschnitts (AQ)
Geografische Lage des AQ
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Anmerkungen
Breitengrad
Längengrad
AQ_A01_1_287,034
N 47,83447°
E 13,07265°
Anfang der Teilstrecke 1;
StrKm 287,034
AQ_A01_1_288,050
N 47,83076°
E 13,06224°
StrKm 288,050
AQ_A01_1_289,170
N 47,83076°
E 13,04740°
StrKm 289,170
AQ_A01_1_290,790
N 47,82735°
E 13,02657°
StrKm 290,790
AQ_A01_1_293,378
N 47,81401°
E 12,99977°
Anfang der Teilstrecke 2
Verkehrszählstelle 1;
StrKm 293,378
AQ_A01_1_294,910
N 47,80192°
E 12,98993°
StrKm 294,910
AQ_A01_1_295,870
N 47,79425°
E 12,98403°
StrKm 295,870
Bezeichnung des
Anzeigenquerschnitts (AQ)
Geografische Lage des AQ
Bezugssystem: ETRS89
Notation: DDD
Anmerkungen
Breitengrad
Längengrad
AQ_A01_2_297,710
N 47,77794°
E 12,98024°
Anfang der Teilstrecke 3 aus Fahrtrichtung München;
StrKm 297,710
AQ_A01_298_R4_2,470_Kn_Sbg
N 47,77803°
E 12,98047°
Anfang der Teilstrecke 3 aus Fahrtrichtung Villach;
StrKm 2,470 der Rampe 4
AQ_A01_2_296,500
N 47,78877°
E 12,98207°
StrKm 296,500
AQ_A01_2_295,383
N 47,79803°
E 12,98741°
StrKm 295,383
AQ_A01_2_294,510
N 47,80499°
E 12,99272°
Verkehrszählstelle 2;
StrKm 294,510
AQ_A01_2_290,790
N 47,82702°
E 13,02650°
Anfang der Teilstrecke 4;
StrKm 290,790
AQ_A01_2_289,605
N 47,83020°
E 13,04169°
StrKm 289,605
AQ_A01_2_287,710
N 47,83024°
E 13,06671°
StrKm 287,710
(3) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 oder gemäß § 5 Abs 2 Z 1 und 2 werden erst dann kundgemacht, wenn das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Berechnungen bzw Messungen festgestellt ist.
(4) Auf die Kundmachung von Maßnahmen gemäß § 6 Z 3 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Als Standorte der Straßenverkehrszeichen werden die Standorte der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs 2 festgelegt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 7 Abs 2 wird kundgemacht:
(6) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 7 Abs 3 wird kundgemacht:
(7) Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 5 und 6 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 4. März 2015 in Kraft.
1.1. Grundlage für die Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge sind die NOx-Emissionen aller die Verkehrszählstellen passierenden Fahrzeuge. Die Emissionen werden halbstündlich berechnet.
Jedes eine Verkehrszählstelle passierende Fahrzeug wird von der Zählstelle erfasst und einer der folgenden Kategorien bzw Gruppen zugeordnet:
Art des Fahrzeuges
Kategorie (i)
Gruppe
Busse
1
Schwerverkehr (SV)
Motorräder (MR)
2
Leichtverkehr (LV)
PKW
3
Leichtverkehr (LV)
Leichte Nutzfahrzeuge (LNF)
4
Leichtverkehr (LV)
LKW
5
Schwerverkehr (SV)
Lastzüge (LZ)
6
Schwerverkehr (SV)
Sattelzüge (SZ)
7
Schwerverkehr (SV)
PKW mit Anhänger (PKW mA)
8
Schwerverkehr (SV)
Sonstige Fahrzeuge
9
Schwerverkehr (SV)
Der Bestimmung der NOx-Emissionen zur vollen Stunde liegen die konkret erfassten Verkehrsstärken der jeweiligen Fahrzeugkategorien (Verki) und die für jede Fahrzeugkategorie ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit (vi) zu Grunde, während die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde auf der Grundlage der Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr und Schwerverkehr zusammengefassten Fahrzeugkategorien erfolgt.
