Gesetz, mit dem das Magistrats-Personalvertretungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20140213_12Gesetz, mit dem das Magistrats-Personalvertretungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.2014
Fundstelle
LGBl Nr 12/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Februar 2014, mit dem das Magistrats-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 2 lautet:
"(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, auf die das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Magistrats-Bedienstetengesetzes), und Lehrlinge."
1.2. Die Abs 3 und 4 entfallen.
"(3) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuss bzw der Sprengelwahlkommission auszuüben. Die Stimmabgabe durch die Post (Briefwahl) ist vom Hauptwahlausschuss zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte wegen Urlaubs, Karenz(-urlaubs), Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Krankheit oder sonstiger wichtiger, seine Person betreffender Gründe oder infolge Ausübung seines Dienstes am Wahltag nicht in seiner Dienststelle anwesend sein wird. In diesem Fall sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Hauptwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangen."
"(3) Die §§ 1, 13 Abs 1, 14 Abs 3, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 19 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Pallauf
Haslauer
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