Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 – S.WFG 2015
LGBLA_SA_20150220_23Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 – S.WFG 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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(1) Ziele dieses Gesetzes sind:
(2) In Verfolgung der Ziele nach Abs 1 werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:
(3) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse sowie soziale und wirtschaftliche Gesichtspunkte vorgenommen werden. Je nach Förderungssparte kann dabei unterschieden werden.
(1) Die Wohnbauförderungsmittel werden aufgebracht:
(2) Der Basisbetrag gemäß Abs 1 Z 1 ist jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert für das zweitvorangegangene Jahr ergibt.
Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 3,5 % für den Ankauf geeigneter Grundstücke zur Errichtung geförderter Wohnungen verwendet werden. Der Einsatz der Mittel kann dabei insbesondere abhängig gemacht werden:
(1) Die Gemeinden sollen die Errichtung förderbarer Wohnbauten im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dahingehend unterstützen, dass dafür geeignete Baugrundstücke preisgünstig bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind die Möglichkeiten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (Ausweisung von Vorbehaltsflächen, Abschluss von Raumordnungsverträgen udgl) zu nutzen.
(2) Die Aufgaben nach Abs 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
(2) In Bezug auf das Förderungssubjekt gelten:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend erhalten haben:
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und die vorgesehenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbau-Förderungsprogramm zu erstellen. Das Programm hat unter Beachtung der Ziele der Landesplanung und der Geltungsdauer des zwischen dem Bund und den Ländern paktierten Finanzausgleichs regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzplan zu enthalten.
(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 2 % für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(2) Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs von Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden kann die Landesregierung eine Wohnbaudatenbank einrichten.
(1) Die Förderung setzt allgemein voraus, dass der mit dieser Hilfe zu schaffende Wohnraum für ein zeitgemäßes Wohnen geeignet ist. Zu diesem Zweck müssen die zur Verwirklichung der Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen udgl vorliegen und sind folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:
(2) Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze gemäß Abs 1 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegen. Dabei kann sie:
(3) Hinsichtlich spezifisch technischer und vergabespezifischer Anforderungen kann die Landesregierung Richtlinien für verbindlich erklären. Dabei kann je nach Förderungssparte unterschieden werden. Die Richtlinien sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.
(1) Die Förderung kann bestehen in:
(2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Wohnbauförderung je nach Förderungssparte vorgesehen werden:
(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie
(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Abs 1 Z 4) kann abgesehen werden, wenn
(3) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.
(1) Die förderbare Wohnnutzfläche beträgt:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
nahestehenden Personen
Förderbare Nutzfläche
(in Quadratmeter)
1
55
2
65
3
80
4
90
für jede weitere Person
je 10 Quadratmeter mehr
(2) Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:
(3) Die förderbare Wohnnutzfläche gemäß Abs 1 kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person
(4) Bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen ist die förderbare Wohnnutzfläche nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Förderbar sind für Ein- und Zweipersonenhaushalte drei Wohnräume und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person ein Wohnraum mehr. Bei wachsenden Familien ist von einem Vierpersonenhaushalt auszugehen.
(5) Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche gemäß den Abs 1 bis 4 beträgt 150 Quadratmeter.
(1) Zu den Baukosten, die Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zu Grunde gelegt werden können und durch Endabrechnung nachzuweisen sind, zählen:
(2) Für den Fall der Errichtung des Förderungsgegenstandes in einem bestehenden Gebäude kann der Wert der Bausubstanz bis zur Hälfte des Zuschusses für die Errichtung geförderter Mietwohnungen in den förderbaren Baukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist dieser Wert durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.
