Gesetz, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
LGBL_SA_20131230_104Gesetz, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2013
Fundstelle
LGBl Nr 104/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 108/2012, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen getrennt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Ausschussmitgliedern zu wählen."
2.2. Im Abs 3 entfällt der letzte Satz.
2.3. Im Abs 4 erster Satz wird nach den Worten "gehören diesem" das Wort "auch" eingefügt.
3.1. Im Abs 3 lautet der dritte Satz: "Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als Mitglieder in der Stimmgruppe zu wählen sind."
3.2. Im Abs 3a dritter Satz wird die Wortfolge "bis neunter Satz" durch die Wortfolge "bis achter Satz" ersetzt.
"(7) Die §§ 11, 12 Abs 1, 3 und 4, 13 Abs 3 und 3a, 15 Abs 4 und 35 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Soweit bis dahin in einzelnen Tourismusverbänden Ersatzmitglieder gemäß § 13 Abs 5 bestimmt und für die Teilnahme im Verhinderungs- oder Ersatzfall gereiht worden sind, galten bzw gelten solche Ausschüsse auch bei Zusammensetzung mit solchen Ersatzmitgliedern als rechtmäßig zusammengesetzt."
Pallauf
Haslauer
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