Gesetz, mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wird
LGBL_SA_20131129_92Gesetz, mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2013
Fundstelle
LGBl Nr 92/2013
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Oktober 2013, mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2010, wird geändert wie folgt:
"Entscheidungen in Vergabekontrollverfahren
§ 14
(1) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht auf Antrag zuständig:
(2) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zuständig:
(3) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zuständig:
(4) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat."
"(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihn durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat."
7.1. Im Abs 3 lauten die Z 2 und 3:
7.2. Im Abs 6 wird nach der Verweisung "gemäß § 49 Abs 2, § 55 Abs 5, § 210 Abs 2 oder § 219 Abs 5 BVergG 2006" die Verweisung "oder gemäß § 41 Abs 2 oder § 47 Abs 5 BVergGVS 2012" eingefügt.
"4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 36
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die im Folgenden genannten bundesgesetzlichen Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend, zitierten Gesetz dieses einschließend, erhalten haben:
(2) Die Verweisungen auf das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und die dazu ergangenen Verordnungen sowie auf das Zustellgesetz (ZustG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung, soweit nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird."
"§ 39
Die §§ 1 Abs 1, 14, 19 Z 5, 21 Abs 1, 22 Abs 2, 32 Abs 1 und 2, 33 Abs 3 und 6, § 35 Abs 3 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft."
Pallauf
Haslauer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.