Gesetz, mit dem das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert wird
LGBL_SA_20140707_48Gesetz, mit dem das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.07.2014
Fundstelle
LGBl Nr 48/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 1 und 2 lauten:
"(1) Die Parteien haben für die Erteilung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinn des Art II Abs 1 EGVG, vom Landesverwaltungsgericht oder, wenn er in der Sache selbst entscheidet, vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen werden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, wenn die Amtshandlungen nicht in diesem Gesetz oder in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift von solchen Aufgaben befreit sind.
(2) Dieses Gesetz findet in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Agrarverfahren im Sinn des § 15 Abs 1 AgrVG 1950, Dienstrechtsverfahren sowie Verfahren nach der BAO keine Anwendung."
1.2. Im Abs 3 wird vor dem Punkt eingefügt: ", die durch Verordnungen gemäß § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden übertragenen Angelegenheiten sowie die Vollziehung im Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten durch das Landesverwaltungsgericht".
2.1. In der lit c wird der Klammerausdruck "(§§ 29 ff. der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, in der geltenden Fassung)" durch den Klammerausdruck "(§§ 34 ff BAO)" ersetzt.
2.2. In der lit e entfällt in der Z 3 das Fundstellenzitat ", BGBl. Nr. 482".
2.3. In der lit e lautet die Z 6:
"6. die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs 1 Z 7 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) oder an Studierende des Bachelorstudiums Forstwirtschaft, des Masterstudiums Forstwissenschaften oder des Masterstudiums Wildtierökologie und Wildtiermanagement der Universität für Bodenkultur;"
2.4. In der lit e wird in der Z 7 der Klammerausdruck "(§ 65 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159)" durch den Klammerausdruck "(§ 65 Abs 1 und 2 StVO 1960)" ersetzt.
"(3) Abs 1 ist auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts und, wenn dieser in der Sache selbst entscheidet, des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden."
"(3) Die Landesverwaltungsabgaben, die das Landesverwaltungsgericht vorgeschrieben hat, sind von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einzuheben. Das Landesverwaltungsgericht hat der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung von der Vorschreibung Kenntnis zu geben."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 10
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
"(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 treten in Kraft:
Pallauf
Haslauer
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