Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz
LGBL_SA_20131230_106Landesverwaltungsgerichts-BegleitgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2013
Fundstelle
LGBl Nr 106/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz, das Salzburger Volksbefragungsgesetz, das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, das Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz, das Salzburger Stadtrecht 1966, die Salzburger Gemeindeordnung 1994, die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Objektivierungsgesetz, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz, das Fleisch-untersuchungsgebühren-Gesetz 2008, das Kurtaxengesetz 1993, das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur, das Salzburger Landessicherheitsgesetz, das Salzburger Feuerwehrgesetz, das Waldbrandbekämpfungsgesetz, das Katastrophenhilfegesetz, das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, das Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, das Gentechnik-Vorsorgegesetz, das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, das Salzburger Geflügelhaltungsgesetz, das Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, das Gesetz über die Agrarbehörde Salzburg, das Gesetz über Beiträge zur Verwaltung von Wald für bestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salzburg, das Jagdgesetz 1993, das Berufsjägergesetz, das Fischereigesetz 2002, das Grundverkehrsgesetz 2001, das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, das Salzburger Bergsportführer-gesetz, das Salzburger Tanzschulgesetz, das Fiakergesetz, das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, das Salzburger Tourismusgesetz 2003, das Salzburger Vergabekontroll-gesetz 2007, das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, das Bauproduktegesetz, das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, das Salzburger Höhlengesetz, das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz, das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, das Salzburger Sozialhilfegesetz und das Salzburger Grundversorgungs-gesetz geändert werden sowie eine allgemeine Bestimmung in Bezug auf rechtskräftige Bescheide erlassen wird (Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Salzburger Landtagswahlordnung 1998
Artikel 2 Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz
Artikel 3 Salzburger Volksbefragungsgesetz
Artikel 4 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993
Artikel 5 Bezirkshauptmannschaften-Gesetz
Artikel 6 Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz
Artikel 7 Salzburger Stadtrecht 1966
Artikel 8 Salzburger Gemeindeordnung 1994
Artikel 9 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
Artikel 10 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Artikel 11 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
Artikel 12 Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz
Artikel 13 Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz
Artikel 14 Salzburger Objektivierungsgesetz
Artikel 15 Magistrats-Bedienstetengesetz
Artikel 15a Magistrats-Personalvertretungsgesetz
Artikel 16 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Artikel 17 Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz
Artikel 18 Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008
Artikel 19 Kurtaxengesetz 1993
Artikel 20 Salzburger Rundfunkabgabegesetz
Artikel 21 Salzburger Ortstaxengesetz 2012
Artikel 22 Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969
Artikel 23 Gesetz über Auskunftspflicht,
Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
Artikel 24 Salzburger Landessicherheitsgesetz
Artikel 25 Salzburger Feuerwehrgesetz
Artikel 26 Waldbrandbekämpfungsgesetz
Artikel 27 Katastrophenhilfegesetz
Artikel 28 Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
Artikel 29 Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995
Artikel 30 Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz
Artikel 31 Salzburger land- und forstwirtschaftliches
Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981
Artikel 32 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000
Artikel 33 Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000
Artikel 34 Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung
des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg
Artikel 35 Gentechnik-Vorsorgegesetz
Artikel 36 Salzburger Tierzuchtgesetz 2009
Artikel 37 Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz
Artikel 38 Salzburger Geflügelhaltungsgesetz
Artikel 39 Gesetz, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden
Artikel 40 Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche
Berufsausbildungsordnung 1991
Artikel 41 Salzburger Landarbeitsordnung 1995
Artikel 42 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
Artikel 43 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970
Artikel 44 Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz
Artikel 45 Salzburger Einforstungsrechtegesetz
Artikel 46 Gesetz über die Agrarbehörde Salzburg
Artikel 47 Gesetz über Beiträge zur Verwaltung von Wald für
bestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salz-burg
Artikel 48 Jagdgesetz 1993
Artikel 49 Berufsjägergesetz
Artikel 50 Fischereigesetz 2002
Artikel 51 Grundverkehrsgesetz 2001
Artikel 52 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz
Artikel 53 Salzburger Bergsportführergesetz
Artikel 54 Salzburger Tanzschulgesetz
Artikel 55 Fiakergesetz
Artikel 56 Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten
Artikel 57 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
Artikel 58 Salzburger Tourismusgesetz 2003
Artikel 59 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007
Artikel 60 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
Artikel 61 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Artikel 62 Bauproduktegesetz
Artikel 63 Salzburger Naturschutzgesetz 1999
Artikel 64 Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg
Artikel 65 Salzburger Höhlengesetz
Artikel 66 Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz
Artikel 67 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
Artikel 68 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
Artikel 69 Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz
Artikel 70 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz
Artikel 71 Salzburger Mindestsicherungsgesetz
Artikel 72 Salzburger Sozialhilfegesetz
Artikel 73 Salzburger Grundversorgungsgesetz
Artikel 74 Allgemeine Bestimmung in Bezug auf rechtskräftige
Bescheide
Artikel 1
Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Im II. Hauptstück lautet die Überschrift des 3. Abschnittes: "Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren"
1.2. Die die §§ 28 bis 31 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 28 Berichtigungsanträge
§ 29 Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 30 Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 31 Beschwerden"
1.3. Die den § 112 betreffende Zeile lautet:
"§§ 112 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
"(5) Die Landeswahlbehörde führt neben dem ihr nach § 6 Abs 1 zukommenden Wirkungskreis die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere die nicht in Bescheidform ergangenen rechtswidrigen Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden."