(3) Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten darf höchstens zu Grunde gelegt werden:
(4) Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich des Abs 2:
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie
a)
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:
die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des EStG 1988
abzüglich
–
der Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988
–
der Freibeträge gemäß den §§ 104 und 105 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber)
–
der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
b)
zur Einkommensteuer veranlagt werden:
das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988
abzüglich
–
der Einkommensteuer
und zuzüglich der Beträge gemäß
§ 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben)
§ 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge)
§ 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988:
das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988
abzüglich
–
der Einkommensteuer
und zuzüglich der Beträge gemäß
§ 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag)
§ 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben)
§ 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Betriebe)
§ 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Beteiligungen)
§ 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)
§ 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge);
bei pauschalierten Land- und Forstwirten: 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;
alle Einnahmen, die auf Grund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen;
Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
gerichtlich oder unter Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene laufende Unterhaltsleistungen. Wenn für Kinder dauernd getrennt lebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt oder Unterhaltsvereinbarungen ohne Mitwirkung des Gerichts oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers abgeschlossen werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht. Die vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin und von den mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen tatsächlich geleisteten und im Sinn des ersten Satzes festgesetzten laufenden Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten:
–
Einkünfte gemäß § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer,
–
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie sonstige Sozialhilfeleistungen,
–
Familienbeihilfen,
–
Kinderabsetz- und Kinderfreibeträge,
–
Zuwendungen der Familienförderung des Landes,
–
Pflegegeld auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes,
–
Pflege- und Betreuungsgelder nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen des Landes sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder,
–
Leistungen aus Grundwehr- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten,
–
das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €,
–
Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben bis zu einer Höhe von 150 € monatlich,
–
Einkünfte aus Ferialbeschäftigung,
–
Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und dem Verbrechensopfergesetz,
–
Heilungskosten,
–
Schmerzensgeld.
Als Haushaltseinkommen im Sinn dieses Abschnitts gilt:
(1) Das Einkommen kann nachgewiesen werden:
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB Pensionierung, Mutterschutz, qualifizierte Arbeitslosigkeit udgl) kann auf besonderes schriftliches Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen oder von der aktuellen Höhe der Transferleistungen ausgegangen werden.
(3) Ist der Nachweis des aktuellen oder des tatsächlichen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres oder der Bestätigung über die vorläufige Leistung auszugehen. Auf die erforderliche rückwirkende Neuberechnung ist schriftlich hinzuweisen.
(1) Die Finanzierung förderbarer Maßnahmen zum Erwerb neu errichteter Wohnungen, zur Errichtung von Wohnungen im Eigentum sowie zum Erwerb von Miet-Kauf-Wohnungen muss bei Gewährung der Förderung gesichert sein. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat dazu einen Finanzierungsplan eines Kreditinstitutes vorzulegen.
(2) Für alle der Förderung zugrunde liegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die Dauer der Förderung unwiderruflich zuzustimmen.
(1) Zuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft im ersten Rang sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:
(2) Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen Pfandrechte zur Besicherung von Darlehen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen worden sind, nur vorangehen, wenn diese Darlehen (Vorrangdarlehen) im Hinblick auf ihre Verzinsung, Laufzeit, Tilgung und effektiven Kosten bestimmten Anforderungen entsprechen. Die Landesregierung hat diese Anforderungen durch Verordnung festzulegten.
(1) Zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung von Zuschüssen ist an der Liegenschaft, soweit in den einzelnen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist, ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Die Landesregierung kann der Eintragung von Belastungen im Rang vor dem Veräußerungsverbot zustimmen.
(2) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbots kann das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtseigentum) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung und Rückzahlung des Zuschusses (§ 20) übertragen werden.
(3) Einer Zustimmung zur Eigentumsübertragung im Sinn des Abs 2 bedarf es nicht, wenn übertragen wird:
(4) Gilt die Liegenschaft als nicht mehr gefördert oder wurde der Zuschuss zurück bezahlt, hat das Land die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbots zu erteilen.
(5) Der Begriff Liegenschaft in den vorstehenden Absätzen ist auch im Sinn der mit der geförderten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu verstehen.
