Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E)
LGBL_SA_20140829_59Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.2014
Fundstelle
LGBl Nr 59/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2014 über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E)
Auf Grund der §§ 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Energietechnische Anforderungen an Bauten
§ 1 Mindestanforderungen
§ 2 Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Neubauten und bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen
§ 3 Besondere Anforderungen an das Energiesystem
Energieausweis
§ 4 Inhalt und Form
Schlussbestimmungen
§ 5 Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage
§ 6 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 7 In- und Außerkrafttreten
Anlage – Leitfaden zur Berechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Energietechnische Anforderungen an Bauten
Mindestanforderungen
§ 1
(1) Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen gemäß den Pkt 1, 3 sowie 5 bis 12 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom Oktober 2011 (OIB-Richtlinie 6), soweit zu den Anforderungen in den §§ 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind.
(2) Den gemäß Abs 1 erforderlichen Berechnungen sind die OIB-Richtlinien "Begriffsbestimmungen" vom Oktober 2011 und "Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke" vom März 2012, soweit auf diese in der OIB-Richtlinie 6 oder im OIB-Leitfaden Bezug genommen wird, zugrunde zu legen.
(3) Begriffe, die in dieser Verordnung oder in den Regelwerken des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß den Abs 1 und 2 verwendet werden und den Begriffen der Richtlinie 2010/31/EU entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen.
Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
von Neubauten und bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen
§ 2
(1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und von bestehenden Bauten nach größeren Renovierungen sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage zu erfolgen.
(2) Bei Neubauten dürfen die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP), und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) folgende je nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten:
Einbringung des Bauansuchens höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)
LEKT LEKP LEKCO2
bis 31.12.2016 24 52 62
ab 1.1.2017 24 48 58
ab 1.1.2019 22 44 54
ab 1.1.2021 22 40 50
(3) Nach größeren Renovierungen von bestehenden Bauten müssen diese eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Grunde entgegenstehen, ist dabei das Erreichen von LEK-Werten für die Transmissionswärmeverluste (LEKT), den Primärenergiebedarf (LEKP) und die Kohlendioxidemissionen (LEKCO2) anzustreben, die folgende je nach dem Zeitpunkt des Beginns der größeren Renovierung höchstzulässigen LEK-Linien nicht überschreiten:
Beginn der größeren Renovierung höchstzulässige LEK-Linie(HGT 20/20)
LEKT LEKP LEKCO2
bis 31.12.2016 28 78 130
ab 1.1.2017 28 76 122
ab 1.1.2019 26 72 116
ab 1.1.2021 26 68 110
(4) Für Zu- und Aufbauten gelten die Anforderungen des Abs 2 mit der Maßgabe, dass bei Anschluss der neuen Gebäudeteile an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungsystem des bestehenden Baus die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen entfallen.
(5) Für Bauten, die von Behörden und Ämtern genutzt werden, gelten die Abs 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die LEK-Anforderungen für die Jahre ab dem 1. Jänner 2021 bereits ab dem 1. Jänner 2019 gelten.
Besondere Anforderungen an das Energiesystem
§ 3
(1) Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:
(2) Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten sind vorzusehen:
(3) Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen:
(4) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest drei erreichen. Für die Berechnung der Jahresarbeitszahl ist die ÖNORM H 5056, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Heiztechnik-Energiebedarf, Ausgabe März 2011, anzuwenden.
(5) Bei Nicht-Wohnbauten mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m², die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen Betriebsstroms durch Eigenerzeugung am Standort aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die Eigenerzeugung soll mindestens 2 kWh je m² Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(6) Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden.
Energieausweis
Inhalt und Form
§ 4
(1) Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den Pkt 13, 14 und dem Anhang der OIB-Richtlinie 6.
(2) Dem Energieausweis sind anzuschließen:
Schlussbestimmungen
Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage
§ 5
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
(2) Die Önormen und die Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse "www.oib.or.at" eingesehen werden.
Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 6
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2014/18/A durchgeführt worden.
In- und Außerkrafttreten
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bautechnikverordnung-Energie, LGBl Nr 37/2011, außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Anlage
Leitfaden zur Berechnung
der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Formelzeichen Benennung Einheit Formel
QP Primärenergie- kWh/a (nicht darstell-
bedarf bar)
(siehe pdf Datei)
mCO2 Kohlendioxid-
emissionen aus dem
Primärenergiebedarf kg/a
QH Heizenergiebedarf
(Endenergiebedarf)
für Raum-
wärme und Warmwasser kWh/a
QB Befeuchtungs-
energiebedarf kWh/a
Qc Kühlbedarf Wohngebäude
gemäß ÖNORM EN ISO 13790 kWh/a
QK Kühlenergiebedarf
Nicht-Wohngebäude
gemäß ÖNORM H 5058 kWh/a
QBel Energiebedarf für Beleuchtung
(Nicht-Wohngebäude) kWh/a
QHHS Energiebedarf für
Haushaltsstrom (nur bei
Wohngebäude) kWh/a
QBS Energiebedarf für Betriebs-
strom (nur bei Nicht-
Wohngebäuden) kWh/a
QSol Netto-Thermosolar-Ertrag kWh/a
QPV Netto-Fotovoltaik-Ertrag kWh/a
QHS Hilfsstrombedarf für Heizung,
Lüftung und Kühlung kWh/a
Q Transmissionswärmeverlust kWh/a
QV Lüftungswärmeverlust kWh/a
QHT Heiztechnikenergiebedarf kWh/a
QW Warmwasserbedarf kWh/a
Qs passive solare Gewinne
durch Glasflächen kWh/a
Qi innere Wärmegewinne kWh/a
Qh jährlicher Heizwärmebedarf kWh/a
?c charakteristische Länge m
AB konditionierte Gebäudehüllfläche m² -
VB konditioniertes Gebäudevolumen m3 -
HGT zutreffende Heizgradtage Kd (Kelvin days) -
CE LEK-Gebäudekonstante -
Soweit erforderlich, ist für die Berechnung der LEK-Werte die ÖNORM B 8110-6 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren – Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe Jänner 2010, sinngemäß anzuwenden. Für Bauten oder Zubauten mit einer charakteristischen Länge (lc) von unter 1,25 kann bei der Berechnung der LEK-Werte von lc = 1,25 ausgegangen werden.
Die Klimalage des Baus ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen. Die Heizgradtagzahl ist im Monatsbilanzverfahren gemäß der ÖNORM EN ISO 13790, Energieeffizienz von Gebäuden – Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung, Ausgabe Oktober 2008, zu ermitteln. Klimalagen über 4.536 Kd gelten dabei als Klimalagen gleich 4.536 Kd.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
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