"Berichtigungsanträge
§ 28
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeit-raums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 30
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich zuzustellen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Beschwerden
§ 31
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden."
"§ 113
§ 11 Abs 5, die Überschrift des 3. Abschnittes im II. Hauptstück, die §§ 25 Abs 4, 28 bis 31 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 2
Das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz, LGBl Nr 61/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2013, wird geändert wie folgt:
"(2) § 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 3
Das Salzburger Volksbefragungsgesetz, LGBl Nr 62/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2013, wird geändert wie folgt:
"(2) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 4
Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2013, wird geändert wie folgt:
"§ 13
Die Aufhebung des § 4 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 5
Das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl Nr 59/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2009, wird geändert wie folgt:
"(4) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 6
Das Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz, LGBl Nr 85/2009, wird geändert wie folgt:
"(2) Die §§ 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 7
(Verfassungsbestimmung)
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den 4. und 5. Teil mit den die §§ 31 und 31a betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt:
"4. Die Allgemeine Berufungskommission
§ 31"
1.2. Die nachfolgende Zeile lautet:
"5. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt"
1.3. Die die §§ 50 und 50a betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeile ersetzt:
"§ 50 Die Allgemeine Berufungskommission"
1.4. Die den § 83 betreffende Zeile lautet:
"§§ 83 ff Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 120/2006
novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
3.1. Im Abs 4 entfällt im drittletzten Satz die Wortfolge "der Bauberufungskommission und" und lautet im vorletzten Satz der Klammerausdruck "(§ 3 Abs 4 GWO 1998)".
3.2. Im Abs 5 lautet im zweiten Satz der Klammerausdruck "(§ 3 Abs 3 lit b GWO 1998)".
9.1. Die Bezeichnung "§ 50a" wird durch die Bezeichnung "§ 50" ersetzt.
9.2. Im ersten Satz werden der Klammerausdruck "(§ 31a)" durch den Klammerausdruck "(§ 31)" und der Nebensatz "die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen" durch den Nebensatz "die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen" ersetzt.
"Instanzenzug
§ 53
Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission zu entscheiden. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig."
"§ 84
(1) Die §§ 4 Abs 1, 25 Abs 4 und 5, 31, 36 Abs 2, 37 Abs 2, 50, 53 und 53e Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 31 und 50 (alt) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, im Verfahren mit mehreren Parteien gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien, erlassen worden ist, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung."
Artikel 8
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 80 betreffende Zeile lautet:
"§ 80 Rechtsschutz"
1.2. Die die §§ 97 und 98 betreffende Zeile lautet:
"§§ 97 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
2.1. Im Abs 4 entfällt die Wortfolge "– vorbehaltlich der Bestimmungen des § 80 Abs 4 –".
2.2. Im Abs 5 lautet der drittletzte Satz: "Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung."
5.1. Die Überschrift lautet: "Rechtsschutz"
5.2. Im Abs 1 entfällt die Z 3.
5.3. Die Abs 3 und 4 entfallen.
"(1) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Art 144 B-VG) zu erheben."
"§ 99
Die §§ 16 Abs 4 und 5, 34 Abs 6, 35 Abs 2, 80, 91 Abs 1 und 98 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 9
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Im II. Teil lautet die Überschrift des 3. Abschnittes: "Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren"
1.2. Die die §§ 27 bis 30 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 27 Berichtigungsanträge
§ 28 Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29 Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 30 Beschwerden"
1.3. Die den § 101 betreffende Zeile entfällt.
1.4. Die den § 121 betreffende Zeile lautet:
"§§ 121 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
"Berichtigungsanträge
§ 27
(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs 2) schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen beim Bürgermeister noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 28
(1) Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 29
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Der Bürgermeister hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich zuzustellen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Beschwerden
§ 30
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Die Landesverwaltungsgerichtsbarkeit hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung."
"(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83."
"(2) § 10 Abs 6, die Überschrift des 3. Abschnittes im II. Teil, die §§ 25 Abs 4, 27 bis 30, 31 Abs 1, 91 und 98 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 84 Abs 5 und 101 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 10
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2013, wird geändert wie folgt:
"(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht."
"Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde
§ 21
(1) Die Dienstbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid festzustellen, dass der Beamte im Beobachtungszeitraum (§ 18 Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, so hat er über den Landesbeamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 19 sinngemäß Anwendung.
(4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft eines Bescheides nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Beamten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(5) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme bei provisorischen Beamten und bei Berichten nach § 18 Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden.
