Verordnung, mit der die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20140830_67Verordnung, mit der die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.2014
Fundstelle
LGBl Nr 67/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. August 2014, mit der die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, LGBl Nr 89/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2011 und der Kundmachung LGBl Nr 88/2010 wird geändert wie folgt:
"(4) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
(5) Unbeschadet der Abs 1 und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 4 und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
(6) Abs 5 gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 4 am Standort eines Anzeigenquerschnittes gemäß § 6 Abs 2 endet.
(7) Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl vorübergehend nicht möglich, wird unbeschadet der Abs 1 und 2 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt."
"(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 5 wird kundgemacht:
(6) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 7 wird kundgemacht:
(7) Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 5 und 7 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft."
"(4) Die §§ 5 Abs 4 bis 7 und 6 Abs 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2014 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Rössler
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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