(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 5 Abs 1 Z 20) ist der geleistete Zuschuss anteilig in der Höhe zurückzuzahlen, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer entspricht. Bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen sowie bei förderungswidriger Verwendung von Miet-Kauf-Wohnungen erhöht sich dieser Betrag auf das Eineinhalbfache. Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
(3) Sind die Rechtsnachfolger im Eigentum begünstigte Personen, kann ihnen ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zur Höhe des Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satz gewährt werden. Dieser Zuschuss ist nach der förderbaren Nutzfläche des Erwerbers oder der Erwerberin zu bemessen. Die Auszahlung erfolgt nach Einverleibung des Eigentumsrechts und Besicherung des Zuschusses durch Pfandrecht und Veräußerungsverbot (§§ 18 und 19). Sofern die Einverleibung des Pfandrechts und Veräußerungsverbots nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt.
(1) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin darf mit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht beginnen. Dies gilt nicht für Kaufförderungen und die Errichtung des Kellers bei Errichtungsförderungen im Eigentum.
(2) Bei Errichtungsförderungen im Eigentum sowie Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen kann auf Ansuchen eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine dem Förderungsansuchen entsprechende Erledigung gegeben sind und objektiv berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden; darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(3) Bei Errichtungsförderungen im Eigentum kann von der Erfüllung der Voraussetzung des Abs 1 abgesehen werden, wenn das Bauvorhaben von einer vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin verschiedenen natürlichen Person begonnen worden und noch nicht fertig gestellt ist.
(1) Für den Erwerb von neu errichteten Wohnungen ins Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden.
(2) Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und
(3) Die Förderung setzt weiter voraus, dass
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Zuschlägen zusammen. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann regional unterschieden werden. Zuschläge können gewährt werden für:
(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis der Wohnung vermindert werden.
(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(1) Für die Errichtung von Bauten im Eigentum kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, und zwar für:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass die begünstigte Person Eigentümerin (Miteigentümerin, Wohnungseigentümerin) der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht für die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzt. Bei Förderungen nach Abs 1 Z 2 darf der Grundstücksbedarf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 350 Quadratmeter nicht übersteigen, wobei in den Grundstücksbedarf Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen sind.
(3) Eine Förderung für die Errichtung einer Austragwohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährt werden, wenn
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Zuschlägen zusammen. Zuschläge können gewährt werden für:
(3) Die Höhe des Zuschusses sowie die Bedingungen für dessen Auszahlung und Sicherstellung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.
(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
(3) Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:
(4) Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Zuschlägen zusammen. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Zuschläge können gewährt werden für:
(3) Die Höhe des Zuschusses, die Bedingungen für dessen Auszahlung, Sicherstellung und allfällige Rückzahlung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
(1) In den Mietverträgen ist zu vereinbaren, dass unabhängig von Ausnahmen im Mietrechtsgesetz, sämtliche Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung finden, soweit im Folgenden nicht Sondervorschriften getroffen sind.
(2) Die Vermietung hat ausschließlich mittels schriftlicher Hauptmietverträge (§ 2 MRG) zu erfolgen. Eine Befristung ist nur auf die Dauer der Laufzeit der Förderung, bei Bauvorhaben mit Zuschlägen für betreutes Wohnen auf zehn Jahre und bei Startwohnungen und Wohnungen im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f auf drei Jahre zulässig. Sie darf ausschließlich erfolgen an:
(3) Der höchstzulässige Hauptmietzins ist zu bemessen:
(4) Die Vereinbarung einer Kautionszahlung gemäß § 16b MRG in der Höhe bis zu drei Bruttomonatsmieten ist zulässig, wenn kein Finanzierungsbeitrag im Sinn des § 17 WGG eingehoben wird. Allfällige Maklerprovisionen für von den Vermietern in Auftrag gegebene Vermittlungen der Wohnung sowie allfällige Kosten der Mietvertragserrichtung, ausgenommen die Mietvertragsgebühr, sind von diesen zu tragen.