(6) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 7 hat die Dienstbehörde die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Bediensteten der Dienstbehörde als Vorsitzendem, einem weiteren Bediensteten der Dienstbehörde und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.
(7) Findet die Dienstbehörde im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 18 Abs 1 erster Satz, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Beamte davon schriftlich zu verständigen. Vorher ist dem Landesbeamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem der Dienstbehörde erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu zu geben. Der Beamte kann binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Dienstbehörde die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung des Verfahrens beantragen.
Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Leistungsfeststellungsverfahren
§ 22
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
5.1. In der Z 1 lit a werden die Worte "vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat" durch die Worte "vor einem Verwaltungsgericht" ersetzt.
5.2. In der Z 2 werden die Worte "Unabhängigen Verwaltungssenat" durch das Wort "Verwaltungsgericht" ersetzt.
5.3. Die Z 4 lautet:
6.1. Im Abs 2 lautet im ersten Satz der Klammerausdruck "(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)" und im zweiten Satz der Klammerausdruck "(das Verwaltungsgericht)".
6.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung" durch die Wortfolge "eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung" ersetzt.
6.3. Im Abs 4 wird die Wortfolge "der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates oder einer Verwaltungsbehörde" durch die Wortfolge "eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde" ersetzt.
"Disziplinarbehörde
§ 38
Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.
Senatsentscheidungen des
Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren
§ 39
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
"(3) Dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter haben rechtskundig zu sein."
"(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten zu entscheiden."
11.1. In den Abs 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge "oder die Disziplinarkommission".
11.2. Im Abs 2 wird zusätzlich die Wortfolge "Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren" durch die Wortfolge "Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren" ersetzt.
11.3. Im Abs 3 wird im Einleitungssatz die Wortfolge "in erster Instanz" durch die Wortfolge "von der Disziplinarbehörde" und in der Z 2 die Wortfolge "Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren" durch die Wortfolge "Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren" ersetzt.
15.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
15.2. Abs 5 entfällt.
"Beschwerde des Beschuldigten
§ 58
Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden."
"(3) Die §§ 2a Abs 2, 21, 22, 34 Abs 2, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 38, 39, 41 Abs 3 und 4, 48 Abs 4, 50 Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 57 Abs 1, 58 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 23, 24, 40, 54, 56, 57 Abs 5, 59 und 62 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 11
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 21f betreffende Zeile lautet:
"§ 21f Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Leistungsfeststellungverfahren"
1.2. Die die §§ 21g und 21h betreffenden Zeilen entfallen.
"Leistungsfeststellung durch den Dienstgeber
§ 21e
(1) Der Dienstgeber hat aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen schriftlich zu erklären, dass der Vertragsbedienstete im Beobachtungszeitraum (§ 21b Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Vertragsbediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(3) Wurde über den Vertragsbediensteten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 2 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, hat er über den Vertragsbediensteten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 21c sinngemäß Anwendung.
(4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstgebererklärung nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungs-zeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Vertragsbediensteten zu berichten und eine neuerliche Leistungs-feststellung durchzuführen.
(5) Die Leistungsfeststellung hat sich bei Berichten nach § 21b Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Die Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Abgabe der Dienstgebererklärung, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 21b Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 21d nicht gestellt werden.
(6) Vor der Abgabe einer Dienstgebererklärung gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 8 hat der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Landesbediensteten als Vorsitzendem, einem weiteren Landesbediensteten und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.
(7) Zur Überprüfung der Dienstgebererklärung kann sich der Vertragsbedienstete binnen vier Wochen an das Landes-verwaltungsgericht wenden.
(8) Findet der Dienstgeber im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 21b Abs 1 Z 1, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Vertragsbedienstete davon schriftlich zu verständigen. Dem Vertragsbediensteten ist vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Dienstgeber erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu zu geben. Abs 7 gilt für diese schriftliche Verständigung sinngemäß.
Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtsin Leistungsfeststellungsverfahren
§ 21f
(1) Über Anträge gemäß § 21e Abs 7 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Personen angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leisten."
4.1. Der Einleitungssatz lautet: "Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die Stammfassung und jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend letztzitierten Rechtsakt erhalten haben:"
4.2. In den Z 1 bis 9, 11 bis 17, 19 bis 25, 27, 28, 28b bis 30 wird jeweils der zweite Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die anschließende Wortfolge "zuletzt geändert durch das".
4.3. Die Z 28b erhält die Bezeichnung "28c". Die das Väter-Karenzgesetz betreffende Z 28a wird durch die Z "28b" ersetzt und nach der das Theaterarbeitsgesetz betreffenden Z 28a eingefügt.
"(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten in Kraft:
Artikel 12
Das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl Nr 119/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 (neu) wird die Wortfolge "dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten" durch das Datum "1. März 2009" ersetzt.
2.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 13
Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 112/2000, wird geändert wie folgt:
"(6) § 17 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 14
Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
5.1. Im Abs 5 erster Satz wird die Wortfolge "dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten" durch das Datum "1. Mai 2009" ersetzt.
