Gesetz, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird
LGBL_SA_20131230_103Gesetz, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2013
Fundstelle
LGBl Nr 103/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 15/2012, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 18 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§18a Schiführerausbildung
§ 18b Snowboardlehrer-Ausbildung"
1.2. Die die §§ 19a und 19b betreffenden Zeilen entfallen.
3.1. Im Abs 2:
3.1.1. In der lit b entfällt die Wortfolge "im untergeordneten Ausmaß".
3.1.2. In den lit e und f werden jeweils die drei Spiegelstriche der Reihe nach durch die Z 1, 2 und 3 ersetzt.
3.1.3. In der lit e wird angefügt:
3.1.4. In der lit f Z 2 (neu) wird das Wort "gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort "unionsrechtlich" ersetzt.
3.1.5. Die Z 3 (neu) lautet:
"3. Die den Schiunterricht erteilende Person muss eine Ausbildung aufweisen, die dem Niveau des Staatlich geprüften Schilehrers entspricht (§ 18). Dies gilt nicht, wenn sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet, unter dessen Leitung der Schiunterricht erteilt wird; in diesem Fall reicht für die Lehrkräfte eine Ausbildung, die jener nach diesem Gesetz ansonsten geforderten vergleichbar ist (§ 12)."
3.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband" durch die Wortfolge "der Landesregierung" ersetzt.
3.3. Abs 4 entfällt und erhalten die bisherigen Abs 5 und 6 die Absatzbezeichnungen "(4)" bzw "(5)".
3.4. Im Abs 5 (neu) wird das Wort "Bergführergesetz" durch das Wort "Bergsportführergesetz" ersetzt.
5.1. Im Abs 3 wird das Wort "amtsärztlichen" durch das Wort "ärztlichen" ersetzt.
5.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "im Rahmen der Bergführerausbildung (§ 11 Abs 1 des Salzburger
Bergführergesetzes)" durch den Klammerausdruck "(§ 18a Abs 1)" ersetzt.
5.3. Im Abs 5 lautet der erste Satz: "Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Diplom-Snowboardlehrerprüfung eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Schilehrer nachzuweisen, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen."
(3) Der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule hat sich so zusammenzusetzen, dass je 15 Lehrkräfte mindestens ein Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer diese beaufsichtigt. In diese Quote sind auch Lehrkräfte einzubeziehen, deren Gleichwertigkeit zu Staatlich geprüften Schilehrern und Landesschilehrern im Hinblick auf Ausbildung und/oder Berufspraxis, die absolvierte Eignungsprüfung oder den absolvierten Anpassungslehrgang anzunehmen ist.
7.1. In der Z 1 wird die Wortfolge "im Rahmen der Bergführerausbildung (§ 11 Abs 1 des Salzburger
Bergführergesetzes)" durch den Klammerausdruck "(§ 18a Abs 1)" ersetzt.
7.2. In der Z 2 lautet der erste Satz nach dem Klammerausdruck: "Zum Nachweis der ausreichenden Berufspraxis hat der Bewilligungswerber eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer nach Ablegung der Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer oder zum staatlich geprüften Schilehrer nachzuweisen, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen."
8.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres."
8.2. Im Abs 2 entfällt das Wort "Salzburger".
"Schiführerausbildung
§ 18a
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Schiführer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Schiführerausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung abgeschlossen.
(2) Die Schiführerausbildung einschließlich der Abhaltung der Schiführerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
Snowboardlehrer-Ausbildung
§ 18b
(1) Die Snowboardlehrer-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Snowboardlehrer und in die Ausbildung zum Diplom-Snowboardlehrer. Die Ausbildung zum Snowboardlehrer umfasst als ersten Teil die Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Snowboardlehrer.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Voraussetzung für die Zulassung zur Snowboardlehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mindestens 12 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer Schi- oder Snowboardschule. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer ist der Nachweis der Ablegung der Snowboardlehrer-Prüfung und eine danach mindestens sechsmonatige praktische Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer Schi- oder Snowboardschule, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen.
(3) Die Snowboardlehrer-Ausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband."
