Gesetz, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 geändert wird
LGBL_SA_20140613_41Gesetz, mit dem das Kurtaxengesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.06.2014
Fundstelle
LGBl Nr 41/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird der Klammerausdruck "(§ 16 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960)" durch den Klammerausdruck "(§ 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 – HKG 1997)" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 wird das Wort "Wohnungen" durch das Wort "Unterkünften" ersetzt.
1.3. Im Abs 5 wird in den Z 1, 2, 3 und 4 jeweils das Wort "Wohnung" durch das Wort "Unterkunft" ersetzt.
1.4. Im Abs 5 wird in der Z 3 außerdem das Wort "Wohnungen" durch das Wort "Unterkünfte" ersetzt.
"Höhe der Kurtaxe
§ 3
(1) Die allgemeine Kurtaxe kann von der Kurkommission (§ 19 HKG 1997) in einer Höhe zwischen 60 Cent und 3 € für jede Nächtigung festgesetzt werden. Die Landesregierung hat diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex neu festzusetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.
(2) In der Verordnung können die im Kurbezirk vorhandenen Unterkünfte nach ihrer Lage (räumlicher Abstand zu wesentlichen Tourismus- und Kureinrichtungen) in Gruppen eingeteilt und die Höhe der allgemeinen Kurtaxe für jede Gruppe oder auch nach Saisonen (Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsaison) unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die besondere Kurtaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf von der Kurkommission nicht höher festgesetzt werden
(4) Für den Fall der saisonweise unterschiedlichen Festlegung der Höhe der allgemeinen Kurtaxe (Abs 2) errechnet sich der Höchstbetrag für die besondere Kurtaxe durch eine Vervielfachung des nach folgender Formel ermittelten Grundbetrages:
x = (B1 x D1) + (B2 x D2)
(D1 + D2)
x = Grundbetrag
B1 = Abgabenbetrag für die Saison 1
D1 = Dauer der Saison 1 in Tagen
B2 = Abgabenbetrag für die Saison 2
D2 = Dauer der Saison 2 in Tagen.
Das Divisionsergebnis ist auf zwei Nachkommastellen zu runden (kaufmännische Rundung). Für den Fall, dass mehr als zwei unterschiedliche Abgabenhöhen festgelegt werden, ist die Formel entsprechend zu ergänzen. Für den Mindestbetrag gilt Abs 3 letzter Satz.
(5) Entsteht oder endet die Abgabepflicht für die besondere Kurtaxe während des Jahres (zB durch Eigentümerwechsel der Ferienwohnung, Mieterwechsel bei dauernd abgestellten Wohnwagen), ist, ausgenommen bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen, für jeden Monat, in dem die Abgabepflicht bestanden hat, ein Zwölftel des gesamten Bauschbetrages (Abs 3) zu entrichten. Bei einem Wechsel des Abgabepflichtigen während eines Monats ist die besondere Kurtaxe für diesen Monat nur einmal, und zwar vom neuen Abgabepflichtigen, zu entrichten.
(6) Vor der Festsetzung der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe ist der Tourismusverband anzuhören, wenn für den Bereich der Gemeinde ein solcher besteht.
(7) Die Forschungsinstituts-Abgabe kann von der Kurkommission bis zur Höhe von 1,10 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festgesetzt werden.
(8) Die Höhe der Gemeindeabgabe gemäß § 1 Abs 6 darf von der Gemeinde mit höchstens 30 % des sich gemäß den Abs 3 und 4 jeweils ergebenden jährlichen Bauschbetrages festgelegt werden.
(9) Verordnungen gemäß Abs 1 bis 4, 7 und 8 sind ortsüblich, wenn die Gemeinde über ein Amtsblatt verfügt, in diesem kundzumachen und treten frühestens zwölf Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft."
5.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz der Betrag "4 Cent" durch den Betrag "5 Cent" ersetzt.
5.2. Im Abs 2 und Abs 5 wird jeweils im letzten Satz die Wortfolge "gemäß § 4 Abs 1 des Ortstaxengesetzes 1992" durch die Wortfolge "gemäß § 5 Abs 2 Z 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012" ersetzt.
5.3. Abs 3 lautet:
"(3) Die dem Land jeweils zum nächstfolgenden Monatsersten zu überweisenden Anteile am Ertrag der besonderen Kurtaxe sind für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und für Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum, insbesondere auch solche für den Klimaschutz, zu verwenden."
"(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2014 treten in Kraft:
Pallauf
Haslauer
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