Jagdgesetz 1993; Änderung
LGBLA_SA_20150220_21Jagdgesetz 1993; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 15 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
1.2. Die die §§ 33 und 34 betreffenden Zeilen lauten:
1.3. Die den § 46 betreffende Zeile lautet:
1.4. Nach der den § 46 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. Die den § 51 betreffende Zeile lautet:
1.6. Die den § 53 betreffende Zeile lautet:
1.7. Die den § 72 betreffende Zeile lautet:
1.8. Nach der den § 72 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.9. Die den § 117 betreffende Zeile lautet:
„(4) Kleine Einschlussflächen, die selbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs 6.“
Im § 14 Abs 2 werden im dritten Satz das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ und im letzten Satz die Worte „des Pachtschillings“ durch die Worte „des Pachtzinses“ ersetzt.
§ 15 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Auf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.
(2) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der Änderung im Katastermaßstab und ein Grundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.
(3) Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:
(4) Bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen der Sprengel der Jagdbehörden hinausreichen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(5) Gegen die eine Eigenjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die betroffenen Jagdgebietsinhaber und die betroffenen Grundeigentümer, gegen die eine Gemeinschaftsjagd betreffenden Feststellungen gemäß Abs 3 können die Jagdkommission und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(6) Die von der Jagdbehörde gemäß Abs 3 getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den §§ 15a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, können diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.
(1) Die Jagdbehörde hat den Bestand und die Abgrenzung von Jagdgebieten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid auch von Amts wegen neu festzustellen, wenn ihr Änderungen in den Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Feststellungen bekannt werden.
(2) Die Jagdbehörde hat alle betroffenen Grundeigentümer, die in der jeweiligen Jagdperiode das Recht zur Eigenjagd ausüben, durch persönliche Verständigung sowie alle sonstigen betroffenen Grundeigentümer durch Anschlag an ihrer Amtstafel und den Amtstafeln der zu ihrem Sprengel gehörenden Gemeinden sowie durch Verlautbarung im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft aufzufordern, innerhalb einer von der Jagdbehörde festzulegenden Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. In der Aufforderung ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Vorlage verbunden werden kann:
(3) § 15 Abs 3 bis 6 ist auch auf die Neufeststellungen von Amtswegen anzuwenden.“
5.1. Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:
(3a) Liegen die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, steht das Vorpachtrecht zu:
5.2. Im Abs 6 werden die Worte „des Pachtschillings“ durch die Worte „des Pachtzinses“ und jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ und jeweils das Wort „Hektarpachtschilling“ durch die Worte „Pachtzins pro Hektar“ ersetzt.
6.1. Abs 2 lautet:
„(2) Wenn jedoch die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd ergibt, so hat die Jagdbehörde diese Jagdgebiete auf Antrag eines Jagdgebietsinhabers oder eines Jagdinhabers nach Anhörung aller Beteiligten abzurunden durch:
6.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „Durch die Abrundung oder den Austausch von Jagdgebietsteilen“ durch die Wortfolge „Durch die Abrundung, den Austausch oder die Angliederung von Jagdgebietsteilen“ ersetzt.
Im § 20 Abs 6 wird das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.
Im § 21 Abs 2 wird das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.
Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 2 werden im dritten Satz die Worte „des bisherigen Pachtschillings“ durch die Worte „des bisherigen Pachtzinses“ ersetzt.
9.2. Im Abs 4 wird in der lit a und b jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.
Im § 29 Abs 8 werden die Worte „des ersten Pachtschillings“ durch die Worte „des ersten Pachtzinses“ ersetzt.
Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 2 werden im ersten Satz die Worte „des Pachtschillings“ durch die Worte „des Pachtzinses“ ersetzt.
11.2. Im Abs 3 wird im vierten Satz das Wort „Einspruchsfrist“ durch das Wort „Widerspruchsfrist“ ersetzt.
Im § 31 Abs 1 wird im zweiten und vierten Satz jeweils das Wort „Pachtschilling“ jeweils durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.
Im § 32 Abs 4 werden die Worte „des jährlichen Pachtschillings“ durch die Worte „des jährlichen Pachtzinses“ ersetzt.
§ 33 lautet:
(1) Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten.
(2) Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen.“
15.1. Die Überschrift lautet: „Verwendung des Pachtzinses“
15.2. In den Abs 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ und im Abs 3 die Wortfolge „des jährlichen Pachtschillings“ durch die Wortfolge „des jährlichen Pachtzinses“ ersetzt.
