Gesetz, mit dem das Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20140516_39Gesetz, mit dem das Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.2014
Fundstelle
LGBl Nr 39/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
"§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht
§ 4 Verfahrensbestimmungen
§ 5 Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 6 Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 7 Genehmigungsbescheid
§ 8 Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente
technische Maßnahmen
§ 9 Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
§ 10 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung einer
Anlage
§ 11 Auflassung und endgültige Schließung
§ 12 Überwachung von Anlagen
§ 13 Umweltinspektionen
§ 14 Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
§ 15 Strafbestimmungen"
"1. Abschnitt
IPPC-Anlagen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf:
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2
In diesem Abschnitt bedeutet:
§ 3
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
Verfahrensbestimmungen
§ 4
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und der Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.
(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Fest-legung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.
(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.
(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.
(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.
(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.
(10) Den im Abs 3 Z 4 bis 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 5
(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs 4 dem betroffenen Staat eine Ausfertigung des Antrages zu übermitteln und die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu geben.
(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Dem ausländischen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Abs 1 Informationen gemäß § 4 Abs 4 und 6 übermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs 4 und 6 vorzugehen. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Bezug auf andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 6
(1) Die Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 ist zu erteilen, wenn
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Entscheidung gemäß Abs 1 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist im Internet kundzumachen. Die Entscheidung 1 hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
(3) Der Spruch der Genehmigung oder Aktualisierung gemäß § 10, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merk-blattes, die Begründung der Genehmigung oder Aktualisierung und allfällige Ausnahmen gemäß § 8 Abs 3 sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(4) Eine Anzeige gemäß § 3 Abs 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung für die Anlage.
Genehmigungsbescheid
§ 7
Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:
Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameterund äquivalente technische Maßnahmen
§ 8
(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3) Abweichend von Abs 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Sie hat als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durchzuführen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs 2 sowie gemäß § 6 Abs 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, soweit nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen des Betriebs mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
§ 9
(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kom-mission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs 2 und 3.
Überprüfung und Aktualisierungder Genehmigung einer Anlage
§ 10
(1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob
(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 erfüllt werden. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt worden ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn
(4) Im Fall des Abs 3 Z 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und zur Stellung eines Genehmigungsantrags gemäß § 3 Abs 1 innerhalb angemessener Frist aufzufordern.
(5) Ist zur Anpassung nach Abs 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs 1 Z 1 und Abs 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.
(6) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anlage oder der Anlagenteile, von der bzw welchen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu schließen. Die Schließung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
Auflassung und endgültige Schließung
§ 11
(1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 die Auflassung der Anlage oder eines Teiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu setzen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage angeordnet, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.
(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs 4 oder 5 nicht berührt.
(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.
Überwachung von Anlagen
§ 12
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes oder von auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sind den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich einen Bericht gemäß Art 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 31. Mai des folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 2 erforderlichen Überwachung der Emissionen bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei ihr vorliegen, einzusehen sind.
(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung anzuordnen.
(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs mit Bescheid anzuordnen.
(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung mit Bescheid anzuordnen.
(7) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 5 und 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich aufzuheben.
(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Proben, Messungen, die Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.
(9) Bei Gefahr im Verzug haben Organe der Bezirksverwaltungsbehörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(10) Die nach § 6, § 7 oder § 12 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sichergestellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.
(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Umweltinspektionen
§ 13
(1) Anlagen gemäß § 1 Abs 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.
(2) Auf der Grundlage eines Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen betreffend die Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Zusammenfassung des Berichts sowie weiterführende Informationen oder der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet veröffentlicht werden.
Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
§ 14
Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die Bestimmungen des Art 30 Abs 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 15
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu ahnden.
(5) Auch der Versuch ist strafbar."
"(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft."
Pallauf
Haslauer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.