5.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
"(7) Die §§ 3 Abs 3, 4 Abs 1, 9 Abs 2 und 18 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 5 Abs 6 mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 15
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2013 wird geändert wie folgt:
1.1. Die die §§ 117 und 118 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 117 Disziplinarbehörde
§ 118 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren"
1.2. Die die §§ 119, 133, 135 und 138 betreffenden Zeilen entfallen.
1.3. Die den § 137 betreffende Zeile lautet:
"§ 137 Beschwerde des Beschuldigten"
"(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht."
6.1. In der Z 1 lautet die lit a:
"a) Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,"
6.2. Die Z 2 lautet:
7.1. Im Abs 2 erster Satz wird nach den Worten "eines Strafgerichts" die Wortfolge ", eines Verwaltungsgerichts"
eingefügt.
7.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung" durch die Wortfolge "eine strafgerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung" ersetzt.
"Disziplinarbehörde
§ 117
Disziplinarbehörde ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor als Organ der Stadt tätig.
Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren
§ 118
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des Gemeinderates der Stadt Salzburg und die andere Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen hat. Jedem Senat muss je ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Gemeinderates und aus dem Kreis der auf Grund der Vorschläge des Personalvertretungsorgans bestellten Magistratsbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen oder -richtern dürfen nur Magistratsbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Beamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zur fachkundigen Laienrichterin oder zum fachkundigen Laienrichter Folge zu leiten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
"(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbe-hörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
"(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden."
12.1. In den Abs 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge "oder die Disziplinarkommission".
12.2. Im Abs 2 wird zusätzlich die Wortfolge "Verfahren nach der StPO oder einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren" durch die Wortfolge "Verfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren" ersetzt.
12.3. Im Abs 3 entfallen im ersten Satz die Worte "in erster Instanz" und wird in der Z 2 die Wortfolge "Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren" durch die Wortfolge "Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren" ersetzt.
16.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
16.2. Abs 5 entfällt.
"Beschwerde des Beschuldigten
§ 137
Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden."
"(2) Die §§ 4 Abs 2, 16 Abs 4, 41 Abs 2, 109, 113 Abs 2, 115 Abs 3, 116 Abs 2 und 3, 117, 118, 120 Abs 4, 127 Abs 4, 129 Abs 1 bis 3, 134 Abs 1, 136 Abs 1 und 5, 137, 143 Abs 2 und 166 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 119, 133, 135, 138 und 141 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Dieses Inkrafttreten steht in Bezug auf § 117 im Verfassungsrang.
(3) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 15a
Das Magistrats-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 69/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/1999, wird geändert wie folgt:
"(3) § 17 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 16
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2011, wird geändert wie folgt:
"Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
§ 8a
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen
Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz (S.BAG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht."
2.1. Im Einleitungssatz wird die Verweisung auf "die §§ 33 bis 38 und 40 bis 70" durch die Verweisung auf "die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70" ersetzt.
2.2. Die Z 2 bis 12 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Die §§ 8a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 17
Das Abgaben-Behörden- und -Verwaltungsstrafgesetz, LGBl Nr 118/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 wird geändert wie folgt:
Artikel 18
Das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz 2008, LGBl Nr 35/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"Abgabenbehörde
§ 5
Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt."
"(5) Die §§ 4 Abs 1 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 19
Das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"Abgabenbehörde
§ 6
Abgabenbehörde ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist außer in Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß § 1 Abs 6 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde und der Kurkommission."
"§ 11
Die §§ 6 und 10 Abs 15 und 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 20
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(1) Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz ‚Gesellschaft' genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist."
"(8) Die §§ 2, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 21
Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, wird geändert wie folgt:
4.1. Abs 1 lautet:
"(1) Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden. Die Landesregierung ist außer in den Angelegenheiten der Einhebung der Abgabe gemäß § 2 sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Abgabenbehörde."
4.2. Die Abs 2 und 3 entfallen; der bisherige Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen dazu
§ 13
Die §§ 6 Abs 3, 7 Abs 1 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 22
Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2011, wird geändert wie folgt:
"Vorschreibung
§ 6
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 AVG, so ist die Vorschreibung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlass für die Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe erst durch deren Bescheid gegeben ist. Ansonsten ist die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe mit abgesondertem Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird.
(2) Die Instanzenzug gegen die Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde richtet sich nach dem Instanzenzug, der für die der Verwaltungsabgabe zugrunde liegende Angelegenheit gilt, die den Anlass für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildet."
"(5) Die §§ 1 Abs 1, 6 und 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des bisherigen § 6 Abs 3 steht im Verfassungsrang."
Artikel 23
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 60/2011, wird geändert wie folgt:
"(6) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 17 Abs 5 und 35 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 24
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 57/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 100/2012, wird geändert wie folgt:
"§ 41
§ 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 25
Das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 85/2003, wird geändert wie folgt:
"§ 48
(1) Die §§ 4 Abs 3 und 37 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 26
Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl Nr 77/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
"(3) Die §§ 6 Abs 2 und 9 Abs 11 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 27
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl Nr 3/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 101/2012, wird geändert wie folgt:
"(7) § 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 28
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Diese Bekanntgabe ist kein Bescheid."