1.2. In der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) werden die für jede Fahrzeugkategorie geltenden Emissionsfaktoren (EFAi) festgelegt. Diese Emissionsfaktoren gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge auch mit den in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Standardgeschwindigkeiten (vsi) gefahren sind. Unter der Voraussetzung, dass jedes Fahrzeug mit Standardgeschwindigkeit gefahren ist, errechnen sich die Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Die tatsächlichen Emissionen eines Fahrzeuges hängen jedoch von seiner realen Geschwindigkeit ab. Unter Berücksichtigung der für jede Fahrzeugkategorie ermittelten realen Durchschnittsgeschwindigkeiten (vi) und der in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktoren (DEFAi und qDEFAi), welche die Veränderung des Emissionsverhaltens in Abhängigkeit von der Abweichung der realen Durchschnittsgeschwindigkeit von der festgelegten Standardgeschwindigkeit beschreiben, errechnen sich die tatsächlichen Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Die Summe der Emissionen der Fahrzeuge der Kategorien 2, 3 und 4 ergibt die Emissionen der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW):
1.3. Die Differenz der Emissionen (DELTA) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit errechnet sich wie folgt:
1.4. Für die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde (xx:30 Uhr) stehen nur die Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr (LV) und Schwerverkehr (SV) zusammengefassten Fahrzeugkategorien zur Verfügung. Die für jede Fahrzeugkategorie konkret festgelegten Emissionsfaktoren werden durch den mittleren Emissionsfaktor ersetzt und den weiteren Berechnungen (sowie auch der Prognose der Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw der Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge; siehe dazu Pkt 2.4) zugrunde gelegt.
2.1. Die von der Luftmessstelle gemessene aktuelle Immissionsbelastung (I) setzt sich aus den mit dem Faktor Tau verknüpften aktuellen Emissionen (Ea), den bereits seit einiger Zeit zurückliegenden und mit dem in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktor α gewichteten früheren, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch relevanten Emissionen (Efrel) und aus den sonstigen, für den Standort relevanten Emissionen (Ens) zusammen. Der Faktor Tau beschreibt das Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen.
2.2. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter der Voraussetzung, dass alle Fahrzeuge mit Standardgeschwindigkeit gefahren sind, wie folgt:
2.3. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter Berücksichtigung einer von der festgelegten Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der errechneten Differenzemission (Pkt 1.3) wie folgt:
2.4. Bei der Berechnung des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge ist gemäß § 1 Abs 4 VBA-Verordnung – IG-L eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden zu berücksichtigen. Der Faktor TauP beschreibt das zu erwartende Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe während der vergangenen halben Stunde (t – 1), der aktuellen halben Stunde (t) und der in der kommenden halben Stunde (t + 1) zu erwartenden meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe und bildet so die Wirkung der meteorologischen Bedingungen empirisch ab. Der errechnete Faktor Tau (Pkt 2.1) wird zunächst mit den in der Anlage (Abschnitt III, Pkt 1) festgelegten Schwellenwerten verglichen, die Ausbreitungsklasse (k) ermittelt und so der Erwartungswert τ (Erw τ) für die der aktuellen halben Stunde vorangegangene halbe Stunde, für die aktuelle halbe Stunde und für die unmittelbar folgende halbe Stunde (Abschnitt III Pkt 2 der Anlage) ermittelt. Die Ausbreitungsklasse (k) wird in zeitlichen Abständen von vier Stunden (vgl dazu die Tabelle in Abschnitt III, Pkt 1 der Anlage) neu bestimmt. Der Prognosewert für Tau (TauP) errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des aktuellen Tau-Werts (Tau(t); Pkt 2.1) und des Tau-Werts für die unmittelbar vorangegangene halbe Stunde (Tau(t – 1)) wie folgt:
Die Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw die Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderung der Verkehrsaufkommens von in der Gruppe des Leichtverkehrs zusammengefassten Fahrzeugen (PKWDiff(T, k)) und des aktuellen Summenwerts dieser Fahrzeuge (PKWAbs (t, k)) wie folgt berechnet:
Unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen, der weiteren Emissionsentwicklung sowie der prognostizierten Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird der aktuelle Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge wie folgt errechnet:
Bezeichnung
Wert
Einheit
Anmerkungen
EFA1 Busse
3,7360
g/km
Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)
EFA2 MR
0,5491
g/km
EFA3 PKW
0,4610
g/km
EFA4 LNF
1,4544
g/km
EFA5 LKW
2,4369
g/km
EFA6 LZ
2,4369
g/km
EFA7 SZ
2,4369
g/km
EFA8 PKW mA
1,4544
g/km
EFA9 Sonstige Fahrzeuge
0,4610
g/km
NO-Plaus. Obergrenze
1.800
μg/m³
Prüfung der NO-Immissionen
NO-Plaus. Untergrenze
0
μg/m³
NO-Plaus. Sprunggrenze
500
μg/m³
NO2-Plaus. Obergrenze
400
μg/m³
Prüfung der NO2-Immissionen
NO2-Plaus. Untergrenze
0
μg/m³
NO2-Plaus. Sprunggrenze
100
μg/m³
NOx-Plaus. Obergrenze
1.500
ppb
Prüfung der NOx-Immissionen.
