Gesetz, mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20131230_101Gesetz, mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2013
Fundstelle
LGBl Nr 101/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 2013, mit dem das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, wird geändert wie folgt:
4.1. Abs 1 lautet:
"(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter (§ 13 Abs 7 L-BG) von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII."
4.2. Im Abs 2:
4.2.1. In der Tabelle wird die die Gehaltsstufe 1 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
" 0 3.536,20
1 3.536,20 "
4.2.2. Im zweiten Satz wird das Zahlwort "elf" durch das Zahlwort "zehn" ersetzt.
4.3. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Abweichend von § 71 Abs 2 L-BG haben
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 32
§ 7 Abs 4, die Überschrift des 2. Abschnittes und § 25 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 sowie die Aufhebung des § 29 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Pallauf
Haslauer
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