1.2. Im Abs 3 werden die Worte "der Entscheidung" durch die Worte "des Bescheides" ersetzt.
"(2) Wird Beschwerde gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde erhoben, hat das Landesverwaltungsgericht im Verfahren auch den Landesschulrat zu hören."
"§ 54
(1) Die §§ 42 Abs 1 und 3 sowie 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 29
Das Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl Nr 138, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 90/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 1c betreffende Zeile lautet:
"§ 1c Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleitung"
1.2. Die die §§ 4, 5, 8 und 9 betreffenden Zeilen entfallen.
1.3. Die den § 14a betreffende Zeile lautet:
"§ 14a Verweisungen auf Bundesrecht"
"Sachlich in Betracht kommende Oberbehördegegenüber der Schulleitung
§ 1c
Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Schulleiter oder der Schulleiterin."
"Behörden in Disziplinarverfahren
§ 6
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der der Diensthoheit des Landes unterstehenden Landeslehrer einer dafür eingerichteten Disziplinarkommission.
(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Disziplinarkommission ist von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes (§ 78 Abs 2 LDG 1984), die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige (§ 79 Abs 1 LDG 1984), die vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 1 LDG 1984), die notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission (§ 92 Abs. 1 LDG 1984), der Vollzug von Disziplinarstrafen (§ 99 LDG 1984) und die Erlassung von Disziplinarverfügungen (§ 100 LDG 1984) obliegen der Landesregierung.
(4) Die Entscheidung über die Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Disziplinarkommission."
"(2) Die §§ 1 Abs 3, 1c, 2 Abs 1, 3 Abs 1, (§) 6, 7 Abs 1 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung der §§ 4, 5, 8 und 9 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 30
Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl Nr 57/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(4) Gegen Bescheide in den im § 97 Abs 2 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden."
"Einspruch gegen Zeugnisse
§ 99
(1) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist in den Fällen, dass
(2) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs 1, soweit sich der Einspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt, innerhalb von drei Wochen
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gemäß Abs 2 lit c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 70 Abs 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende."
5.1. Im Abs 3 entfällt die Wortfolge "und der Unabhängige Verwaltungssenat über Berufungen".
5.2. Abs 4 entfällt.
"§ 117
(1) Die §§ 97 Abs 4, 98 Abs 3, 99, 100 Abs 1 und 101 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 31
Das Salzburger land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981, LGBl Nr 80, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
"(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung der §§ 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 32
Das Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(6) Die §§ 33 Abs 5, 38 Abs 5 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 33
Das Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000, LGBl Nr 2, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(3a) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 25 Z 4 binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden."
"(7) Die §§ 2 Abs 4, 25 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 34
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 77/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(1a) Die fünfjährige Frist des Abs 1 letzter Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald
"Oberbehörde
§ 15
Die Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes."
"(7) Die §§ 13 Abs 1a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 35
Das Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl Nr 75/2004, wird geändert wie folgt:
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu
§ 13
(1) § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 36
Das Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 81/2011, wird geändert wie folgt:
2.1. Im Abs 1 entfällt der zweite Satz.
2.2. Abs 5 entfällt; der Abs 6 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".
"(4) Die §§ 15 Abs 5, 22 Abs 1 und 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 37
Das Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl Nr 11/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(4) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 38
Das Salzburger Geflügelhaltungsgesetz, LGBl Nr 45/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 wird geändert wie folgt:
"(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Landwirtschaftskammer."
"(3) § 3 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 39
Das Gesetz vom 6. Juli 1977, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden, LGBl Nr 80/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 40
Die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 69, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2013, wird geändert wie folgt:
"(9) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle."
"(8) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 41
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2013, wird geändert wie folgt:
§ 141
In den Fällen der §§ 139 Abs 6 und 140 wird der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Art 132 Abs 5 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung der Entscheidung oder Verfügung (§ 140) nicht gehört worden ist."
"(2) Die §§ 141 und 251 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 139 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 42
Das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 125/2006, wird geändert wie folgt:
"(2) Bei Änderungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kommt jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, auch deren Vorstand Parteistellung zu. Bei auf Antrag vorgenommenen Änderungen kommt neben dem Antragsteller nur dann, wenn die Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet ist, und nur jenen Anteilsberechtigten Parteistellung zu, die den Antrag nicht gestellt haben."