10.1. Im Abs 1:
10.1.1. Im ersten Satz wird nach dem Wort "Prüfungsvorschrift" die Wortfolge "für Landesschilehrer-Anwärter, Landes-schilehrer, Staatlich geprüfter Schilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer" eingefügt.
10.1.2. Nach dem zweiten Satz wird eingefügt: "Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardlehrer-Anwärter, Snowboardlehrer und Diplom-Snowboardlehrer."
10.2. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge "für Schilehrer".
12.1. Im Abs 1 wird die Verweisung "den §§ 17, 19a und 20" durch die Verweisung "den §§ 17, 18a, 18b und 20" ersetzt.
12.2. Im Abs 2 wird die Verweisung "in den §§ 17, 18, 19a und 20" durch die Verweisung "in den §§ 17, 18, 18a, 18b und 20" ersetzt.
13.1. Im Abs 2 lauten die lit b und c:
13.2. Abs 3 entfällt.
17.1. Im Abs 2 wird die Bezeichnung "Salzburger Berg- und Schiführerverbandes" durch die Bezeichnung "Salzburger Bergsportführerverbandes" ersetzt.
17.2. Im § 26 Abs 3 wird das Wort "amtsärztliches" durch das Wort "ärztliches" ersetzt.
17.3. Im Abs 4 wird die Bezeichnung "Salzburger Berg- und Schiführerverband" durch die Bezeichnung "Salzburger Bergsportführerverband" ersetzt.
"(3) Für Schi(Snowboard)schulleiter ist von der Landesregierung ein Lichtbildausweis auszustellen, in den dessen Name und Geburtsdatum, die Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheids aufzunehmen sind."
20.1. Im Abs 1 lauten die drei letzten Sätze: "Die Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Lehrkräfte, Schibegleiter und Snowboardbegleiter haben der Landesregierung die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Bericht zusammenzufassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter oder Snowboardbegleiter sowie dem Verband bekanntzugeben."
20.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Das Land kann den Kontrollorganen ihren Aufwand angemessen abgelten."
20.3. Im Abs 4 wird die Z 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
20.4. Im Abs 5 wird die Wortfolge "Die von Abs 4 Z 1 bis 3 erfassten Personen" durch die Wortfolge "Die von Abs 4 Z 1 bis 5 erfassten Personen" ersetzt.
21.1. Im Abs 1:
21.1.1. In der Z 1 werden nach dem Wort "erteilt" und dem Wort "ausübt" jeweils die Worte "oder anbietet" eingefügt und die Wortfolge "die Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter" durch die Wortfolge "die Tätigkeit als Schischul- oder Snowboardschulleiter oder als Schi- oder Snowboardbegleiter" ersetzt.
21.1.2. In der Z 2 werden nach dem Wort "erteilt" und dem Wort "ausübt" jeweils die Worte "oder anbietet" eingefügt.
21.1.3. In der Z 3 werden nach dem Wort "erteilt" und dem Wort "ausübt" jeweils die Worte "oder anbietet" und nach dem Wort "erforderliche" das Wort "vollständige" eingefügt.
21.1.4. Der Geldbetrag "5.000 €" wird durch den Geldbetrag "10.000 €" und der Geldbetrag "2.500 €" durch den Geldbetrag "5.000 €" ersetzt.
21.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Geldstrafen fließen dem Land für Zwecke der Sicherstellung eines geordneten Schischul- und Snowboardschulwesens sowie der Förderung des Schisports im Interesse des Tourismus zu."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 33a
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vor-schriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
"§ 38
Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 bis 5, 4 Abs 3, 7 Abs 3, 4 und 5, 12 Abs 3, 15a Abs 2, 17 Abs 1a und 2, 18a, 18b, 19 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 21a, 22 Abs 2, 23 Abs 2, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26 Abs 2, 3 und 4, 26a Abs 2, 27 Abs 3, 29 Abs 1, 32 Abs 1, 2, 4 und 5, 33 Abs 1 und 5 und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2013 treten mit 31. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19a, 19b und 22 Abs 3 außer Kraft."
Pallauf
Haslauer
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