Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
LGBL_SA_20141017_76Gesetz, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.10.2014
Fundstelle
LGBl Nr 76/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Oktober 2014, mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 19b betreffende Zeile lautet:
"§ 19b Inspektion über die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen"
1.2. Die den § 19c betreffende Zeile entfällt.
"(2) Die Anzeige gemäß Abs 1 hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:
4.1. In der lit b wird die Wortfolge "und des umbauten Raumes" durch die Wortfolge ", des umbauten Raumes und der Gebäudehülle in m², bei Änderung der Gebäudehülle von bestehenden Bauten auch die Prozentangabe der davon erfassten Gebäudehülle" ersetzt.
4.2. Die lit c lautet:
"c) einen Nachweis über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, und zwar in Form eines Energieausweises, wenn ein solcher nach § 17a Abs 1 und 2 erforderlich ist;"
4.3. Nach der lit f wird angefügt:
6.1. Im Abs 1 lauten die Z 3 und 4:
6.2. Im Abs 3 wird in der Z 2 angefügt: "sowie Klimadaten".
6.3. Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Der Aussteller hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln oder in einer von ihr eingerichteten Datenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem für Energieausweise nach dem Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Die Daten dürfen von der Landesregierung und den Baubehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den bautechnischen Bestimmungen und von der Landesregierung nicht personenbezogen auch für statistische Zwecke und zur Verfolgung energiepolitischer Ziele verwendet werden.
(5) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung.
(6) Energieausweise sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigen eines Baus an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen, wenn in dem Bau genutzt werden:
§ 19b
(1) Die Eigentümer folgender technischer Einrichtungen von Bauten haben die Energieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen durch eine unabhängige und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Person oder durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüfen zu lassen:
(2) Die Inspektion hat sich auf alle zugänglichen und für einen energieeffizienten Betrieb der Anlage maßgeblichen Teile zu beziehen und insbesondere zu umfassen:
(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die ausstellende Person hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln oder in einer dafür eingerichteten Datenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat ein Kontrollsystem nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten. Sie kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(4) Die Prüfintervalle sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Sie kann dabei auch nähere Festlegungen zum Prüfumfang und zu den Prüfberichten treffen und nach Bauart und Nennleistung der Anlagen unterscheiden. Die Festlegungen sind so zu treffen, dass die Inspektionen nach Möglichkeit im Einklang mit sonstigen Überprüfungen technischer Einrichtungen durchgeführt werden können."
9.1. Die Z 18a lautet:
"18a. als Aussteller eines Energieausweises seiner Verpflichtung zur Übermittlung oder Erfassung der Daten nach § 17a Abs 4 erster Satz nicht ohne Verzug nachkommt;"
9.2. Die Z 21a und 21b lauten:
"(3) Die §§ 1, 3 Abs 2, 5 Abs 4, 17 Abs 3, 17a Abs 1, 3 bis 6, 19b, 23 Abs 1, 24a und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2014 und die Aufhebung des § 19c treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis 9. Juli 2015 ist § 17a Abs 1 Z 4 und Abs 6 in der neuen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schwellenwert der Geschoßfläche für die Erstellung eines Energieausweises und den Aushang des Energieausweises auch bei Bauten, die von Behörden und Ämtern mit starkem Publikumsverkehr genutzt werden, 500 m² beträgt."
"Umsetzungshinweis
§ 25
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Artikel II
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2014, wird geändert wie folgt:
"(3) Bei der Errichtung neuer Bauten und größeren Renovierungen bestehender Bauten müssen hocheffiziente alternative Systeme geprüft und eingesetzt werden, wenn solche verfügbar sind und ihr Einsatz technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Solche Systeme sind insbesondere:
"(4) Die §§ 4a Abs 3 und 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft."
Pallauf
Haslauer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.