Im § 37 Abs 1 lit d und Abs 3 wird jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.
Im § 42 werden die Abs 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn
(3) Auf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen udgl) in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
(4) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.“
18.1. Die Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:
(3) Die Jagdprüfung wird auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ersetzt, die nach den dort geltenden Vorschriften als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt. Zur Sicherstellung des Besitzes der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass die Jagdprüfung durch die Eignungsprüfungen bestimmter Bundesländer oder Staaten nur in Verbindung mit der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einzelnen Gegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 3 oder im praktischen Teil der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 4 ersetzt wird. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden. Auf Verlangen des Landesjägermeisters hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Bundeslandes oder Staates darüber vorzulegen, dass die von ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Bundeslandes oder Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt.
(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs 1 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber um eine Jahresjagdkarte in einem anderen als den im Abs 3 angeführten Staaten eine der Jagdprüfung gleichwertige Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Wird durch die in dem anderen Staat abgelegte Eignungsprüfung der Nachweis der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen theoretischen Kenntnisse in einzelnen der im § 52 Abs 3 angeführten Prüfungsgegenstände oder praktischen Fertigkeiten nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Anerkennung unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in den davon betroffenen Prüfungsgegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung (§ 52 Abs 3) oder im praktischen Teil der Jagdprüfung (§ 52 Abs 4) erteilt werden. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden.“
18.2. Der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im § 44 Abs 2 werden die Worte „eines Entzuges“ durch die Worte „einer Entziehung“ ersetzt.
Im § 45 Abs 3 entfällt der letzte Satz.
§ 46 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn
(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Jahresjagdkarte wird ungültig:
(2) Der Verzicht auf eine Jahresjagdkarte kann rechtswirksam nur gegenüber der Jagdbehörde, der Landesregierung oder dem Landesjägermeister erklärt werden. Die Jagdbehörde oder die Landesregierung haben dem Landesjägermeister jeden Verzicht auf eine Jahresjagdkarte mitzuteilen.
(3) Jagdkarten, die aus den im Abs 1 Z 2 oder 3 aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, der sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Der Landesjägermeister hat die Jahresjagdkarte einzuziehen, wenn sie vom Besitzer nicht vorgelegt wird.
(1) Bei der erstmaligen Bewerbung um die Ausstellung einer Jahresjagdkarte, bei der Erneuerung einer ungültig gewordenen Jahresjagdkarte (§ 45 Abs 3) nach drei oder mehr Jahren ab Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte nach einer Entziehung (§ 46) oder einem Verzicht (§ 46a Abs 1 Z 3) ist das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von der nach dem Hauptwohnsitz des Bewerbers um eine Jahresjagdkarte zuständigen Jagdbehörde festzustellen. Hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, hat die Landesregierung das Vorliegen von solchen Verweigerungsgründen festzustellen. Der Landesjägermeister hat der Jagdbehörde oder der Landesregierung dazu den Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften des Bewerbers bekannt zu geben.
(2) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber durch die Verwendung von Waffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, wie körperliche oder geistige Mängel, ein (verkehrs-) psychologisch auffälliges Verhalten oder Tatsachen, die eine Neigung des Bewerbers nahelegen, dieser werde unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgehen, hat die gemäß Abs 1 zuständige Behörde ein Gutachten eines Amtsarztes zur Begründetheit dieser Annahme einzuholen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder weitere gutachterliche Äußerungen erforderlich, hat der Bewerber diese zu erbringen.
(3) Die gemäß Abs 1 zuständige Behörde hat dem Landesjägermeister ihre getroffenen Feststellungen mitzuteilen. Festgestellte Verweigerungsgründe sind ausdrücklich anzuführen, deren Vorliegen ist zu begründen.
(4) Eine Jahresjagdkarte darf vor Vorliegen der Feststellungen gemäß Abs 1 nicht ausgestellt werden.
(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf die Besitzer eines gültigen, von den zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes oder Staates ausgestellten Dokuments, das den Bewerber nach den dort geltenden Bestimmungen zur selbstständigen Ausübung der Jagd berechtigt, nicht anzuwenden, wenn das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von den im Ausstellungland oder -staat zuständigen Behörden in einem dem Verfahren gemäß § 46b zumindest gleichwertigen Verfahren beurteilt worden ist.“
Im § 49 Abs 2 wird die Wortfolge „und drei oder vier weiteren Mitgliedern“ durch die Wortfolge „und zwei bis vier weiteren Mitgliedern“ ersetzt.
