Verordnung, mit der das Regionalprogramm "Pinzgau" verbindlich erklärt wird
LGBL_SA_20140228_18Verordnung, mit der das Regionalprogramm "Pinzgau" verbindlich erklärt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2014
Fundstelle
LGBl Nr 18/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2014, mit der das Regionalprogramm "Pinzgau" verbindlich erklärt wird
Auf Grund des § 8 Abs 1 in Verbindung mit § 11 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das vom Regionalverband Pinzgau gemäß § 11 ROG 2009 ausgearbeitete und am 1. Juli 2013 beschlossene Regionalprogramm Pinzgau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Pinzgau gilt für die Stadtgemeinden Saalfelden am Steinernen Meer und Zell am See sowie für die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße, Dienten am Hochkönig, Fusch an der Großglocknerstraße, Kaprun, Lend, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Piesendorf, Rauris, Saalbach-Hinterglemm, St Martin bei Lofer, Taxenbach, Unken, Viehofen und Weißbach bei Lofer.
(3) Das Regionalprogramm Pinzgau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 2
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:
2.1 Stärkung der regionalen Zentrenstruktur
2.2 Förderung des Bevölkerungswachstums
2.3 Sicherung von Eignungsflächen für die Baulandentwicklung
2.4 Sicherung und Aufwertung der bestehenden Siedlungen, Ortsbereiche und Weiler
3.1 Schaffung eines regionalen Ausgleichs in wirtschaftlicher Hinsicht
3.2 Stärkung und Ausbau der regional bedeutenden Wirtschaftsbereiche
3.3 Aufwertung der regionalen Wirtschafts- und Betriebsstruktur
3.4 Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Reduzierung der Auspendlerzahlen
3.5 Schaffung und Erhaltung von Betriebs- und Gewerbegebieten auf regionalen Eignungsflächen
3.6 Nachnutzung nicht mehr benötigter Anlagen
4.1 Erhaltung und Verbesserung bestehender betrieblicher Strukturen
4.2 Neue Produkte in der Land- und Forstwirtschaft
4.3 Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung auf Hanglagen und von Grenzertragsflächen
5.1 Erhaltung des intakten Naturraums und der landschaftsräumlichen Zusammenhänge
5.2 Nutzung des Naturraums und seiner Ressourcen für die Entwicklung der Region
6.1 Entwicklung und Definition von Themenschwerpunkten und regionalen Freizeitzentren
6.2 Abstimmung und gemeinsame Nutzung des regionalen Freizeit- und Erholungsangebotes
6.3 Erhaltung und Förderung von Ausflugszielen Kultureinrichtungen
7.1 Ausbau und Qualitätsverbesserung der touristischen Infrastruktur
7.2 Qualitätsverbesserung der touristischen Vermarktung
8.1 Förderung des öffentlichen Verkehrs
8.2 Förderung des Radverkehrs
8.3 Verbesserung des motorisierten Individualverkehrs
8.4 Allgemeine verkehrliche Zielsetzungen
9.1 Energieautarkie und Einsparung von Ressourcen
9.2 Nutzung nachhaltiger Energieformen
9.3 Sicherung der Stromversorgung
Kartenteile:
– Funktionale Gliederung
– Programmkarte: Zentralraum/Unteres Saalachtal
– Programmkarte: Zentralraum/Unterpinzgau
§ 3
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm "Unteres Saalachtal", LGBl Nr 79/2001, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
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