13.1. Im Abs 1 wird das Wort "Gerichten" durch die Worte "ordentlichen Gerichten" ersetzt.
13.2. Im Abs 3 wird das Wort "Berufungen" durch das Wort "Beschwerden" ersetzt.
13.3. Im Abs 4 werden die Worte "des Berufungsverfahrens" durch die Worte "des Beschwerdeverfahrens" ersetzt.
"Senatsentscheidungen desLandesverwaltungsgerichts; Übermittlungspflicht
§ 108
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde in Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichter (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
"§ 124
(1) Die §§ 15, 26 Abs 1, 27a Abs 1, 46 Abs 3, 87 Abs 2, 89, 90 Abs 4 bis 7, § 91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 43
Das Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
"Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;Übermittlungspflicht
§ 18a
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
"(5) Die §§ 5 Abs 2 und 18a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 44
Das Salzburger Landwirtschafts-Materialseilbahngesetz, LGBl Nr 162/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(3) Die Aufhebung des § 8 durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 45
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 71/2007, wird geändert wie folgt:
3.1. Die Überschrift lautet: "Zuständigkeit der Agrarbehörde"
3.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "Die Agrarbehörden entscheiden" durch die Wortfolge "
Die Agrarbehörde entscheidet" ersetzt.
3.3. Im Abs 3 wird das Wort "Gerichte" durch die Worte "ordentlichen Gerichte" ersetzt.
"Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;Übermittlungspflicht
§ 53a
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde nach diesen Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichter (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln."
"(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 46
Das Gesetz über die Agrarbehörde Salzburg, LGBl Nr 75/1986, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 29/1987 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge "in erster Instanz".
1.2. Im Abs 2 entfallen die Worte "erster Instanz".
1.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Der Agrarbehörde obliegt auch die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes."
Artikel 47
Das Gesetz über Beiträge zur Verwaltung von Wald für bestimmte Agrargemeinschaften durch das Land Salzburg, LGBl Nr 99/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 wird geändert wie folgt:
"(4) § 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 48
Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
3.1. Abs 5 lautet:
"(5) Gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes können die Jagdgebietsinhaber, die eine Erklärung gemäß Abs 4 abgegeben haben, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Wird gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes Beschwerde erhoben, bleibt die bisherige Regelung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufrecht."
3.2. Im Abs 6 entfällt der letzte Satz.
11.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung."
11.2. Im Abs 3 entfällt der vorletzte Satz.
"(5) Die Bezirksjägermeister können im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches (§ 125 Abs 1 Z 2) im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs 1 Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) durch Bescheid bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Dabei sind die Art, die Zahl und das Geschlecht der Tiere, der Zeitraum und der räumliche Bereich, in dem die Ausnahme gilt, genau festzulegen."
"Ehrengericht
§ 139
(1) Der Ehrengericht besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrengerichts ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesjägermeisters sowie die Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Die Beschlüsse des Ehrengerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Jagdbehörde bekanntzugeben. Lautet die Entscheidung auf zeitlichen oder dauernden Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft, ist sie außerdem in den österreichischen Jagdzeitungen auszugsweise zu veröffentlichen.
(4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG sinngemäß Anwendung."
"Beschwerde
§ 143
Gegen Bescheide des Ehrengerichts können sowohl der Beschuldigte als auch der Ehrenanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben."
20.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz die Wortfolge "von der Instanz, die in letzter Instanz entschieden hat," durch die Worte "vom Ehrengericht" und im letzten Satz die Wortfolge "bei der Instanz" durch die Worte "beim Ehrengericht" ersetzt.
20.2. Abs 2 lautet:
"(2) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Ehrengericht ist abweichend von § 24 VStG iVm § 71 AVG nur innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses zulässig."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 160b
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die Fassung, die diese Gesetze durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
"(5) Die §§ 14 Abs 2, 15 Abs 6, 17 Abs 5 und 6, 18 Abs 2, 28 Abs 4, 29 Abs 7, 31 Abs 1, 34 Abs 4 und 41 Abs 4, 51, 60 Abs 4, 61 Abs 2 und 3, 69 Abs 1, 77 Abs 3, 84 Abs 5, 90 Abs 6, 104c Abs 5, 117 Abs 1, 3 und 4, 139, 140 Abs 2, 141 Abs 1, 142 Abs 2, 143, 144 Abs 1 und 2, 148 Abs 1 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 49
Das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 101/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(3a) Die zweijährige Frist gemäß Abs 3 erster Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald
"(9) Die §§ 7 Abs 3a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 50
Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(4) Die Kollegialorgane mit Ausnahme des Ehrengerichtes sind bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung eines Kollegialorgans, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist vom Vorsitzenden eine neue Sitzung des Kollegialorgans mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Das Ehrengericht ist bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von zwei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Zu einem gültigen Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."
"(2) Die Landesregierung ist in Ansehung der Besorgung der behördlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches durch den Landesfischereiverband die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"Ehrengericht
§ 47
(1) Das Ehrengericht besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrengerichts ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesfischermeisters und die Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Landesfischereirat abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Lautet die Entscheidung auf Aberkennung einer Funktion im Landesfischereiverband, der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes oder des Rechtes auf Ausstellung einer Fischerkarte, ist sie außerdem im Mitteilungsblatt des Landesfischereiverbandes zu verlautbaren.
(3) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Fischerehre einzutreten."