§ 51 lautet:
(1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.
(2) Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.“
24.1. Im Abs 1 wird angefügt: „Termin und Ort der Jagdprüfung sowie die Prüfungsgegenstände der ersten und zweiten Teilprüfung des theoretischen Teils der Prüfung sind auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft bekannt zu machen.“
24.2. Im Abs 2 wird nach dem zweiten Satz eingefügt: „Der theoretische Teil der Prüfung kann als Gesamtprüfung oder in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung des theoretischen Teils darf erst abgelegt werden, wenn die erste Teilprüfung mit Erfolg abgelegt ist.“
24.3. Im Abs 5 wird die Verweisung „nach § 43 Abs 2 oder 3“ durch die Verweisung „nach § 43 Abs 2, 3 oder 4“ ersetzt.
(1) Lautet das Prüfungsergebnis auf ‚bestanden‘, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die §§ 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.“
Im § 54 Abs 1 lautet der erste Satz: „Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:
§ 57 lautet:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen.
(2) Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:
Im § 58 Abs 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum“ durch die Wortfolge „für jeden Rot- und Gamswildraum“ ersetzt.
Im § 59 Abs 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
29.1. Der erste Satz lautet: „Der Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.“
29.2. Im letzten Satz wird die Wortfolge „beim Rot-, Gams- und Steinwild“ durch die Wortfolge „beim Rot- und Gamswild“ ersetzt.
30.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum“ durch die Wortfolge „für jeden Rot- und Gamswildraum“ ersetzt.
30.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild“ durch die Wortfolge „ein Bestand an Rot- und Gamswild“ ersetzt.
30.3. Im Abs 4a wird im dritten Satz die Wortfolge „des Rot-, Gams- und Steinwildes“ durch die Wortfolge „des Rot- und Gamswildes“ ersetzt.
30.4. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Beschwerden gegen einen Jahresabschussplan haben keine aufschiebende Wirkung.“
(1) Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
(2) Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die §§ 103 bis 104c.
(1) Zum Fangen des Wildes dürfen nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Abs 2 durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass das Tier unverletzt gefangen wird.
(2) Die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Wildtiere töten sollen, ist verboten. Die Landesregierung oder im Fall von besonders geschützten Wildtieren (§ 103 Abs 1) die Behörde kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn
(3) Fangvorrichtungen dürfen nur so aufgestellt werden, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.
(4) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung hat, soweit es
32.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Aussetzen von
32.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Das Aussetzen von Fasanen ist der Behörde spätestens acht Wochen vor dem geplanten Zeitpunkt des Aussetzen schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat das Aussetzen zu untersagen, wenn es den Grundsätzen des § 3 widerspricht. Fasane dürfen im Jahr des Aussetzens in dem betreffenden Jagdgebiet nur bejagt werden, wenn das Aussetzen vor dem 1. April erfolgt ist.“
Im § 74 Abs 1 werden im letzten Satz die Worte „Leiter der Hegegemeinschaft“ durch das Wort „Hegemeister“ ersetzt.
Im § 89 wird im vierten Satz die Wortfolge „gilt § 72 sinngemäß“ durch die Wortfolge „gelten die §§ 72 und 72a sinngemäß“ ersetzt.
Im § 100a werden folgende Änderungen vorgenommen:
35.1. Die Z 3 lautet:
35.2. Die Z 6 lautet:
Im § 104 Abs 2 wird in der lit b die Verweisung „im Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie“ durch die Verweisung „im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie“ ersetzt.
Im § 104a werden folgende Änderungen vorgenommen:
37.1. Im Abs 1 wird die Verweisung „gemäß § 72 Abs 3 erster Satz“ durch die Verweisung „gemäß § 72a Abs 2 erster Satz“ und die Verweisung „im Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie“ durch die Verweisung „im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie“ ersetzt.
37.2. Im Abs 3 wird die Verweisung „im Anhang III Teil 2 der Vogelschutzrichtlinie“ durch die Verweisung „im Anhang III Teil B der Vogelschutzrichtlinie“ ersetzt.