NOx-Plaus. Untergrenze
0
ppb
NOx-Plaus. Sprunggrenze
500
ppb
vWind-Plaus. Obergrenze
20
m/s
Prüfung der vWind
vWind-Plaus. Untergrenze
0
m/s
vWind-Plaus. Sprunggrenze
10
m/s
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze
10.000
Fz/h
Prüfung der Anzahl der Fahrzeuge
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze
0
Fz/h
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze
10.000
Fz/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze
150
km/h
Prüfung der Fahrzeuggeschwindigkeiten
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze
50
km/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze
150
km/h
Optimierungskomponente (NOx oder NO2)
NOx
α
0,2
1
Parameter des Tau-Modells
Ens
25
g/h
NOxPKW (Schwellenwert für den Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge)
27
ppb
Schwellenwert 1 (§ 2 Z 3)
NO2-HMW (Schwellenwert für NO2 HMW)
150
μg/m³
Schwellenwert 2 (§ 2 Z 4)
NO2-Minimum (1 – 5 h)
80
μg/m³
Schwellenwert 3 (§ 2 Z 5)
Schwellenerhöhung NOx
1
ppb
Vermeidung rascher Schaltwechsel (§ 5 Abs 1 Z 1)
Schwellenerniedrigung NOx
1
ppb
Vermeidung rascher Schaltwechsel (§ 5 Abs 2 Z 1)
DNO2-Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW)
0,10
1
Direktemission NO2 im Abgas
DNO2-PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW)
0,30
1
FT (Umwandlungsfaktor ppb in μg/m³ für NO2)
1,91
μg/m³/ppb
gemäß Vorgabe EU
DEFA1 Linearterm in EFA(v) für Busse
-0,024520
g/km/(km/h)
Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)
DEFA2 Linearterm in EFA(v) für MR
-0,007078
g/km/(km/h)
DEFA3 Linearterm in EFA(v) für PKW
-0,012880
g/km/(km/h)
DEFA4 Linearterm in EFA(v) für LNF
-0,030620
g/km/(km/h)
DEFA5 Linearterm in EFA(v) für LKW
-0,936500
g/km/(km/h)
DEFA6 Linearterm in EFA(v) für LZ
-0,936500
g/km/(km/h)
DEFA7 Linearterm in EFA(v) für SZ
-0,936500
g/km/(km/h)
DEFA8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA
-0,030620
g/km/(km/h)
DEFA9 Linearterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge
-0,012880
g/km/(km/h)
NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
-0,14
1
Abhängigkeit des Verhältnisses NO2/NOx von NOx
NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
1
1
NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)
0,00004
1
Wahl der Näherungsfunktion NO2/NOx
LOG
vs1 Standard-Geschwindigkeit für Busse
95
km/h
Geschwindigkeiten zu EFA1 bis EFA9
vs2 Standard-Geschwindigkeit für MR
100
km/h
vs3 Standard-Geschwindigkeit für PKW
100
km/h
vs4 Standard-Geschwindigkeit für LNF
100
km/h
vs5 Standard-Geschwindigkeit für LKW
86
km/h
vs6 Standard-Geschwindigkeit für LZ
86
km/h
vs7 Standard-Geschwindigkeit für SZ
86
km/h
vs8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA
100
km/h
vs9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fahrzeuge
100
km/h
qDEFA1 Quadratterm in EFA(v) für Busse
0,00004930
g/km/(km/h)^2
Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)
qDEFA2 Quadratterm in EFA(v) für MR
0,00007773
g/km/(km/h)^2
qDEFA3 Quadratterm in EFA(v) für PKW
0,00008754
g/km/(km/h)^2
qDEFA4 Quadratterm in EFA(v) für LNF
0,00025540
g/km/(km/h)^2
qDEFA5 Quadratterm in EFA(v) für LKW
0,00546600
g/km/(km/h)^2
qDEFA6 Quadratterm in EFA(v) für LZ
0,00546600
g/km/(km/h)^2
qDEFA7 Quadratterm in EFA(v) für SZ
0,00546600
g/km/(km/h)^2
qDEFA8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA
0,00025540
g/km/(km/h)^2
qDEFA9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge
0,00008754
g/km/(km/h)^2
Einschaltung Prognoseterm
ja
Bezeichnung
Einheit
Anmerkung
Verk1
v1
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 1 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 1
Verk2
v2
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 2 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 2
Verk3
v3
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 3 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 3
Verk4
v4