8.1. Im Abs 2 werden die Worte "des Ehrensenats" durch die Worte "des Ehrengerichts" ersetzt.
8.2. Im Abs 3 werden die Worte "der Ehrensenat" durch die Worte "das Ehrengericht" ersetzt.
8.3. Im Abs 5 werden die Worte "Das Erkenntnis" durch die Worte "Die Entscheidung" ersetzt.
8.4. Im Abs 6 lautet der zweite Satz: "Die Aufnahme darf erst nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn jedoch gegen ein auf Grund einer Beschwerde gegen die Entscheidung ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, erst nach Beendigung dieser Verfahren gelöscht werden."
8.5. Abs 7 lautet:
"(7) Gegen Bescheide des Ehrengerichts können sowohl der Beschuldigte als auch der Ehrenanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben."
"(8) Die §§ 2, 4 Abs 4, 5 Abs 1, 37 Abs 2, 39 Abs 1, 41 Abs 4, 44 Abs 2, 46 Abs 2, 47, 48 Abs 2, 3, 5, 6 und 7 sowie 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung von § 49 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 51
Das Grundverkehrsgesetz 2001, LGBl Nr 9/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 70/2012, wird geändert wie folgt:
"(11) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß den §§ 16a und 32b Abs 1, 3 und 4 hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten zu entscheiden."
"(4) Die §§ 17 Abs 5, 18 Abs 4, 19 Abs 4, 27 Abs 1, 29 Abs 11, 30 Abs 2, 31 Abs 1 und 38 sowie die Aufhebung des § 32a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 52
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2012, wird geändert wie folgt:
"(9) § 32 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 53
Das Salzburger Bergsportführergesetz, LGBl Nr 24/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Berg- und Schiführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid."
"(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Canyoningführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid."
"(3) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 27 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 54
Das Salzburger Tanzschulgesetz, LGBl Nr 12/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:
"(6) § 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 55
Das Fiakergesetz, LGBl Nr 68/1995, zuletzt geändert durch das Gesetzes LGBl Nr 53/2011 wird geändert wie folgt:
"Behörden
§ 13
Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden."
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 56
Das Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:
"(7) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 57
Das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2012, wird geändert wie folgt:
"(9) Die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1 und 3, 13 Abs 2, 14 Abs 1, 15, 16 Abs 7 und 24 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 58
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 104/2013, wird geändert wie folgt:
"(1) Für die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit."
"(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung des Abs 1 gegenüber dem Bürgermeister."
"(8) Die §§ 4 Abs 3, 41 Abs 1, 52 Abs 1 und 53 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 59
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 92/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 2 betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:
"§ 2 Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
§ 3 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts
§ 4 Einzelrichter-Entscheidungen"
1.2. Die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 12 betreffenden Zeilen entfallen.
1.3. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet: "Verfahren"
1.4. Die den § 13 betreffende Zeile entfällt.
1.5. Die den § 14 betreffende Zeile lautet:
"§ 14 Entscheidungen in Vergabekontrollverfahren"
1.6. Die die §§ 16, 17 und 18 betreffenden Zeilen entfallen.
1.7. Die den § 36 betreffende Zeile lautet:
"§ 36 Verweisungen auf Bundesrecht"
1.8. Die den § 38 betreffende Zeile lautet:
"§§ 38 ff In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen"
"Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
§ 2
Über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens entscheidet das Landesverwaltungsgericht."
"Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts
§ 3
(1) Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 2 sind Senate des Landesverwaltungsgerichts berufen, die aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Die fachkundigen Laienrichter sind von der Landesregierung in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei zwei Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Salzburg und zwei Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes zu erfolgen haben. Als weitere Laienrichter sind Personen zu bestellen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Jedem Senat hat ein auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg bestellter fachkundiger Laienrichter und entweder ein auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Gemeinden bestellter fachkundiger Laienrichter oder ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der zu solchen bestellten Landesbediensteten anzugehören.
(2) Die fachkundigen Laienrichter müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Bei ihrer Bestellung ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen.
Einzelrichter-Entscheidungen
§ 4
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter:
(2) Auf Antrag eines gemäß Abs 1 entscheidungsbefugten Richters kann eine Entscheidung dem nach der Geschäfts-verteilung zuständigen Senat übertragen werden, wenn
(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs 4 – nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werden. Werden mehrere Feststellungsanträge betreffend dasselbe Vergabeverfahren gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs 3 – nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werden. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag dem Senat übertragen worden ist, so ist auch über den Feststellungsantrag vom zuständigen Senat zu entscheiden."
"Entscheidungen in Vergabekontrollverfahren
§ 14
(1) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht auf Antrag zuständig:
(2) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zuständig:
(3) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zuständig:
(4) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat."
8.1. Im Abs 1 werden die Worte "dem Vergabekontrollsenat" durch die Worte "dem Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
8.2. Im Abs 2 werden die Worte "der Vergabekontrollsenat" durch die Worte "das Landesverwaltungsgericht" ersetzt.
"(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn ein Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren; wird bis zum Ablauf der Frist nach § 33 Abs 2 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formfrei einzustellen. § 33 Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist."
