Landesverfassungsgesetz, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird
LGBL_SA_20140213_11Landesverfassungsgesetz, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.2014
Fundstelle
LGBl Nr 11/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 5. Februar 2014, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
"Fraktionsspenden
§ 20b
(1) Spenden (§ 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl I Nr 56) an eine im Gemeinderat vertretene Fraktion sind von dieser unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Spenden einer Person in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) mindestens 500 € beträgt. Die Spendenliste ist dem Kontrollamt bis zu dem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt zu übermitteln. Das Kontrollamt hat die Spendenlisten über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen.
(2) Dem Kontrollamt obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass es festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Auf Grund der Mitteilung nach Abs 2 vermindert sich die der Fraktion nach § 20a zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach § 20a um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden."
"(3) § 20b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 11/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(4) § 20b Abs 1 in der neuen Fassung findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden."
Pallauf
Haslauer
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