Gesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20140516_34Gesetz, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.2014
Fundstelle
LGBl Nr 34/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. April 2014, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 40/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die die §§ 57 und 58 betreffenden Zeilen entfallen.
1.2. Die den § 59 betreffende Zeile lautet:
"§ 59 Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen"
"(4a) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag, der längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden kann, ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange es als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist."
"(8) Die §§ 25 Abs 4a, 33 Abs 2 und 6 und 59 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2014 und die Aufhebung der §§ 57 und 58 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt bereits zugesprochene Unterhaltsbeiträge gebühren weiterhin."
Pallauf
Haslauer
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