Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007; Änderung
LGBLA_SA_20150220_14Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeilen „2. Abschnitt“ und „Vergabekontrollsenat“.
§ 14 lautet:
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig. Darauf gerichtete Beschwerden oder Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig:
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“
3.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
3.2. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich“ ersetzt.
3.3. Im Abs 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich“ ersetzt.
3.4. Im Abs 6 entfällt das Wort „persönlich“.
Im § 25 Abs 3 entfällt im ersten Satz das Wort „persönlichen“.
Im § 39 wird angefügt:
„(3) Die §§ 14, 24 Abs 1, 3, 4 und 6 sowie 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2015 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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