Verordnung, mit der das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird
LGBL_SA_20131129_94Verordnung, mit der das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 94/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. November 2013, mit der das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird
Auf Grund der §§ 8 Abs 1 und 11 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Das vom Regionalverband Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden ausgearbeitete und am 1. Oktober 2012 und 12. Juli 2013 von der Verbandsversammlung beschlossene Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden gilt für die Stadtgemeinde Salzburg sowie für die Gemeinden Anif, Anthering, Bergheim, Elixhausen, Elsbethen, Eugendorf, Grödig, Großgmain, Hallwang und Wals-Siezenheim.
(3) Das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 2
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:
1.1 Ziele zur regionalen Planung und Zusammenarbeit
1.2 Stadtregionales Struktur- und Funktionsmodell
2.1 Angestrebte regionale Ordnung und Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur
2.2 Räumliche Festlegungen zur Steuerung der regionalen Siedlungsentwicklung
2.3 Regionale Flächen- und Standortsicherung für die Wirtschaft
3.1 Naturhaushalt und Landschaftsbild
3.2 Freizeit, Erholung und Tourismus
3.3 Land- und Forstwirtschaft, Landschaftspflege
3.4 Rohstoffnutzung und Grundwassersicherung
3.5 Umweltbeeinträchtigungen und naturräumliche Gefährdungen
4.1 Grundsätzliche Ziele zur Gestaltung des Verkehrssystems und der Mobilitätsentwicklung
4.2 Öffentlicher Personennahverkehr
4.3 Motorisierter Individualverkehr
4.4 Ruhender Verkehr – Park Ride
4.5 Wirtschaftsverkehr
4.6 Radverkehr
§ 3
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1999, mit das Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird, LGBl Nr 97/1999, in der Fassung der Verordnung, LGBl Nr 96/2007 außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer
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