Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2015
LGBLA_SA_20150126_5Verordnung über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2015 mit monatlich 454 € festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes.
(2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr 2015 506 €.
(1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2015 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
(2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land (§ 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand.
(3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 2014 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2014, LGBl Nr 15/2014, außer Kraft.
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