(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geförderte vermietete Mietwohnung, die vor mehr als zehn Jahren erstmals für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG genutzt worden ist, kann den Mietern auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden.
(2) Für die Einräumung eines Anspruches auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf von den Mietern höchstens ein Finanzierungsbeitrag in der Höhe der Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden. Dieser ist von den Vermietern durch eine abstrakte und unbefristete Bankgarantie eines Kreditinstitutes zu besichern. Die Bankgarantie ist in voller Höhe des Finanzierungsbeitrages auszustellen und bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu hinterlegen. Die näheren Bestimmungen dazu sowie zum Garantiefall sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Eine Besicherung durch Bankgarantie ist nicht erforderlich:
(3) Der höchstzulässige Kaufpreis für den Erwerb der geförderten Wohnung kann von der Landesregierung durch Verordnung näher geregelt werden. Für dessen Berechnung sind die §§ 15b, 15c und 15d WGG sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zustimmung der Landesregierung zur Eigentumsübertragung an die erwerbenden Mieter erfordert außer den Voraussetzungen der §§ 19 und 20, dass die Erwerber, abgesehen von ihren Einkommensverhältnissen, begünstigte Personen sind und die Wohnbeihilfe für diese Wohnung zurückgezahlt haben.
(1) Für die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht daran besitzen. Nach Umbauten müssen Wohnheime einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweisen.
(3) Die Landesregierung kann die Förderung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Sinn des § 26 Abs 3 abhängig machen.
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:
(3) Die Höhe des Zuschusses, die Bedingungen für dessen Auszahlung, Sicherstellung und allfällige Rückzahlung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach der Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.
(1) Für die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
(3) Von der Förderung sind ausgeschlossen:
(1) Für Sanierungsmaßnahmen können einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Zuschüsse bestehen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.
(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden. Von einer Besicherung des Zuschusses und Einräumung eines Veräußerungsverbotes kann abgesehen werden.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
Im Fall einer Förderung nach diesem Unterabschnitt finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs 4 und 8 Abs 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes auch auf Gebäude Anwendung, für die sie nach § 1 Abs 4 des Mietrechtsgesetzes nicht gelten würden.
(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der den Hauptmietern einer Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Eine Förderung kann erfolgen:
(2) Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 28 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6 gewährt.
(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3 und 5) entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt.
(2) Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:
(4) Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.
(1) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt voraus, dass
(2) Die erweiterte Wohnbeihilfe wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem zu leistenden Hauptmietzins für die Wohnung, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3 und 5) entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand gemäß § 36 Abs 3 gewährt. § 36 Abs 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Landesregierung kann für die erweiterte Wohnbeihilfe einen Höchstbetrag, einen Mindestbetrag, bei dessen Nichterreichen keine Auszahlung erfolgt, und einen Betrag, ab dem eine Änderung wirksam wird, durch Verordnung festlegen. Ferner kann sie zum Zweck der langfristigen Sicherstellung der Wohnversorgung die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe an weitere Bedingungen knüpfen. Bei der Festlegung des Höchstbetrages kann unterschieden werden:
(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren, frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen gestellt wird, gewährt werden. Die rückwirkende Gewährung einer Wohnbeihilfe für die Zeit von längstens sechs Monaten vor Antragstellung ist zulässig, soweit die Förderungswerber glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, ein Ansuchen rechtzeitig einzubringen.
(2) Die Auszahlung der Wohnbeihilfe hat an den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zu erfolgen. Mit Zustimmung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin kann die Wohnbeihilfe auch an die Vermieter ausbezahlt werden, wenn sich diese verpflichten, den an sie ausbezahlten Betrag auf die vorgeschriebene Miete senkend zu verrechnen und auf schriftliches Verlangen der Landesregierung zurück zu überweisen.