"(2) Die §§ 2, 3, 4, 14, 15, 19, 20 Abs 1 und 3, 21 Abs 4, 25 Abs 1, 26 Abs 1, 29 Abs 1, 5 und 6, 30 Abs 3 und 4 sowie 32 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des 2. Abschnitts mit den §§ 3 bis 12 sowie der §§ 13 und 16 bis 18 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 60
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2013, wird geändert wie folgt:
"(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben jede rechtskräftige Bestrafung gemäß Abs 1 Z 3 der Landesregierung bekannt zu geben. Das Landesverwaltungsgericht ist weiters verpflichtet, der Landesregierung auf deren Verlangen die mit einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009 im Zusammenhang stehenden Akten oder Aktenteile zu übermitteln."
"(4) § 78 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 61
Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2013, wird geändert wie folgt:
"(7) Die Landesregierung ist in den verwaltungsbehördlichen Verfahren des Fonds die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
"(4) Die §§ 12 Abs 5, 19 Abs 7 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 62
Das Bauproduktegesetz, LGBl Nr 11/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
"(4) § 42 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 63
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2013, wird geändert wie folgt:
"(4) In Verfahren, in denen der Naturschutzbeauftragte nicht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen worden ist, kann er entsprechend seiner Stellungnahme gegen den Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat der Naturschutzbeauftragte im Verfahren ein Gutachten erstellt, kann er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides gegenüber der bescheiderlassenden Behörde erklären, dass der Bescheid seiner Stellungnahme nicht Rechnung trägt. Mit dem fristgerechten Einlangen der Erklärung geht die Parteistellung im Verfahren auf die Landesumweltanwaltschaft (§ 55) über; dies gilt auch für die im § 55 Abs 2 genannten Verfahren. Die Behörde hat der Landesumweltanwaltschaft den Bescheid unverzüglich zuzustellen, der somit ein selbstständiges Beschwerderecht zukommt.
(5) In der Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Stellungnahme, auf Erhebung der Beschwerde, auf Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 4 und der Beantragung eines Feststellungsbescheides gemäß § 49 unterliegt der Naturschutzbeauftragte keinen Weisungen."
4.1. Im Abs 4 entfallen die Worte "erster Instanz".
4.2. Abs 5 lautet:
"(5) Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit."
"(5) Die §§ 26 Abs 3, 47 Abs 1, 54 Abs 4 und 5 und 59 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 64
Das Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
"(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit nicht die Landesregierung als zuständige Behörde bestimmt ist."
"(6) § 25 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 65
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 51/2010, wird geändert wie folgt:
"(5) § 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 66
Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 115/2011, wird geändert wie folgt:
"Rechtsschutz
§ 31
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt oder behaupten Betroffene, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in ihren Rechten verletzt worden zu sein, ist auf Antrag der informationssuchenden Person bzw der oder des Betroffenen darüber ein Bescheid zu erlassen.
(2) Als Verfahrensvorschrift, nach der der Bescheid zu erlassen ist, ist das Verfahrensgesetz anzuwenden, das für die Angelegenheit gilt, in der die Mitteilung verweigert wird.
(3) Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge und Behauptungen im Sinn des Abs 1 unverzüglich an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
Zuständige Behörden sind:
(4) Die Abs 1 bis 3 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr."
"(6) Die Landesregierung kann gegen Entscheidungen über Kosten und Kostenersätze Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben."
"(6) Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 67
Das Landesumweltanwaltschafts-Gesetz, LGBl Nr 67/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, wird geändert wie folgt:
"(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
"(3) § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 68
Das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997, LGBl Nr 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2010, wird geändert wie folgt:
"(2) Die Aufhebung des § 29a durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 69
Das Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz, LGBl Nr 59/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 wird geändert wie folgt:
"(5) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 70
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 86/2013, wird geändert wie folgt:
1.1. Der zweite und dritte Satz entfallen.
1.2. Nach dem letzten Satz wird angefügt: "Dieser Verpflichtung ist aber erst nachzukommen, sobald
"(3) § 5 Abs 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 71
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 105/2013, wird geändert wie folgt:
"Beschwerdeverfahren
§ 26
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung."
6.1. Die Absatzbezeichnung "(1)" und die Absätze 2 und 3 entfallen.
6.2. Im verbliebenen Text entfallen die Worte "in erster Instanz".
7.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger der Sozialversicherung, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung nach diesem Gesetz oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen."
7.2. In den Abs 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge " oder des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes" durch die Worte "oder des Landesverwaltungsgerichts" ersetzt.
"(7) Die §§ 21, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26, 33 und 38 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 72
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2012, wird geändert wie folgt:
"(4) Die §§ 29 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
Artikel 73
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 wird geändert wie folgt:
"(2) § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Artikel 74
Allgemeine Bestimmungen in Bezug aufrechtskräftige Bescheide
Wenn in landesrechtlichen Bestimmungen ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird und dafür nicht anderes bestimmt ist, gilt ab dem 1. Jänner 2014 Folgendes:
Pallauf
Haslauer
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