Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2014
LGBL_SA_20140109_2Verlautbarung über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.01.2014
Fundstelle
LGBl Nr 2/2014
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 2. Jänner 2014 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2014
Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verlautbart:
§ 1
Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2014 je Verpflegstag 9,50 €.
§ 2
(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 letzter Satz SKAG beträgt für Patienten der allgemeinen Gebühren-klasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2014 je Verpflegstag 7,00 €.
(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Jänner 2013, LGBl Nr 2, über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2013 außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2014 weiter anzuwenden.
Für die Landesregierung:
Stöckl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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