(3) Die Wohnbeihilfe ist einzustellen:
(4) Die Bezieher einer Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:
(5) Die Wohnbeihilfe ist zurück zu zahlen, wenn
(1) Förderungswerbern der Kaufförderung oder Errichtungsförderung im Eigentum kann zu Vorrangdarlehen im Sinn des § 18 Abs 2 eine laufende nicht rückzahlbare Zinsbeihilfe gewährt werden, wenn die Nominalverzinsung dieses Darlehens 6 % jährlich übersteigt.
(2) Die Höhe der Zinsbeihilfe ist mit den Mehrkosten, die sich aus der Überschreitung des Nominalzinssatzes von 6 % ergeben, begrenzt. Eine Abstufung nach sozialen Kriterien (Höhe des Einkommens, Haushaltsgröße, Anzahl der Kinder udgl) ist zulässig.
(3) Das Nähere zu den Abs 1 und 2 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.
(1) Ansuchen um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz sind schriftlich, soweit eine Möglichkeit zur Online-Antragstellung besteht, elektronisch einzubringen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.
(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmenden Unterlagen anzuschließen. Legt ein Förderungswerber oder eine Förderungswerberin Unterlagen, die zur Erledigung des Ansuchens benötigt werden, trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
(1) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin eine schriftliche Zusicherung (Förderungsanbot) zu erteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe dafür schriftlich bekanntzugeben.
(2) In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen. Auch kann sie die Förderungsgewährung von der Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit, der Verwendung von Deutsch als Vertrags- und Verfahrenssprache und der Zustimmung zur Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen durch Organe des Landes und des Rechnungshofs (§ 6 Abs 1 lit f und 3 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) abhängig machen.
(3) In Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes kann die Landesregierung auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin von einzelnen Förderungsvoraussetzungen absehen, wenn dies zur Vermeidung von sozialen existenzbedrohenden Härten unerlässlich ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Förderungsvoraussetzungen zu bezeichnen, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.
(4) Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben ist zulässig.
(5) Die Unterlagen für die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren. Unterlagen für die Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen sind auf Förderungsdauer oder bis zur vorzeitigen Beendigung des Förderungsverhältnisses aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen.
(1) Der Förderungsvertrag ist von der Landesregierung nach schriftlicher Mahnung und Einräumung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten zu kündigen, wenn
(2) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil der Förderung auszusprechen, der dem Verhältnis der Wohnnutzfläche der Wohnung zur Wohnnutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. Bei Sanierungsförderungen gilt nur Abs 1 Z 6, 7 und 8. Wird im Fall des Abs 1 Z 10 das geförderte Objekt im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder Zwangsversteigerungsverfahrens nicht verwertet und förderungskonform weiter genutzt, kann von einer Kündigung abgesehen werden.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt, ausgenommen in den Fällen des Abs 1 Z 10, sechs Monate. Wird von den Förderungsnehmern innerhalb dieser Frist nachweislich ein förderungsvertragskonformer Zustand hergestellt, kann die Kündigung widerrufen werden. In den Fällen des Abs 1 Z 10 kann fristlos gekündigt werden.
(4) Für den Fall des Widerrufs einer Kündigung nach Abs 1 Z 1 oder 4, der deshalb erfolgt, weil die Wohnung vom geförderten Eigentümer selbst oder von ihm nahestehenden Personen wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird oder die Wohnung nunmehr in Benützung genommen wurde, ist im Förderungsvertrag vorzusehen, dass ab Kündigung bis zur (neuerlichen) widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung Zinsen in Höhe von 5 % pa zu bezahlen sind.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verwenden:
(2) Die im Abs 1 genannten Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Abs 1 Z 1 lit d bis g genannten Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten gemäß Abs 1 Z 2, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Dienstleister, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 8 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.
(4) Soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Einkommens- oder Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, haben die Finanzbehörden des Bundes sowie die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Landesregierung auf Ersuchen im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben die Finanzbehörden auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über die verschieden Arten von Einkommen und deren Höhe sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln, wenn sie über diese Daten verfügen.
