Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon - 2014
LGBL_SA_20131220_97Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon - 2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2013
Fundstelle
LGBl Nr 97/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 2013 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2014
Auf Grund der §§ 6 Abs 4, 10 Abs 4 und 13 Abs 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 63/2010, sowie des § 17 Abs 2a des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2014:
für Alleinstehende oder Alleinerziehende ............ 813,99 €;
für Ehegatten, eingetragene Partner,
in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder
volljährige Personen, die mit anderen Personen
im gemeinsamen Haushalt leben, je Person ........... 610,49 €;
einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder
volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben
und für die ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht ............................ 170,94 €.
§ 2
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen,
beträgt im Jahr 2014:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden ...... 73,26 €;
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden ....... 146,52 €.
§ 3
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder
Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung oder auf Grund einer
gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung gemäß § 13 Abs 1 des
Salzburger Mindestsicherungsgesetzes beträgt im Jahr 2014:
bei volljährigen Personen ........................... 101,75 €;
bei minderjährigen Personen .......................... 65,12 €.
§ 4
Das Taschengeld, das Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, zu gewähren ist, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt, beträgt im Jahr 2014 162,80 €.
Für die Landesregierung
Schellhorn
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.