38.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
38.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) In der Bewilligung sind festzulegen:
(3) Die Behörden haben der Landesregierung jede gemäß Abs 2 erteilte Ausnahme mitzuteilen. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs 2 im vergangenen Jahr zusammenfassend zu berichten.“
39.1. Der zweite Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Prüfungskommission besteht aus einer rechtskundigen und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Person als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Der Salzburger Jägerschaft ist Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung der weiteren Mitglieder zu geben.“
39.2. Im fünften Satz entfällt die Wortfolge „, die nicht Beamte sind,“.
40.1. Die Überschrift lautet: „Anmeldung und Zulassung zur Prüfung“
40.2. Die bisherigen Abs 1 bis 4 erhalten die neuen Bezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ bzw „(5)“.
40.3. Abs 1 neu lautet:
„(1) Termin und Ort der Prüfung für den Jagdschutzdienst sind im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sowie die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.“
Im § 118 Abs 4 werden im vierten Satz die Worte „im folgenden Jahr“ durch die Worte „nach einem Monat“ ersetzt.
Im § 123 Abs 1 werden die Worte „mit dem Entzug derselben“ durch die Worte „mit der Entziehung derselben“ ersetzt.
Im § 138 werden folgende Änderungen vorgenommen:
43.1. Im Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr.“
43.2. Im Abs 2 lit a wird die Zahl „72“ durch die Zahl „72a“ ersetzt.
43.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Das Ehrengericht kann in den Fällen einer Bestrafung gemäß Abs 3 lit b, c oder d die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, um den Täter von weiteren Verstößen gegen die Jägerehre abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat und eine für dieselbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe zu berücksichtigen.
(6) Treffen im Fall einer Bestrafung gemäß Abs 3 lit b die Voraussetzungen des Abs 5 nur auf einen Teil der Strafe zu, so kann das Ehrengericht diesen Teil der Strafe, höchstens jedoch deren Hälfte, bedingt nachzusehen.
(7) Wird der Täter wegen eines während der Probezeit begangenen Verstoßes gegen die Jägerehre neuerlich bestraft, so hat das Ehrengericht unbeschadet einer Bestrafung wegen dieser Tat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wenn ein Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Bestrafung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verstößen gegen die Jägerehre abzuhalten.
(8) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen.“
Im § 149 wird die Wortfolge „und § 72 Abs 1 und 3 (Fangen von Wild)“ durch die Wortfolge „, § 72 Abs 1 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen)“ ersetzt.
Im § 158 werden folgende Änderungen vorgenommen:
45.1. Im Abs 1 wird nach der Z 1 eingefügt:
45.2. Im Abs 1 wird die Z 8 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
45.3. Die Z 19 lautet:
Im § 159 Abs 1 lautet der erste Satz: „Bei Übertretungen der §§ 70 Abs 3 lit a und b, 72, 72a und 101 Abs 1 oder der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide kann die Jagdbehörde auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör erkennen.“
Im § 160a Abs 1 wird nach der Zahl „72“ die Zahl „, 72a“ eingefügt und lautet die Z 2:
§ 160b lautet:
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die Stammfassung bzw jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
„(7) Die §§ 11 Abs 4, 14 Abs 2, 15, 15a, 17 Abs 3, 3a und 6, 18 Abs 2 und 3, 20 Abs 6, 21 Abs 2, 28 Abs 2 und 4, 29 Abs 8, 30 Abs 2 und 3, 31 Abs 1, 32 Abs 4, 33, 34 Abs 1 bis 3, 37 Abs 1 und 3, 42 Abs 2 bis 4, 43 Abs 2 bis 5, 44 Abs 2, 45 Abs 3, 46 bis 46b, 49 Abs 2, 51, 52 Abs 1, 2 und 5, 53, 54 Abs 1, 57, 58 Abs 1, 59 Abs 1, 60 Abs 1, 2, 4a und 6, 72, 72a, 73 Abs 1 und 2a, 74 Abs 1, 89, 100a, 104 Abs 2, 104a Abs 1 und 3, 104b, 116 Abs 1, 117, 118 Abs 4, 123 Abs 1, 138 Abs 1, 2 und 5 bis 8, 149, 158 Abs 1, 159 Abs 1, 160a Abs 1 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 138 Abs 1 und 5 bis 8 ist nur auf Verletzungen der Jägerehre bzw Übertretungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
(8) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Anerkennung bestimmter Jagdprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 79/2002, außer Kraft.
(9) Die Wildfallen-Verordnung 1996, LGBl Nr 98, gilt als Verordnung gemäß § 72a Abs 5.“
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