(5) Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 des Meldegesetzes 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen,
(6) Die verarbeiteten Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet worden sind, erforderlich ist. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen.
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Anwendung dieses Gesetzes besteht ein beim Amt der Landesregierung eingerichteter Wohnbauförderungsbeirat. Er besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung (Art 34 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999).
(2) Die Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien nach deren Kräfteverhältnis im Landtag von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtsperiode (Art 34 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, dass das Mitglied oder ein anderes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein.
(3) Mit der Bestellung der Mitglieder des Beirates hat die Landesregierung aus diesen den Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Vor dem Antritt des Amtes haben der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats in die Hand des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau und die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(4) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Beirates abzuberufen, wenn es die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen worden ist, verlangt oder das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert. In diesen Fällen oder im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) aus anderen Gründen ist dieses Mitglied (Ersatzmitglied) unverzüglich durch Nachbestellung (Abs 2) zu ersetzen.
(5) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Das Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl Nr 40/1975, findet nur insoweit Anwendung, als die Mitglieder nicht Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten.
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest zweimal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.
(1) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einzuberufen, dass – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen der Zustellung der Einladung und der Sitzung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegt.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder (von verhinderten Mitgliedern namhaft gemachte Ersatzmitglieder), darunter der oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin), teilnehmen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Von der Beratung und Abstimmung über Förderungsansuchen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs 1 AVG).
(4) Die Beratungen des Beirates erfolgen auf der Grundlage eines Berichtes des Amtes der Landesregierung. Dieser hat bei der Behandlung von Förderungsansuchen im Sinn des § 47 Abs 1 Aussagen über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Dringlichkeit der Gewährung der Förderung zu enthalten. Der Beirat kann seinen Sitzungen bei Fragen von grundlegender Bedeutung Sachverständige beiziehen.
(5) Die Beschlussfassung des Beirates ist auch in der Form zulässig, dass ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag bei den Mitgliedern des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Mitglied kann begehren, dass ein Beschlussantrag in einer Sitzung behandelt wird. Die Stimmabgabe hat binnen einer Woche nach Zustellung zu erfolgen; in derselben Frist ist ein Begehren auf Behandlung in einer Sitzung zu stellen.
(6) Die Geschäfte des Beirates hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder die Stellvertreterin) zu führen. Die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Beirat vom Amt der Landesregierung beigestellt.
(7) Im Übrigen hat sich der Beirat durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Beiziehung von Sachverständigen näher zu regeln.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2015 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Errichtungsförderungen im Eigentum nach diesem Gesetz können auch für Wohn- und Bauernhäuser mit Baubeginn des Erdgeschoßes zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem 31. März 2015 gewährt werden; § 21 ist auf diese Vorhaben nicht anzuwenden.
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz tritt an die Stelle der Förderung nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2011. Die dem Landeswohnbaufonds nach § 2b S.WFG 1990 vorbehaltenen Mittel fließen dem Land Salzburg zu.
(2) Auf Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen zugesagt oder zugesichert worden sind, finden die Bestimmungen des S.WFG 1990 weiterhin Anwendung mit folgenden Abweichungen:
in Bezug auf:
statt
anzuwenden
das Einkommen
§§ 6 Abs 1 Z 14, 8 und 51 S.WFG 1990
§§ 14 bis 16 S.WFG 2015
die begünstigte Person
§§ 9 und 62 Abs 2 S.WFG 1990
§ 11 S.WFG 2015
die förderbare Wohnnutzfläche
§ 10 S.WFG 1990
§ 12 S.WFG 2015
den zumutbaren Wohnungsaufwand
§§ 20 Abs 5 und 6 sowie 36 Abs 2 S.WFG 1990
§ 36 Abs 3 S.WFG 2015
die Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe
§ 37 S.WFG 1990
§ 38 S.WFG 2015
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