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 4 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 4
Verk5
v5
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 5 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 5
Verk6
v6
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 6 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 6
Verk7
v7
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 7 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 7
Verk8
v8
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 8 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 8
Verk9
v9
Kfz/h
km/h
Fahrzeuge der Kategorie 9 je Stunde
stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 9
Bezeichnung
Einheit
Beschreibung
NOx
ppb
gemessene NOx-Immission
NO2
µg/m3
gemessene NO2-Immission
Bezeichnung
Einheit
Beschreibung
Pkw Abs (k,t)
Kfz/h
Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe LV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Lkw Abs (k,t)
Kfz/h
Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe SV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Pkw Diff (k,t)
Kfz/h
Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe LV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Lkw Diff (k,t)
Kfz/h
Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe SV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Erw τ (k,t)
1
Erwartungswert τ zum Zeitpunkt t und Ausbreitungsklasse k
GW τ (g,t)
1
Grenzwerte von τ zur Ausbreitungsklasseneinteilung zum Zeitpunkt t und Klassengrenze g
Bezeichnung
Einheit
Anmerkungen
LV
Kfz/h
Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der vergangenen halben Stunde
LVP
Kfz/h
geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der nächsten halben Stunde
SV
Kfz/h
Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der vergangenen halben Stunde
SVP
Kfz/h
geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der nächsten halben Stunde
E
g/km/h
errechnete Gesamtemission aller Fahrzeugkategorien
EPKW
g/km/h
errechnete Emission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt 1.2)
DELTA
g/km/h
Differenzemission der PKW zur Standardgeschwindigkeit (Abschnitt I, Pkt 1.3)
ΤauP
Ppb x km x h/g
empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Prognosewert für Tau für die nächste halbe Stunde; Abschnitt I, Pkt 2.4)
NOxPKW
ppb
errechnete NOx-Immission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt 2.3)
τ
1
Empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Abschnitt I, Pkt 2.4 und Abschnitt III)
Schaltempfehlung für Tempo 80
Boolean
Faktor Tau je Tageszeitschicht
Ausbreitungs-klasse (k)
01:00 bis 05:00 Uhr
05:00 bis 09:00 Uhr
09:00 bis 13:00 Uhr
13:00 bis 17:00 Uhr
17:00 bis 21:00 Uhr
21:00 bis 01:00 Uhr
niedrig
bis 0,0657
bis 0,0427
bis 0,0192
bis 0,0128
bis 0,0313
bis 0,0573
mittel
über 0.0657 bis 0,1461
über 0,0427 bis 0,0903
über 0,0192 bis 0,0422
über 0,0128 bis 0,0357
über 0,0313 bis 0,0625
über 0,0573 bis 0,0923
hoch
über 0,1461
über 0,0903
über 0,0422
über 0,0357
über 0,0625
über 0,0923
Ausbreitungsklasse (k)
t
niedrig
mittel
hoch
00:00 Uhr
0,0671
0,0811
0,1100
01:00 Uhr
0,0644
0,0946
0,1488
02:00 Uhr
0,0641
0,0964
0,1584
03:00 Uhr
0,0636
0,1020
0,1810
04:00 Uhr
0,0742
0,1045
0,1805
05:00 Uhr
0,0679
0,1001
0,1743
06:00 Uhr
0,0558
0,0841
0,1488
07:00 Uhr
0,0378
0,0716
0,1216
08:00 Uhr
0,0362
0,0583
0,0924
09:00 Uhr
0,0318
0,0513
0,0727
10:00 Uhr
0,0277
0,0427
0,0558
11:00 Uhr
0,0232
0,0356
0,0451
12:00 Uhr
0,0219
0,0294
0,0362
13:00 Uhr
0,0184
0,0260
0,0340
14:00 Uhr
0,0161
0,0242
0,0349
15:00 Uhr
0,0148
0,0234
0,0383
16:00 Uhr
0,0166
0,0245
0,0424
17:00 Uhr
0,0162
0,0288
0,0508
18:00 Uhr
0,0195
0,0361
0,0588
19:00 Uhr
0,0266
0,0459
0,0637
20:00 Uhr
0,0387
0,0546
0,0643
21:00 Uhr
0,0452
0,0614
0,0753
22:00 Uhr
0,0515
0,0659
0,0862
23:00 Uhr
0,0565
0,0710
0,1016
24:00 Uhr
0,0671
0,0811
0,1100
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